I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19. September 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Verfahrensrechtlich stellt der Senat zunächst unter Aufgabe seiner Rechtsansicht in seinem Beschluss vom 30.09.2005 – L 9 B 49/05 AS ER – klar, dass er den im Rubrum aufgeführten Kreis Minden-Lübbecke in Übereinstimmung mit dem 12. Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nach der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke vom 16.12.2004 (Amtliches Kreisblatt – Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke – 2004, Seite 264 ff) ebenfalls als passiv legitimierten Beteiligten im einstweiligen Anordnungsverfahren ansieht. Nach § 8 Satz 1 dieser Satzung obliegt die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren in allen Fällen dem Kreis. Satz 2 verpflichtet die sog. Delegationsnehmer – d.h. hier die kreisfreien Städte bzw. Gemeinden -, hieran im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Hieraus leitet der Senat ab, dass die ursprünglich für das Antragsverfahren delegierte Entscheidungsbefugnis der kreisfreien Städte und Gemeinden in allen Rechtsbehelfsverfahren nur noch in einer Mitwirkungsbefugnis bestehen bleibt, der Kreis hingegen in eigener Zuständigkeit – allein – ein Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren durchführt. Ein Verstoß dieser Satzungsregelung gegen höherrangiges Recht vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr stellt sich die Einschränkung bzw. Rücknahme der eingeräumten Delegation als zulässiger "actus contrarius" zur Delegation im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen in § 5 der Kreisordnung für das Land NRW und § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land NRW (vom 16.12.2004, GV. NRW. S. 821) dar.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.09.2005), ist unbegründet.
Unabhängig von den Ausführungen des Sozialgerichts zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers (Ast), denen angesichts der Lebensumstände des Ast zuzustimmen sein dürfte, sieht der Senat im Hinblick auf die undurchsichtigen und im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens in zumutbarer Zeit nicht aufklärbaren Umstände (mögliche Einkommenserzielung des Ast, weil er im Juli 2005 Telefonkosten bei mehreren Telefongesellschaften in Höhe von 158,70 Euro, 16,65 Euro und 63,52 Euro verursacht hat, deren Höhe für die Ausübung einer Berufstätigkeit sprechen könnte; Umstände des Verkaufs der Eigentumswohnung von Frau W bei gleichzeitigem Kauf eines größeren Grundstückes mit einem Zweifamilienhaus und dessen Finanzierung; Umfang der Pflegenotwendigkeit bei Frau W und Beanspruchung des Ast; Erzielung weiterer Einkünfte aus der Vermietung der zur Eigentumswohnung gehörenden Garage bzw. deren Nutzung für einen eigenen PKW, der dem Ast oder auch der Frau W zur Verfügung gestanden haben könnte) im Rahmen einer Folgenabwägung keinen Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht an (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 m.w.N.). Denn es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Ast wegen der Durchführung des Hauptsacheverfahrens existentiell bedroht wäre. Dass die Wohnmöglichkeit gefährdet wäre, ist angesichts des vierjährigen Zusammenlebens des Ast und der Frau W in den bisher sehr engen Verhältnissen und wegen der Hilfeleistungen des Ast zu Gunsten der Frau W nicht ersichtlich, zumal nunmehr – wenn auch alt – ein Zweifamilienhaus zum Wohnen zur Verfügung steht. Es ist angesichts der Gesamtumstände auch nicht zu erwarten, dass Frau W nicht bis zum Ende eines Hauptsacheverfahrens für den existentiell notwendigen Lebensunterhalt des Ast vorübergehend mit aufkommen würde, zumal ihr der Barbetrag von 10.000 Euro aus dem Verkauf der Eigentumswohnung zur Verfügung steht bzw. sie ggf. aus dem Zweifamilienhaus auch eine Miete erzielen kann, so dass Geldmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen und sie bei einem Obsiegen des Ast in der Hauptsache auf eine Nachzahlung zu dessen Gunsten zurückgreifen könnte. Es sind daher keine nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile ersichtlich. Dem Ast ist es somit auch zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat aus den unter I. dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.12.2005
Zuletzt verändert am: 06.12.2005