Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers vom 13.07.2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 24.07.2007), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, da die Klage nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) hat.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 19.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2007 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Vielmehr hat die Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit der mit dem 11.04.2007 beginnenden Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt C unter Verweis auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu Recht abgelehnt. Danach erhält u.a. keine Leistungen nach diesem Buch, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Nach der Gesetzesbegründung fallen hierunter insbesondere auch Straf- und Untersuchungshaft (vgl. BT-Drs 16/1410, S. 20). Mit der zum 01.08.2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die zuvor durch die Sozialgerichte kontrovers beurteilte Frage zur Qualifikation dieser Einrichtungen als stationäre Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II entschieden (vgl. Nachweise zur Rechtsprechung etwa bei Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 7 RdNr. 79). Es bleibt insoweit kein Raum für eine abweichende Auslegung. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er werde auch in der Justizvollzugsanstalt einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden nachgehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs 16/1410, S. 20) normiert § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II lediglich eine Ausnahme zu Satz 1 der Vorschrift (vgl. auch Brühl/Schoch, a.a.O., RdNr. 86). Im Übrigen könnte "eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" lediglich bei Freigängern in Betracht gezogen werden.
Ein Verstoß gegen Grundrechte ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist bereits mit Bescheid vom 19.04.2007 auf die Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII zur etwaigen Sicherung der Wohnung hingewiesen worden.
Kosten sind nicht zu erstatten, §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 23.08.2007
Zuletzt verändert am: 23.08.2007