Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.09.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Streitig ist die Höhe des auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übergegangenen Anspruchs auf Kostenerstattung.
Die Kläger, eine Mutter (Klägerin zu 1) mit elf minderjährigen Kindern, bezogen von der Beklagten in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 988,92 EUR mtl. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 12) erhielt eine Rente wegen dauernder Erwerbsminderung. Durch Bescheid vom 18.08.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 06.07.2006 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte durch Bescheid vom 05.01.2007 teilweise ab, in dem sie den Klägern, vertreten durch die Klägerin zu 1) nach § 38 SGB II, Leistungen nach dem SGB II für August 2006 in Höhe von 734,80 EUR und für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.01.2007 in Höhe von 567,14 EUR mtl. bewilligte. Im übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Prozessbevollmächtigte vertrat die Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren. Für die Vertretung der Klägerin zu 1) im Widerspruchsverfahren erhielt der Prozessbevollmächtigte eine Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 Anlage 1 zum RVG (VV RVG) in Höhe von 70,00 EUR zzgl. einer Auslagenpauschale von 14,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG), Kopiekosten von 12,50 EUR (Nr. 7000 VV RVG) und einer Umsatzsteuer von 15,44 EUR (Nr. 7008 VV RVG).
Mit der am 20.02.2007 erhobenen Klage begehrten die Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 988,92 EUR mtl. für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.01.2007. Mit Beschluss vom 27.04.2007 bewilligte das Sozialgericht Detmold den Klägern ab dem 25.04.2007 Prozesskostenhilfe und ordnete den Prozessbevollmächtigten bei. Durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 16.09.2008 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 18.08.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.01.2007, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2007, den Klägern für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.01.2007 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der am 02.03.2006 zugeflossenen Eigenheimzulage für 2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab. Die Beklagte wurde zur Erstattung der Hälfte der Kosten verurteilt.
Die Beklagte hat den Klägern als Kosten des Widerspruchsverfahren einen Betrag von 159,46 EUR erstattet.
Am 16.10.2008 hat der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt die Festsetzung einer Gebühr von insgesamt 1.077,19 EUR gegenüber der Staatskasse beantragt, und zwar:
Verfahrensgebühr Nr. 3013 VV RVG 200,00 EUR
Erhöhung für 11 weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG 400,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 240,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,20 EUR
Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 25,20 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 171,99 EUR
Summe 1.077,19 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.10.2008 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1023,40 EUR festgesetzt, und zwar:
Verfahrensgebühr Nr. 3013 VV RVG 200,00 EUR
Erhöhung für 11 weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG 400,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 340,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 163,40 EUR
Summe 1.023,40 EUR
Durch Kostenansatz vom 17.12.2008 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle einen Betrag von 511,70 EUR nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber der Beklagten aus übergegangenem Kostenanspruch geltend gemacht.
Gegen diesen Kostenansatz hat die Beklagte Erinnerung eingelegt. Sie wendet sich dagegen, dass die Verfahrensgebühr wegen mehrerer Auftraggeber um 400,00 EUR erhöht wurde. Die Erhöhungsgebühr sei auf 200,00 EUR begrenzt. Insoweit verweise sie auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2008 – L 20 B 7/08 AS. Mithin sei nur die Festsetzung einer Vergütung von 785,40 EUR (200,00 EUR Verfahrensgebühr + 200,00 EUR Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG + 200,00 EUR Terminsgebühr + 20,00 EUR Auslagenpauschale + 125,40 EUR Umsatzsteuer) gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin hat beantragt,
die zu erstattenden Kosten auf 392,70 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung der Nr. 1008 VV RVG eindeutig sei. Danach erhöhe sich der Mindest- Höchstbetrag einer Betragsrahmengebühr jeweils um 30%. Mehrere Erhöhungen dürften das Doppelte der Mindest- und Höchstgebühr nicht übersteigen. Demnach sei zwischen der Verfahrensgebühr und der Erhöhung zu unterscheiden. Die Erhöhung betrage zwischen 40,00 EUR (60,00 EUR – 20,00 EUR) bis 640,00 EUR (960,00 EUR – 320,00 EUR). Das gleiche Ergebnis werde erzielt, wenn zunächst die Verfahrensgebühr bestimmt werde und danach für jeden weiteren Auftraggeber 30% dieses Ansatzes als Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG berücksichtigt werde. Vorliegend betrage die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG unstreitig 200,00 EUR. Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG belaufe sich somit auf 400,00 EUR.
Durch Beschluss vom 10.09.2009 hat das Sozialgericht Detmold die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 02.10.2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 08.10.2008 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte trägt vor, die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr von 200,00 EUR sei unstreitig. Hinsichtlich der Anwendung der Nr. 1008 VV RVG sei schon zweifelhaft, ob dessen Voraussetzungen vorlägen. Die ursprüngliche Klage sei allein von der Klägerin zu 1) eingelegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, ob der beigeordnete Rechtsanwalt für die Erhebung der Klage für die Kläger zu 2) bis zu 12) bevollmächtigt gewesen sei. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Klage und der Rechtsstreit nicht nur für die Klägerin zu 1) sondern auch für deren minderjährigen Kinder geführt worden sei, sei fraglich, ob die minderjährigen Kinder eigenständige Auftraggeber i.S. der Nr. 1008 VV RVG seien oder aber die Klägerin zu 1) zugleich als Auftraggeber für ihre Kinder gehandelt habe und damit nur von einer Auftraggeberin auszugehen sei.
II.
Die Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Detmold über eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), mit dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Höhe der von der Beklagten an die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 Satz1 RVG zu erstattenden Kosten auf 511,70 EUR festgesetzt hat (§ 59 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Die Beschwerde ist zulässig.
Nach § 59 Abs. 2 Satz 3 RVG gilt für die Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 59 Abs. 2 RVG die Vorschrift des § 66 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 66 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GKG). Das Sozialgericht hat hier die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung zugelassen. Der Senat ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden (§§ 59 Abs. 2 Satz 3 RVG, 66 Abs. 3 Satz 4 GKG). Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Staatskasse steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 511,70 EUR aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG zu.
Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Die Beklagte ist aufgrund der Kostengrundentscheidung im Gerichtsbescheid vom 10.09.2008 verpflichtet, den Klägern die Hälfte der gesetzlichen Vergütung und notwendigen Aufwendungen ihres Prozessbevollmächtigten, der durch den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.04.2007 den Klägern im Verfahren beigeordnet worden ist, nach § 193 Abs. 1 Satz 1, 3 SGG zu erstatten. Dieser Kostenerstattungsanspruch ist kraft Gesetzes auf die Staatskasse übergegangen, da die Staatskasse an den Prozessbevollmächtigten eine Vergütung nach § 55 RVG in Höhe von 1023,40 EUR gezahlt und damit den Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten als beigeordneter Rechtsanwalt befriedigt hat.
Die nach § 193 Abs. 3 SGG erstattungsfähigen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind auf 1.023,40 EUR festzusetzen. Nach § 193 Abs. 3 SGG sind die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Aufwendungen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Die am 17.10.2008 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle getroffene Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Prozessbevollmächtigten als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 1023,40 EUR ist für die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nur insoweit bindend, als der auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene Anspruch auf den Betrag der tatsächlich gezahlten Prozesskostenhilfevergütung der Höhe nach, hier also auf 1023,40 EUR, begrenzt ist (vgl. BVerwG – Beschluss vom 09.05.2006 – 1 KSt 1/06). Die Festsetzung vom 17.10.2008 nach § 55 Abs. 1 Satz1 RVG entfaltet aber hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Kosten für die Beklagte keine Bindungswirkung, da diese am Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht beteiligt gewesen ist.
Als gesetzliche Gebühr ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 10008 VV RVG in Höhe von 600,00 EUR entstanden.
Nach Wirksamwerden der Beiordnung zum 25.04.2008 hat der Prozessbevollmächtigte Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG erfüllt ist. Der Prozessbevollmächtigte hat für die Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ist für die Klägerin zu 1), als Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II, in dem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Widerspruchsverfahren tätig gewesen.
Der sich aus Nr. 3103 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 20,00 EUR bis 320,00 EUR. Im vorliegenden Fall beläuft sich nach Nr. 1008 VV RVG der für die Bestimmung der Gebühr maßgeblich Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG aber auf 60,00 EUR bis 960,00 EUR. Im Fall der Betragsrahmengebühren erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG der Mindest- und Höchstbetrag einer Verfahrensgebühr um 30% für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen gewesen sind. Bei der Vorschrift der Nr. 1008 VV RVG handelt es sich um keine selbständige Gebühr, sondern sie bestimmt den Betrag, um den u. a. eine Verfahrensgebühr im Fall der Mehrfachvertretung erhöht wird (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe/Mayer/Burhoff, RVG, 18. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 3; Hartmann, Kostengesetze, 39 Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rn 1, 3; Dinkat in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 2). Nach § 7 Abs. 1 RVG erhält ein Rechtsanwalt bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal in der sich aus der Anwendung von Nr. 1008 VV RVG ergebenden Gesamthöhe. Bei Anfall von Betragsrahmengebühren sieht Nr. 1008 VV RVG vor, dass im Fall der Mehrfachvertretung der Mindest- und Höchstbetrag des Gebührenrahmens entsprechend den Vorgaben erhöht wird und aus diesem erhöhten Rahmen für den Einzelfall eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 RVG gebildet wird (so auch LSG NRW Beschluss vom 03.12.2007 – L 20 B 66/07 AY -; LSG Bayern Beschluss vom 23.04.2008 – L 16 AS 118/07 -; Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV Rn 242; Hartmann, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn 14; a.A. Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathais/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 84f; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.11.2007 – L 8 AS 39/06 – ohne nähere Begründung).
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte im Verfahren 12 Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne der Nr. 1008 VV RVG vertreten. Bei der Klägerin zu 1) und ihren elf minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2) bis 12), handelt es sich um zwölf Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des Nr. 1008 VV RVG. Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt auf Grund eines Auftrags für mehrere Personen im gleichen Rahmen tätig wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen vorliegt (vgl. KG Berlin Beschluss vom 03.05.2007 -1 W 407/06). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt bei der Vertretung mehrerer Personen – einer Mutter und ihrer elf Kinder – durch den Prozessbevollmächtigten bei Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem SGB II als Bedarfsgemeinschaft und damit in die Existenzsicherung betreffenden Angelegenheiten. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Ansprüchen der Kläger, die als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 und 3 SGB II ihre Ansprüche im Verfahren gemeinsam verfolgt haben, ist gegeben. Des weiteren ist jedes Rechtssubjekt ein eigener Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 RVG, auch wenn für ihn nur ein Vertreter tätig werden muss. Sind Eltern und Kinder am Verfahren gemeinsam beteiligt, handelt es sich bei ihnen um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 7 Abs. 1 RVG, auch wenn für die Kinder ihre gesetzlichen Vertreter tätig werden müssen und somit die Eltern im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter am Verfahren beteiligt sind (vgl. KG Berlin Beschluss vom 03.05.2007 – 1 W 407/06-; OLG Düsseldorf Beschluss vom 08.06.2004 – 10 W 42/04 -; Müller-Rabe, a.a.O., RVG, 18. Aufl., § Nr. 1008 VV Rn 44; Hartmann, a.a.O., § 7 RVG Rn 8 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten hat zumindest ein Auftrag der Klägerin zu 1), der durch eine Prozessvollmacht dokumentiert ist, zugrunde gelegen. Dabei hat die Klägerin zu 1) nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin zu1 ) als gesetzlicher Vertreter der Kläger zu 2) bis zu 12) mit der Auftragserteilung an den Prozessbevollmächtigten nicht einverstanden gewesen wäre (siehe Vertretung von minderjährigen Kindern bei gemeinsamen Sorgerecht BSG Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 R), sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte den Ehemann der Klägerin zu 1) im Schriftsatz vom 20.03.2007 als weiteren Kläger aufgeführt hat, dafür, dass dieser Kenntnis von der Prozessführung – Verfolgung der Ansprüche seiner Familienangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II – hatte und damit einverstanden gewesen ist. Auch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) und ihre elf minderjährigen Kinder ihre Ansprüche nach dem SGB II in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs.2, 3 SGB II im Verfahren verfolgt haben, steht einer Anwendung der Nr. 1008 VV RVG nicht entgegen. Denn die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber im Sinne der Nr. 1008 VV RVG; die Bedarfsgemeinschaft ist kein Einzelauftraggeber. Inhaber des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II ist nämlich jeweils das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.11.2007 – L 8 AS 39/06 m.w.N.).
Der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG beläuft sich bei 12 Auftraggebern – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – auf 60,00 EUR bis 960,00 EUR. Bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich nach Nr. 1008 VV RVG der Mindest- und Höchstbetrag einer Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 30 % Mehrere Erhöhungen dürfen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags überschreiten (Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vorschrift der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG nicht dahingehend auszulegen, dass die Erhöhung der Mindest- und Höchstbetrags jeweils auf das Zweifache der Ausgangsbetrags – vorliegend auf 40,00 EUR bis 640,00 EUR – begrenzt ist, sondern die Regelung der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG begrenzt die Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber auf das Dreifache des Ausgangsbetrags, vorliegend auf 60,00 EUR (3 x 20,00 EUR) bis 960,00 EUR (3 x 320,00 EUR) (so auch Schnapp in Gebauer/Schneider, Anwaltskommentar, 4. Aufl. Nr. 1008 VV Rn 46; Bischof, a.a.O., Nr. 1008 VV Rn 89,92; Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn 248; a. A. LSG NRW Beschluss vom 03.12.2007 – L 20 B 66/07 AY – und vom 28.05.2008 – L 20 B 7/08 AS -; LSG Bayern Beschluss vom 23.04.2008 – L 16 AS 118/07 – ohne nähere Begründung). Denn die Vorschrift der Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG deckelt nur den Erhöhungsbetrag, der zu dem Ausgangsbetrag hinzu addiert wird, auf das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach mehrere Erhöhungen, also der Betrag der dem Ausgangsbetrag hinzugerechnet wird, nicht das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags überschreiten soll, wie auch aus der Gesetzesbegründung, wonach der Erhöhungsbetrag das Doppelte des Mindest- und des Höchstbetrages nicht übersteigen soll (BT-Drs. 15/1971 S. 205). Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 1008 VV RVG an den Grundgedanken des § 6 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) an. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bestimmte u. a., dass sich die Geschäftsgebühr und die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber um drei Zehntel erhöht und mehrere Erhöhungen den Betrag von zwei vollen Gebühren nicht übersteigen dürfen. Diese Bestimmung wurde dahingehend ausgelegt, dass sich der Mindest- und Höchstbetrag eines Gebührenrahmens je weiterem Auftraggeber um 3/10 höchstens bis zum Dreifachen erhöht (Riedel/Sußbauer/Fraunholz/Keller/Schneider, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rn 34; Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rn 36).
Innerhalb des Rahmens von 60,00 EUR bis 960,00 EUR bestimmt der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Dies gilt auch im Verfahren nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nrn. 3103, 1008 VV RVG von 600,000 EUR durch den Prozessbevollmächtigten billig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 21/09 R= nach juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24; vgl. zur Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 – 9a RVs 3/90 – und vom 22.03.1984 – 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Unter Zugrundelegung eines Rahmens von 60,00 EUR bis 960,00 EUR nach Nrn. 3013, 1008 VV RVG beträgt die Mittelgebühr 510,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich es sich zur Überzeugung des Senats um einen leicht überdurchschnittlichen Fall, so dass der Ansatz einer Gebühr von 600,00 EUR unter Beachtung des Toleranzrahmens von bis zu 20% nicht unbillig ist.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger ist als überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum des Auftraggebers sichern, wie z. B. Streitigkeiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = juris Rn 37). Vorliegend ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an die Kläger in der Zeit für die Zeit vom 01.02 bis zum 30.06.2006 als Zuschuss sowie die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2007 streitig gewesen.
Ebenso ist die Schwierigkeit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten als leicht überdurchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 32, 35), vielmehr ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Zwar sind vorliegend sich üblicherweise nicht stellende tatsächliche Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 33-35), nach Aktenlage nicht belegt. Allein die Anzahl der Auftraggeber – 12 Auftraggeber – begründet keine überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeit. Der Anzahl der Auftraggeber wird durch die Erhöhung des Gebührenrahmens nach Nr. 1008 VV RVG schon berücksichtigt. Auch ist zu beachten, dass elf der Auftraggeber durch die Klägerin zu 1) und ihren Ehemann gesetzlich vertreten wurden, so dass sich der Prozessbevollmächtigte nicht mit zwölf, sondern allenfalls mit zwei Gesprächspartnern, die die gleiche Interessenlage verfolgten, auseinandersetzen musste. Der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt – Entfalll der Hilfebedürftigkeit wegen eines verwertbaren Hausgrundstücks bzw. wegen des Zuflusses der Eigenheimzulage für das Jahr 2005, Bestandskraft von Bescheiden – ist bei den Auftraggebern, die eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildeten, aufgrund der horizontalen Berechnungsmethode identisch gewesen, so dass aus der Vertretung mehrerer Auftraggeber keine tatsächlichen Schwierigkeiten, wie z. B. Erfordernis eines unterschiedlichen Vortrags je nach Interessenlage des Auftraggebers, resultierten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens mehrere Rechtsfragen – Inhalt und Bestandskraft von Bescheiden, Abgrenzung von Vermögen nach § 12 SGB II und Einkommen nach § 11 SGB II sowie Voraussetzungen für die Bewertung einer zugeflossenen Eigenheimzulage als Einkommen nach § 11 Abs. 3 SGB II – gewesen sind, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20.02.2007 teilweise höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen sind (vgl. zur Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II: BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 19/07 R -.; zur Abgrenzung von Vermögen und Einkommen: BSG Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R). Dies rechtfertigt die Annahme einer leicht überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeit.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ist als durchschnittlich zu bewerten. Der Prozessbevollmächtigte hat zehn Schriftsätze gefertigt, in denen er in der überwiegenden Anzahl zur Sach- und Rechtslage Stellung nahm. Die übrigen Schriftsätze beschränkten sich auf die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags, eines Antrags auf Rubrumsberichtigung, Übersendung von Bescheiden und einen Antrag auf Fristverlängerung. Weitere Tätigkeiten – wie etwa die Vornahme einer Akteneinsicht, Vorbereitung auf die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung -, die den Rückschluss auf einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand zulassen, sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Die überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für die Kläger sowie die leicht überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird durch die erheblich unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Kläger, die noch während des Klageverfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres soziokulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und denen auch deshalb Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht gänzlich kompensiert (zur Kompensation des Kriteriums einer überdurchschnittlichen Bedeutung einer Angelegenheit durch das Kriterium unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 21/09 R = nach, juris Rn 38). Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Des weiteren ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 2 SGG in Höhe von 240,00 EUR angefallen. Der Tatbestand der Nr. 3106 Nr. 2 VV RVG ist gegeben, da das Sozialgericht nach § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid das Verfahren entschieden hat. Die vom Prozessbevollmächtigte angesetzte Gebühr von 240,00 EUR ist unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von bis zu 20% billig. Nr. 3106 VV RVG sieht einen Rahmen von 20,00 bis 380,00 EUR (Mittelgebühr von 200,00 EUR) vor. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen. Hinsichtlich der Bewertung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG wird auf die Ausführungen zu der im Verfahren angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG Bezug genommen. Es sind nach Aktenlage keine Unterschiede erkennbar, die eine unterschiedliche Bewertung dieser Kriterien rechtfertigten. Allein die Tatsache, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sondern das Sozialgericht im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid entschieden hat, rechtfertigt vorliegenden nicht die Annahme eines unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, zumal der Prozessbevollmächtigte nach Erhalt der Anhörung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zur Sach- und Rechtslage Stellung genommen hat.
Zusätzlich sind Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und nach Nr. 7008 VV RVG von 163,40 EUR entstanden. Der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Staatskasse aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG beläuft sich demnach auf insgesamt 1023,40 EUR.
Hierauf ist die Hälfte der von der Landeskasse an den Prozessbevollmächtigten gezahlten Beratungshilfegebühren für die Vertretung der Klägerin zu 1) im Widerspruchsverfahren unter den Bedingungen der Beratungshilfe, nicht anzurechnen. Die Anrechnungsvorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG, wonach die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen ist, findet vorliegend keine Anwendung. Die Anrechnungsvorschrift der Nr. 2503 Abs. 2 Satz 1 VV RVG findet bei der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung für das Betreiben eines Gerichtsverfahrens keine Anwendung, wenn die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens angefallen ist und der Rechtsanwalt – wie im vorliegenden Fall – seine Auftraggeberin in einem anschließenden nach § 183 SGG gerichtskostenfreien Klageverfahren vertritt (LSG NRW Beschlüsse vom 16.12.2009 – L 19 B 179/09 LAS und L 19 B 180/09 AS -; a. A. LSG NRW, Beschlüsse vom 01.02.2007 – L 12 B 8/06 AS – und vom 29.10.2009 – L 1 B 6/09 AS – unter Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 18.03.2008 – L 1 B 21/07 AL -; LSG Thüringen Beschlüsse vom 16.01.2009 – L 6 B 21/07 – und vom 26.01.2009 – 6 B 256/08 SF -; LSG Sachsen Beschluss vom 12.08.2009 – L 9 R 167/09 B KO).
Da die Beklagte die Hälfte der Kosten der Kläger zu tragen hat, beläuft sich der Erstattungsanspruch auf insgesamt 511,70 EUR.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§§ 59 Abs. 4 RVG, 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 4 RVG, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Erstellt am: 15.02.2011
Zuletzt verändert am: 15.02.2011