Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 25.07.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der 1981 geborene Kläger meldete sich am 04.04.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Den Leistungsantrag reichte der Kläger am 14.04.2003 bei der Beklagten ein. Ausweislich der vorliegenden Arbeitsbescheinigung war er zuvor vom 12.12.2000 bis 15.04.2003 als Hilfskraft bei der S GmbH & Co. KG in T beschäftigt gewesen.
Am 06.05.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben mit der Begründung, ihm werde die Zahlung von Alg ab 04.04.2003 verweigert.
Mit Bescheid vom 19.05.2003 hat die Beklagte dem Kläger ab 04.04.2003 Alg bewilligt.
Das SG ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,
die Beklagte zu verurteilen, über seinen Arbeitslosengeldantrag zu entscheiden und ihm Arbeitslosengeld ab 04.04.2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Zahlung von Alg ab 04.04.2003 sei nicht verweigert worden. Dem am 04.04.2003 gestellten und am 14.04.2003 abgegebenen Leistungsantrag sei entsprochen worden. Die Klage sei somit gegenstandslos, eine Beschwer liege nicht vor.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2003 die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: "Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beklagte hat den vom Kläger am 14.04.2003 abgegebenen Leistungsantrag mit Bescheid vom 19.05.2003 beschieden und dem Begehren des Klägers, ihm ab 04.04.2003 Alg zu gewähren, voll entsprochen. Damit liegt die von § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage geforderte Nichtbescheidung innerhalb von 6 Monaten nicht vor. Der Kläger ist auch nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Danach ist ein Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder die Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegendem Fall ebenfalls nicht vor. Dem Begehren des Klägers, ihm Alg ab 04.04.2003 zu gewähren, wurde in vollem Umfang entsprochen. Da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises im Schreiben vom 30.06.2003 nicht bereit ist, die Klage zurückzunehmen bzw. die Hauptsache für erledigt zu erklären, musste die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Sofern der Kläger mit der Höhe des ihm durch Bescheid vom 19.05.2003 ab 04.04.2003 bewilligten Alg nicht einverstanden sein sollte bzw. gegen den Bescheid vom 19.05.2003 inhaltlich vorgehen möchte, bedarf es hierzu eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.05.2003 mit entsprechender Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klageerhebung beim Sozialgericht Detmold. Auch hierauf hat das Gericht den Kläger im Schreiben vom 30.06.2003 hingewiesen."
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 02.08.2003 zugestellt worden. Mit einem am 19.09.2003 beim SG eingegangen Schreiben hat er gegen den Gerichtsbescheid das Rechtsmittel der "Gegenvorstellung" eingelegt mit der Begründung, er fühle sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten und in seinem Rechtsgefühl verletzt. Eine weitergehende Konkretisierung des Begehrens erfolgte auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht.
Der Kläger ist vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.03.2004 benachrichtigt worden, jedoch nicht erschienen.
Einen konkreten Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist mit der Benachrichtigung über den Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Er hat ausdrücklich erklärt, an dem Termin nicht teilzunehmen, und keinen Verlegungsantrag gestellt.
Der Senat legt das Begehren des Klägers als Berufung aus, obwohl der Kläger keinen konkreten Antrag gestellt und sein Begehren auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht konkretisiert hat. Die Berufung ist das zulässige Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold, mit dem der Kläger – zumindest dies lässt sich seinen Schriftsätzen entnehmen – nicht einverstanden ist.
Die Berufung ist allerdings unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage den Gründen des Gerichtsbescheides an. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gem § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 01.07.2004
Zuletzt verändert am: 01.07.2004