Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Sonderbedarfs nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II streitig.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 12.05.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er verschiedene Sachen für seine Wohnung anschaffen wolle. Seine Möbel, Waschmaschine etc. seien sehr alt und kaputt gewesen. Deshalb habe er seine Möbel nach und nach entsorgen müssen. Er wohne seit 1987 in der Wohnung und habe sich nie neue Möbel anschaffen können. Nachdem dem Kläger erklärt wurde, dass ihm für die Anschaffung neuer Möbel nur ein Darlehen mit einer Tilgung von einer Ratenzahlung i.H.v. 35,00 EUR monatlich gewährt werden könne, nahm er den Antrag zurück. Eine Renovierungsbeihilfe i.H.v. 413,97 EUR für die Wohnung wurde dem Kläger nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens bewilligt.
Im Dezember 2012 beantragte der Kläger die Gewährung eines Sonderbedarfs zur Anschaffung von Flurmöbeln, Badezimmermöbeln, einer Einbauküche, einem Küchentisch mit vier Küchenstühlen, einem sechstürigen Kleiderschrank, einer Wohnwand, einem Wohnzimmertisch, einer Wohnzimmergarnitur (ein Einsitzer und ein Dreisitzer) und einem Bett. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 05.02.2013 ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, dass er zurzeit nur aus Kartons und Tüten lebe. Es seien kein Kleiderschrank, keine Küche und keine Badzimmermöbel vorhanden. Das Bett sei durchgelegen. Die Anschaffung dieser Möbelstücke könne er nicht aus dem Regelbedarf finanzieren. Der Außendienst des Beklagten stellte fest, dass beim Kläger ein Bedarf für Möbel besteht. Durch Bescheid vom 05.04.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger nach § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen für die Ersatzbeschaffung einer Wohnungseinrichtung i.H.v. 900,00 EUR. Er verfügte, dass nach § 42a Abs. 2 SGB II das Darlehen durch eine monatliche Aufrechnung bis zu 10 % der dem Kläger zustehenden Regelleistungen, d.h. i.H.v. 38,20 EUR getilgt wird. Im Übrigen wies er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10.07.2013 als unbegründet zurück.
Am 08.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss begehrt. Die Voraussetzungen für einen Sonderbedarf für die Erstausstattung einer Wohnung seien gegeben. Er wohne seit 01.12.1987 in der Wohnung und habe seitdem ununterbrochen dieselben Möbel genutzt. Seine Möbel seien aufgrund des Alters unbrauchbar geworden. In einem solchen Fall handele es sich nicht um eine reine Ersatzbeschaffung, sondern um eine komplette neue Erstausstattung. Bei der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass er die Möbel 25 Jahre benutzt habe.
Durch Beschluss vom 18.10.2013 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung – Umwandlung des bewilligten Darlehens für die Anschaffung von Möbeln in einen verlorenen Zuschuss nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II – bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II ist die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Leistungen für einen solchen Bedarf werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 S. 2 SGB II). Bei dem vom Kläger geltend gemachten Bedarf – Notwendigkeit der Neuanschaffung von infolge von Alter und Abnutzung unbrauchbar gewordenen Möbelstücken – handelt es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II, sondern – wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat – um eine Ersatzbeschaffung. Um eine Erstausstattung für die Wohnung i.S.v. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung erstmals besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist insoweit bedarfsbezogen zu verstehen (BSG Urteil vom 23.05.2011 – B 4 AS 79/12 R, Rn. 14 m.w.N.). Zum Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung im Jahr 1987 sowie zu Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II am 01.01.2005 ist die Wohnung des Klägers mit funktionsfähigen Möbeln ausgestattet gewesen. Bei dem Ersatz von infolge von Alter und Abnutzung nicht mehr funktionsfähigen Möbeln handelt es sich um eine Ersatzbeschaffung (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 – 4 AS 77/08 R, Rn. 16). In einem solchen Fall ist einem Leistungsempfänger zumutbar, auf etwa aus Entgelt, Entgeltersatzleistungen oder auch der Regelleistung nach dem SGB II zu bildende Rücklagen zurückzugreifen, um für Ersatz zu sorgen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 – 4 AS 77/08 R, Rn. 16).
In Ausnahmefällen ist eine Ersatzbeschaffung von Möbelstücken einer Erstbeschaffung wertungsgemäß gleichzustellen, wenn ein Leistungsempfänger nachweist, dass er – regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen – über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt (BSG Urteil vom 23.05.2011 – B 4 AS 79/12 R, Rn. 14). Eine solche besondere Bedarfslage, die durch außergewöhnliche Umstände, wie Totalverlust von Einrichtungsgegenständen infolge eines Wohnungsbrandes, Obdachlosigkeit, eine langjährige Inhaftierung, einen Rückumzug aus dem Ausland oder einen von dem SGB II-Träger veranlassten Umzug verursacht worden ist, liegt beim Kläger nicht vor (vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.05.2011 – B 4 AS 79/12 R, Rn. 14 mit Zusammenfassung der Rechtsprechung). Allein die durch Alter und Abnutzung eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen – auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 – 4 AS 77/08 R, Rn. 16) – begründet keine besondere Bedarfslage, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht und eine wertungsmäßige Gleichstellung einer Ersatzbeschaffung mit einer Erstbeschaffung rechtfertigt (vgl. hierzu Blüggel in Eicher, SGB II, 3 Aufl., § 24 Rn 93, wonach der übliche Verschleiß von Gebrauchsgegenständen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt; Berlit in LPK-SGB II, 5.Aufl., Rn. 26).
Soweit es sich bei der Ersatzbeschaffung von Möbelstücken um eine unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB i handelt, kann dem Kläger ein Darlehen gewährt werden. Weitergehende Leistungen sind nach § 24 Abs. 1 S. 3 SGB II ausgeschlossen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.12.2013
Zuletzt verändert am: 10.12.2013