Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte bewilligte dem Kläger in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2008. Nachdem sich der Kläger nach einem bis zum 12.05.2008 genehmigten Aufenthalt in Polen erst wieder am 26.05.2008 bei der Beklagten zurückmeldete, kürzte diese den Anspruch des Klägers um Leistungen für die Zeit vom 13.05. bis zum 25.05.2008 einschließlich (Änderungsbescheid vom 05.06.2008, Widerspruchsbescheid vom 11.08.2008).
Der Kläger hat am 12.09.2008 Klage in Abhängigkeit von der vorherigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben.
Mit Beschluss vom 21.10.2008 hat das SG unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 S. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die am 12.09.2008 erhobene Klage ist unzulässig, weil sie von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden ist. Die Anknüpfung einer Prozesshandlung an eine echte Bedingung macht diese jedoch unzulässig, was auch für die Einlegung eines Rechtsmittels unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Geltung hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 60 Rn. 11; § 73a Rn. 5b jeweils mwN). Da nicht nur die Durchführung der Klage, sondern ausdrücklich die Klageerhebung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht worden ist, liegt eine solche echte Bedingung vor (vgl. dazu BGHZ 165, 318, 320 f.). Dem Kläger kann auch nicht Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Möglichkeit der Rücknahme der bedingten Klage und Erhebung einer unbedingten Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. dazu Born, NJW 2007, 2088, 2089 f.) bewilligt werden. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Klageerhebung, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, FamRZ 2006, 1522 mwN). Dies setzt jedoch einen formgerechten Antrag innerhalb der Klagefrist voraus (BGH, aaO; BSG, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5 S. 12). Daran fehlt es hier jedoch, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die dem Antrag beizufügen sind (§ 117 Abs. 2 S. 1 ZPO), nicht innerhalb der Klagefrist dem SG übersandt worden ist.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.06.2009
Zuletzt verändert am: 05.06.2009