Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich in dem vorliegenden Verfahren gegen ein u.a. mit "Änderungsbescheid …" überschriebenes Schreiben des Beklagten vom 15.04.2016.
Der 1961 geborene Kläger ist alleinstehend. Er ist nach seinen Angaben selbstständiger Rechtsanwalt und betreibt die Tätigkeit von seinem Wohnsitz aus. Seit 2007 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Mit Bescheid vom 14.04.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig SGB II Leistungen in Höhe von insgesamt 735,00 EUR (Regelbedarf i.H.v. 404,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Form der tatsächliche Kosten der von dem Kläger bewohnten Wohnung i.H.v. 331,00 EUR) monatlich für den Zeitraum 01.05.2016 bis zum 31.10.2016.
Mit Bescheid vom 15.04.2016, überschrieben mit "Minderung Ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)", stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2016 einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosenentgeltes II fest. Das Arbeitslosengeld II des Klägers mindere sich um 735,00 EUR monatlich. Ergänzend verfügte der Beklagte wie folgt: "Der vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 14.04.2016 wird insoweit für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. Juli 2016 ganz aufgehoben (§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X)".
Ebenfalls datierend auf den 15.04.2016 versandte der Beklagte ein weiteres Schreiben u.a. überschrieben mit "Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts". Nach der Anrede wird darin ausgeführt: "für den folgenden Zeitraum / folgende Zeiträume stehen Ihnen insgesamt geringere Leistungen zu: – vom 01.05.2016 bis 31.10.2016 i.H.v. 735,00 EUR weniger als bisher bewilligt. Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 14.04.2016 wird insoweit aufgehoben. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.05.2016 bis 31.10.2016 vorläufig in folgender Höhe bewilligt: Monatlicher Gesamtbetrag für Mai 2016 bis Juli 2016 in Höhe von 0,00 Euro. Monatlicher Gesamtbetrag für August 2016 bis Oktober 2016 in Höhe von 735,00 Euro." Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diesen Bescheid könne Widerspruch erhoben werden.
Der Kläger erhob am 19.04.2016 Widerspruch sowohl gegen den Minderungs- und Aufhebungsbescheid als auch gegen das mit "Änderungsbescheid …" überschriebene Schreiben vom 15.04.2016.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das mit "Änderungsbescheid …" überschriebene Schreiben als unzulässig zurück. Bereits im "Minderungsbescheid" vom 15.04.2016 seien die für den benannten Zeitraum bewilligten Leistungen vollständig aufgehoben worden. Bei dem aus dem vorliegend angefochtenen Änderungsbescheid ersichtlichen Minderungsbetrag handele es sich daher um eine wiederholende Verfügung, die keine neue Regelung träfe. Nur aus Klarstellungsgründen sei dem Widerspruchsführer der Änderungsbescheid zugesandt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.05.2016 Klage.
Nachdem der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2016 den Widerspruch des Klägers gegen den Minderungs- und Aufhebungsbescheid vom 15.04.2016 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger auch gegen diesen Klage. Das weitere Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 4 AS 4157/16 bei dem Sozialgericht Köln anhängig.
In dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger sinngemäß beantragt,
den Änderungsbescheid vom 15.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 hat der Kläger den mit der vorliegenden und weiteren Sachen des Klägers befassten Richter am Sozialgericht Dr. T wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Richter habe sich in der weiteren Angelegenheit zum Aktenzeichen S 4 AS 2836/16 der Rechtsbeugung zum Nachteil des Klägers schuldig gemacht und seine Prozessgrundrechte verletzt. Die Verstöße seien so schwerwiegend, dass sie über die dort betroffene Angelegenheit hinaus auf den vorliegenden Rechtsstreit wirkten. Das Befangenheitsgesuch hat das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 23.01.2017, S 38 SF 393/16 AB hinsichtlich des Befangenheitsantrags in der Sache S 4 AS 2836/16 zurückgewiesen. Der Befangenheitsantrag sei erst nach dem verkündeten und abgesetzten Urteil gestellt worden und auch im Übrigen unbegründet.
Auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2017, in der der Richter am Sozialgericht Dr. T den Vorsitz führte, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Trotz Ausbleibens des Klägers im Termin habe entschieden werden können, da der Kläger zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden sei. Das Gericht habe auch in Beteiligung des Richters am Sozialgericht Dr. T entscheiden können, denn das Ablehnungsgesuch des Klägers gegenüber dem Richter sei offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Der Kläger begründe seinen Antrag allein mit einer behaupteten Besorgnis der Befangenheit in einem bereits abgeschlossenen Verfahren. Über diesen Antrag habe das Sozialgericht jedoch bereits rechtskräftig entschieden. Es sei festgestellt worden, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht bestanden habe. Der Kläger habe vorliegend keine anderen Ablehnungsgründe als diejenigen, über die bereits entschieden worden sei, geltend gemacht. Sein Ablehnungsgesuch weise daher keinen nachvollziehbaren Bezug zu dem vorliegenden Rechtsstreit auf. Die als Anfechtungsklage hinsichtlich des mit "Änderungsbescheid …" überschriebenen Schreibens vom 15.04.2016 auszulegende Klage sei bereits unzulässig. Der Zulässigkeit stehe die Rechtshängigkeit des Verfahrens S 4 AS 4157/16 entgegen.
Gegen das ihm am 03.02.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger noch am selben Tage Berufung eingelegt. Das Urteil könne schon allein deshalb keinen Bestand haben, weil Richter Dr. T durch den Schriftsatz vom 20.01.2017 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei. Hintergrund der Besorgnisablehnung sei die unsachliche Einstellung des Richters T gegenüber dem Kläger, die sich insbesondere in der Täuschung des Klägers in einer anderen Angelegenheit manifestiert habe. Dem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen. Unter Missachtung der Gegebenheiten habe der abgelehnte Richter die Besorgnisablehnung selbstherrlich mit einer fadenscheinigen Konstruktion für unzulässig erklärt. Im Übrigen könne eine doppelte Rechtshängigkeit nicht bestehen, weil über die Aufhebung des Entziehungsbescheids einerseits und über die Aufhebung des Änderungsbescheides andererseits in den jeweiligen fristgerecht eingeleiteten Rechtsmittelverfahren isoliert hätte entschieden werden können. Dies müsse nicht zwingend in demselben Verfahren erfolgen.
Mit Schreiben vom 28.06.2017 hat der Senat zunächst durch den zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Berichterstatter, Richter am Sozialgericht E, die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielte, es sei beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Mit weiterem Schreiben vom 01.09.2017 hat der Senat sodann wiederum durch den Berichterstatter ausgeführt, die erstinstanzliche Entscheidung dürfe insofern unzutreffend sein, als dass davon ausgegangen werde, die vorliegende Klage sei unzulässig, da ein anderes Verfahren mit gleichem Streitgegenstand zuvor anhängig gemacht worden sei. Auch dürfe die Rechtsauffassung im Widerspruchsbescheid, dass der Änderungsbescheid keine Regelung enthalte, nicht zutreffend sein. Denn das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass die bloße Feststellung einer Sanktion nicht ausreichend sei, vielmehr bedürfe es auch eines entsprechenden Umsetzungsbescheides, aus welchem sich die konkrete Höhe des dem Hilfebedürftigen zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ergäbe.
Der Kläger hat darauf mit Schriftsatz vom 18.09.2017 angefragt, ob der Hinweis des Senats vom 28.06.2017 aufgrund des Schreibens vom 01.09.2017 als obsolet betrachtet werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 15.03.2018 hat der Senat nach dem Ausscheiden von Richter am Sozialgericht E aus dem Senat durch den nunmehr zuständigen Berichterstatter mitgeteilt, dass der Hinweis vom 28.06.2017 im Ergebnis aufrecht erhalten bleibe und dieser wiederholt würde. An dem Hinweis vom 01.09.2017 würde nicht festgehalten. Zu Recht habe der Beklagte den Widerspruch vom 19.04.2016, soweit er das mit "Änderungsbescheid …" überschriebene Schreiben des Beklagten vom 15.04.2016 betreffe, mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 als unzulässig verworfen. Das mit "Änderungsbescheid …" überschriebene Schreiben vom 15.04.2016 sei lediglich eine so genannte wiederholende Verfügung, der keine Verwaltungsakt-Qualität zukäme. Der Senat hielte die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beteiligten erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auf das dem Kläger am 22.03.2018 zugestellte Schreiben hat dieser mit Schriftsatz vom 04.04.2008 Stellung genommen. Der Hinweis vom 15.03.2018 stehe im diametralem Gegensatz zu den Erkenntnissen im Hinweis vom 01.09.2017. Die Abweichung würde nicht begründet. Aus dem Hinweis vom 15.03.2018 gehe zum einen nicht hervor, ob weiter von der Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausgegangen werde, soweit diese annehme, die vorliegende Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Zum anderen sei es fernliegend, das mit "Änderungsbescheid …" überschriebene Schreiben des Beklagten nicht als eigenständigen Verwaltungsakt zu interpretieren. Die äußere Form spreche dagegen. Das Gericht habe ferner ohne ersichtlichen Grund noch immer nicht auf die Berufungsschrift reagiert, in der zur Fehlerhaftigkeit des Urteils mit Blick auf die Behandlung des Befangenheitsantrags gegenüber dem Richter am Sozialgericht Dr. T ausgeführt werde. Ferner sei besonders bemerkenswert, dass der Hinweis vom 01.09.2017 unter der Beteiligung des Richters E erfolgt sei, der neuerliche Hinweis vom 15.03.2018 erst nach Ausscheiden des Richters E aus dem Senat. In der Art und Weise der Änderung der Rechtsmeinung des Senats nach dem Richterwechsel offenbare sich, dass die dem nunmehrigen Hinweis zu Grunde liegende richterliche Entscheidung kein reiner Erkenntnisakt im Rahmen einer rechtlich hergeleiteten und nachvollziehbar begründeten Rechtsanwendung sei, sondern eine Willensentscheidung und damit eine Äußerung, die primär darauf gerichtet sei, eine Rechtsfrage gegen den (aus Sicht der Richter des Senats) missliebigen Kläger zu bewirken. Darin käme eine offensichtliche Voreingenommenheit gegen den Kläger zum Ausdruck, so dass die beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt würden.
In der Sache beantragt der Kläger schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2017 zu ändern und den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Er hält an der im Widerspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten, die der Senat beigezogen und deren Inhalt er seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sowie auf den weiteren Vortrag der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 15.03.2018 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind und die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten.
Der Senat kann ausnahmsweise abweichend von § 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) über das offensichtlich vollständig ungeeignete Befangenheitsgesuch des Klägers unter Mitwirkung der Richter entscheiden, die der Kläger für befangen hält. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsversuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl. zusammenfassend BSG Beschluss vom 31.08.2015, B 9 V 26/15 B). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn die Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (BVerfG vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01). Das ist der Fall, wenn nur Tatsachen vorgetragen werden, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen. Hiervon ist z.B. auszugehen, wenn der Befangenheitsantrag allein darauf gestützt wird, dass der Richter bereits eine Vorentscheidung getroffen hat (BVerfG, aaO.) oder wenn der Beteiligte nur Handlungen beanstandet, die nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (BSG Urteil vom 27.10.2016, B 13 R 337/15 B). Das Gesuch ist auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet, wenn lediglich eine für den Betroffenen ungünstige Rechtsansicht des Richters beanstandet wird, ohne dass Gründe dargetan werden, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer grundsätzlichen Einstellung des Richters beruht (zusammenfassend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rn. 10). Eine unzureichende Begründung, die einer fehlenden Begründung gleichkommt, kann auch vorliegen, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden. Abgelehnt werden können nur einzelne Richter, nicht ein ganzer Spruchkörper (BVerfG Beschluss vom 11.03.2013, 1 BvR 2853/11). In den Fällen, in denen der abgelehnte Richter ausnahmsweise über das Befangenheitsgesuch mitentscheiden darf, ist in der Regel keine gesonderte Entscheidung über das Gesuch erforderlich, die Entscheidung wird zusammen mit der Endentscheidung getroffen (BSG Urteil vom 11.06.2015, B 13 R 19/15 B).
Entsprechend den obigen Ausführungen ist vorliegend das Befangenheitsgesuch des Klägers schon nicht ausreichend individualisiert und damit offensichtlich unzulässig. Der Kläger wendet sich mit der Befangenheitsrüge zunächst "gegen die beteiligten Richter", die eine "Prägung" aus vorangegangenen Verfahren hätten. Der Vorwurf ist so pauschal gehalten, dass eine ernsthafte Auseinandersetzung damit von Seiten des Gerichts nicht möglich ist. Gerade im Hinblick auf die Rechtskundigkeit des Klägers steht dieser inhaltlich nicht zu fassende Anwurf einer Nichtbegründung des Antrags gleich. Es ist nicht zu erkennen, welcher Richter durch welches Verfahren in welcher Weise geprägt worden sein soll. Letztlich rügt der Kläger lediglich eine für ihn ungünstige Rechtsansicht der beteiligten Berufsrichter in dem Hinweis vom 15.03.2018, auf den er zuvor selbst gedrängt hat. Er beanstandet damit Handlungen, die sich ohne weiteres aus der Rechtsposition der Richter ergeben. Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass der Hinweis vom 15.03.2018 erst erfolgt ist, nachdem der zuvor sachbearbeitende Richter am Sozialgericht E den Senat verlassen hatte, auf die Befangenheit der an diesem Hinweis sodann beteiligten Richter folgern möchte, ist das ebenfalls ein völlig ungeeigneter Anknüpfungspunkt. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass sich die Rechtsansicht eines Spruchkörpers, der mit mehreren Richtern besetzt ist, ändern kann, wenn sich die Besetzung des Spruchkörpers ändert, bzw. ein Gesamtsenat nicht die Rechtsmeinung eines einzelnen Senatsmitglieds zur Meinung des Gesamtsenats macht. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen und ein für ein Gerichtsverfahren typischer Vorgang, dass sich bei gleicher Besetzung eines Spruchkörpers im Laufe der Zeit die Beurteilung – hier einer bestimmten verfahrensrechtlichen Situation – ändert, da z.B. Erkenntnisgewinn eingetreten ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2017 ist zulässig aber unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Die Klage war bereits unzulässig, es bestand kein Rechtsschutzbedürfnis, gegen das mit "Änderungsbescheid …" überschriebene Schreiben des Beklagten vom 15.04.2016 vorzugehen. Das Schreiben hat keine Verwaltungsakt-Qualität, es stellt lediglich eine sogenannte wiederholende Verfügung dar.
Der Senat kann zunächst dahinstehen lassen, ob das Sozialgericht trotz des Befangenheitsgesuchs des Klägers gegenüber dem Richter am Sozialgericht Dr. T unter dessen Beteiligung am 24.01.2017 entscheiden konnte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, läge insofern ein rügefähiger Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Dem Senat wäre dann nur unter den Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Möglichkeit gegeben, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, weil keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist.
Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 24.01.2017 zu Recht abgewiesen. Die Klage war unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nicht gegeben, da es sich bei dem mit "Änderungsbescheid …" überschriebenen Schreiben des Beklagten vom 15.04.2016 um eine sogenannte wiederholende Verfügung handelt. Wiederholt die Behörde lediglich einen bereits ergangenen Verwaltungsakt, setzt sie im Gegensatz zum Zweitbescheid keine neue Rechtsfolge, erlässt also keinen Verwaltungsakt (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 32 mwN). Ein anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles erfolgen soll. Ob ein Regelungswille, der auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, besteht, muss durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist auf den objektiven Sinngehalt der Erklärung abzustellen. Maßgeblich ist in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der objektive Sinngehalt der Erklärung, das heißt wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 25 mwN). Dabei bilden Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid eine prozessuale Einheit (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12.Auflage 2017, § 95 Rn. 2 ff).
Ein solcher Regelungswille ist dem mit "Änderungsbescheid …" überschriebenen Schreiben der Beklagten vom 15.04.2016 nach seinem objektiven Sinngehalt, insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Bescheides des Beklagten vom 15.04.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016, nicht zu entnehmen. Zwar spricht der äußere Anschein des Schreibens für eine Regelung. Das Schreiben ist in der Überschrift als Bescheid bezeichnet und auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Auch dem Wortlaut nach wird eine Regelung getroffen, wenn formuliert wird: "der Bescheid vom 14.04.16 wird … aufgehoben". Allerdings war die Aufhebung der Leistungsbewilligung bereits mit dem mit "Minderung Ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)" überschriebenen Bescheid vom 15.04.2016 verfügt. Der Bescheid enthält neben der Feststellung der Sanktion als solcher wie von dem BSG in dem Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R gefordert, auch deren Umsetzung durch die Regelung: "Der vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 14. April 2016 wird insoweit für die Zeit vom 01. Mai 2016 bis 31. Juli 2016 ganz aufgehoben (§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X)". Das weitere Schreiben vom 15.04.2016 wiederholt diese Verfügung nur und trifft keine eigene Regelung. Dies stellt der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 unmissverständlich klar, indem er ausführt: "Bei dem aus dem hier angefochtenen Änderungsbescheid ersichtlichen Minderungsbetrag handelt es sich daher um eine wiederholende Verfügung, die keine neue Regelung trifft. (Lediglich) aus Klarstellungsgründen wurde dem Widerspruchsführer ein Änderungsbescheid zugesandt …". Die Wiederholung eines – für die Verwaltung bindenden (vgl. § 39 SGB X) – Verwaltungsakts ist jedoch selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn sie in der Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Gründen erfolgt (BSG Urteil vom 17.04.1991, 1 RR 2/89).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.
Erstellt am: 15.10.2019
Zuletzt verändert am: 15.10.2019