Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.06.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs.3 Nr.2 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung ab 25.10.2013 ausgeschlossen. Im Hauptsacheverfahren bedürfte die Berufung bei einem Streitwert in Höhe des Betrags der angerechneten Urlaubsabgeltung von insgesamt EUR 2.928,52 nicht der Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 1 SGG).
Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin, gerichtet auf eine andere Art und Weise der Anrechnung der Urlaubsabgeltung für die Zeit ab dem Monat Juli 2012, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin verkennt, dass sich die Frage der Zweckbestimmtheit einer Einnahme im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr nach der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) richtet, die zum 01.04.2011 außer Kraft getreten ist, sondern nach der zum 01.04.2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 11a Abs. 3 SGB II (n.F.). Danach bildet die Zweckbestimmtheit einer Leistung nur dann ein Kriterium für die Frage der Berücksichtigung dieses Zuflusses, wenn sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergibt. Dies ist bei einer Urlaubsabgeltung gerade nicht der Fall (vgl. zu der Problematik auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 06.06.2012 – L 20 AS 95/12 NZB, RdNr. 15 bei juris m.w.N.; Sächsisches LSG, Beschl. vom 26.09.2012 – L 3 AS 408/12 B ER, RdNrn. 24 ff. bei juris).
Offen bleiben kann auch – ohne dass sich das Ergebnis änderte -, ob es sich bei der streitgegenständlichen Urlaubsabgeltung der Rechtsnatur nach um eine laufende oder einmalige Einnahme handelt (vgl. Geiger in LPK-SGB II, 5.A, § 11, RdNr. 36); denn gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGG gilt für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, wie dies vorliegend der Fall ist, Absatz 3 – und damit die Verteilung auf den sog. Verteilzeitraum – entsprechend.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73 a SGG iVm § 127 Abs.4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Erstellt am: 09.10.2014
Zuletzt verändert am: 09.10.2014