Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.08.2008 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat. Auf seine weitere Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.08.2008 geändert. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Ausgangs- und des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N aus H beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Sozialgericht (SG) richtet, ist sie unbegründet. Soweit sich die Beschwerde gegen Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, ist sie dagegen begründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, NvwZ 2005, S. 927).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das SG zu Recht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen für eine Erstausstattung einer zum 01.08.2008 angemieteten Wohnung in Höhe von 2.800,00 Euro verneint hat. Jedenfalls fehlt es nunmehr an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Eine Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile besteht derzeit nicht. Dem Antragsteller ist es zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Zum einen hat der Antragsgegner den Antragsteller bereits im Schriftsatz vom 31.07.2008 darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf eine Wohnungsausstattung ausschließlich mit neuen Möbeln nicht besteht und in diesem Zusammenhang Adressen von Stellen angegeben, bei denen gebrauchte Möbel und Elektrogeräte kostengünstig erworben werden können. Zum anderen erhält der Antragsteller BAföG in Höhe von monatlich 455,00 Euro sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 Euro. Des Weiteren gewährt ihm der Antragsgegner seit dem 01.11.2008 laufend einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 47,00 Euro und hat für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 einen Betrag von 141,00 Euro nachgezahlt.
Hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ausgangsverfahren ist jedoch die Beschwerde erfolgreich. Der Verfolgung des Anspruchs des Antragstellers kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ob § 7 Abs. 5 SGB II einen etwaigen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b). Bislang hat das Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen (Urteile vom 06.09.2007, B 14/7b 28/06 R und B 14/7b 36/06 R) im Grundsatz gebilligt, dass Studenten Mehrbedarfe über § 21 SGB II erhalten können (vgl. hierzu Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 7 Rn. 92). Des Weiteren lag zur Überzeugung des Senats vor der laufenden Leistungsgewährung des Antragsgegners und der erfolgten Nachzahlung auch ein Anordnungsgrund vor.
Für das Beschwerdeverfahren war dem Antragsteller gleichfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil seine Beschwerde aus den dargelegten Gründen eine ungeklärte Rechtsfrage aufwirft und zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (15.09.2008) ein Anordnungsgrund ebenfalls gegeben war.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Ablehnung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 29.01.2009
Zuletzt verändert am: 29.01.2009