Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.09.2006 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass dem Kläger Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.11.2005 zu zahlen ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf einen Mehrbedarfszuschlag wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Der am 00.00.1981 geborene Kläger schloss eine Lehre als Maurer mit der Gesellenprüfung ab. Am 03.07.2002 beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld und gab an, durch ein Wirbelsäulenleiden gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Er bezog Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruches (27.03.2004).
Zur Feststellung der gesundheitlichen Leistungseinschränkungen des Klägers ließ die Bundesagentur für Arbeit den Kläger durch ihren ärztlichen Dienst begutachten. Nach Untersuchung des Klägers am 08.08.2002 kam Dr. X im Gutachten vom 09.10.2002 zu dem Ergebnis, der Kläger vollschichtig mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne besondere Belastung der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke verrichten Arbeiten und Zwangshaltungen sowie häufiges Bücken und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel seien auszuschließen. Mit dem erlernten Beruf als Maurer sei dieses Leistungsprofil nicht in Einklang zu bringen, berufsfördernde Leistungen sollten geprüft werden. Nach einem Aktenvermerk der Bundesagentur für Arbeit wurde das Reha-Verfahren am 14.10.2002 eingeleitet. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte dem Kläger einen Bildungsgutschein gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) für die Teilnahme an einer Umschulung zum Industriekaufmann. Am 04.07.2005 schloss der Kläger einen Ausbildungsvertrag über eine kaufmännische Umschulung mit IHK-Abschluss in der Zeit vom 04.07.2005 bis zum 29.06.2007, an der er bislang teilgenommen hat.
Mit Bescheid vom 29.07.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 04.07.2005 bis 29.06.2007 Lehrgangskosten und Fahrkosten. Der Bescheid ist überschrieben: "Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme – §§ 77, 80, 81 SGB III".
Am 21.07.2005 beantragte der Kläger einen Mehrbedarfszuschlag für Behinderte nach § 21 Abs. 4 SGB II. Mit Bescheid vom 25.08.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.11.2005, lehnte aber den Zuschlag nach § 21 Abs. 4 SGB II mit der Begründung ab, der Kläger gehöre nicht zu den zuschlagsberechtigten Behinderten, weil eine drohende Behinderung nicht ausreiche.
Hiergegen legte der Kläger am 07.09.2005 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass er im Hinblick auf gesundheitliche Einschränkungen an einer Umschulung teilnehme. Der Kläger legte ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 23.09.2005 vor, in dem ihm bescheinigt wird, er nehme an einer Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben im Sinne des § 33 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) teil. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 4 SGB II setze die tatsächliche Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 SGB IX voraus. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 29.07.2005 würden dem Kläger jedoch Leistungen auf der Grundlage von §§ 77, 80, 81 SGB III erbracht. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Mehrbedarfes seien somit nicht erfüllt.
Mit der am 25.10.2005 erhobenen Klage hat der Kläger sich auf die Bescheinigung seines bei der Bundesagentur für Arbeit für ihn zuständigen Reha-Beraters berufen. Das Sozialgericht hat von diesem eine schriftliche Auskunft vom 27.02.2006 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 06.09.2006 entschieden. Es hat den Bescheid der Beklagten vom 25.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11.08.2005 einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Nach den im ärztlichen Gutachten vom 09.10.2002 festgestellten Gesundheitsstörungen habe der Kläger Anspruch auf Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben und seine kaufmännische Umschulung werde als berufliche Rehabilitationsmaßnahme gefördert.
Gegen den ihr am 14.09.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Sozialgericht zugelassene Berufung der Beklagten vom 12.10.2006, mit der sie geltend macht, der angefochtene Gerichtsbescheid widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 21 Abs. 4 SGB II, der ausschließlich auf § 33 SGB IX verweise.
In der mündlichen Verhandlung des Senats haben die Beteiligten den Entscheidungszeitraum auf die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2005 beschränkt. Hinsichtlich der übrigen Zeit hat die Beklagte eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Regelung zugesagt.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.09.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Feststellung im ärztlichen Gutachten des Dr. X vom 09.10.2002, wonach er seinen erlernten Beruf als Maurer nicht weiter ausüben könne. Dementsprechend sei die Förderung seiner Umschulung bewilligt worden. Dies habe der zuständige Reha-Berater auch bescheinigt.
Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Bundesagentur für Arbeit Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 25.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2005 abgeändert und die Beklagte zur Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung nach dem SGB II verurteilt. Auch zur Überzeugung des Senats erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II.
Nach § 21 Abs. 4 SGB II (in der vom 01.01.2005 bis 31.07.2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003 – BGBl. I S. 2454) erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v.H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistungen. Da § 21 Abs. 4 SGB II den Begriff "behindert" nicht definiert, ist auf die Legaldefinition des § 2 SGB IX zurückzugreifen (Münder in LPK-SGB II, § 21 Rn 20; Lang in Eicher/ Spellbrink, SGB II, § 21 Rn 51) Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, der nach den Feststellungen des ärztlichen Gutachters Dr. X in dessen Gutachten vom 09.10.2002 infolge funktioneller und röntgenologisch nachweisbarer Veränderungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke Beschwerden und Leistungseinschränkungen unterworfen ist, die nicht altersentsprechend und chronisch sind. Die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft ist insofern beeinträchtigt, als er seinen erlernten Beruf als Maurer nicht ausüben kann.
Der Kläger erfüllt entgegen der Annahme der Beklagten auch die weitere Voraussetzung nach § 21 Abs. 4 SGB II insofern er "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX" erhält.
Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. § 33 Abs. 3 SGB IX zählt beispielhaft die in Betracht kommenden Leistungen auf. Nach der Formulierung "insbesondere" ist der Katalog nicht abschließend zu verstehen ist (Bieritz-Harder in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 2. Auflage, § 33 Rn 7; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Palen, SGB IX, 11. Auflage, § 33 Rn 7 mwN). Bei der dem Kläger bewilligten Förderung einer Ausbildung zum Kaufmann handelt es sich um eine Leistung zur Umschulung nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX (vgl. Bieritz-Harder, a.a.0., § 33 Rdz 21 m.w.N.). Dem steht – entgegen der Auffassung der Beklagten – weder die Formulierung des Bewilligungsbescheides vom 29.07.2005 entgegen noch der Umstand, dass die geförderte Maßnahme keine behindertenspezifischen Elemente aufweist.
Der Senat hat nach Auswertung des Inhalts der beigezogenen Akte der Bundesagentur für Arbeit und insbesondere aufgrund der vom Sozialgericht eingeholten Auskunft des zuständigen Reha-Beraters des Klägers bei der Bundesagentur für Arbeit vom 27.02.2006 keinen Zweifel, dass die kaufmännische Ausbildung des Klägers im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation durch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 97-99 SGB III gefördert wird. Nach § 97 Abs. 1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Der Kläger zählt zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne der §§ 97 Abs. 1,19 SGB III. Die Aussichten des Klägers, als gelernter Maurer am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, waren nach Einschätzung des ärztlichen Gutachters Dr. X in seinem Gutachten vom 09.10.2002 nicht nur vorübergehend behinderungsbedingt wesentlich geminderte (zu den Voraussetzungen vgl. Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Februar 2007, § 97 SGB III Rn 26 m.w.N.). Das von Dr. X erstellte Leistungsprofil des Klägers (Ausschluss von Zwangshaltungen, z.B. Über-Kopf-Arbeit, Knien, Armvorhalt, vornübergebeugt, Ausschluss von häufigem Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, zu meidende Tätigkeiten mit häufigem Knien, Steigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten bei schwerem Heben und Tragen, Tätigkeiten in gebückter oder halb gebückter Stellung) als Folge der festgestellten Gesundheitsstörungen (Bandscheibenschäden, Fehlhaltung und alte Scheuermann sche Erkrankung, wiederkehrende Kniegelenksschmerzen bei Anlagestörung der Kniegelenke) genügt den hohen physischen Anforderungen im erlernten Maurerberuf nicht. Für physisch zumutbare Tätigkeiten fehlt dem Kläger eine qualifizierende Berufsausbildung. Er benötigt daher Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ist behinderter Mensch im Sinne von § 19 SGB III.
Schließlich setzt der Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II nach dem Wortlaut ("Hilfebedürftige, denen Leistungen … erbracht werden …") nicht lediglich den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern die tatsächliche Erbringung solcher Leistungen voraus (Lang in Eicher/Spelbrink, SGB II, § 21 Rn 50; LPK-SGB II, § 21 Rn 21; Behrend in juris PK – SGB II, § 21 Rn 36). Mit Bescheid vom 29.07.2005 sind dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 97 – 99 SGB III bewilligt worden.
Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, dem Bescheid vom 29.07.2005 sei zu entnehmen, dass es sich im Falle des Klägers um eine nicht behindertenspezifische Fortbildungsleistung und damit nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 SGB IX handele, weil dieser Bescheid mit "Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" überschrieben ist und ausschließlich auf §§ 77, 80, und 81 SGB III verweist. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass dem Kläger hiernach eine Leistung zur allgemeinen Fortbildung bzw. Weiterbildung, nicht jedoch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 97 ff. SGB III, 33 Abs. 1 SGB IX erbracht wird, verkennt Struktur und Aufbau des SGB III nach der Neuordnung des Behindertenrechts ab 01.07.2001 (s. dazu ausführlich: Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 97 Rn 6ff). Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben werden entweder in Form allgemeiner Leistungen (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) oder als besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 103 SGB III) erbracht. Dem Kläger werden allgemeine Leistungen nach § 100 Nr. 6 SGB III zur Förderung der beruflichen Weiterbildung erbracht. Zur Ausfüllung des Leistungsrahmens verweist § 99 SGB III auf die Vorschriften des 1. bis 6. Abschnitts des SGB III und damit innerhalb des 6. Abschnitts (Förderung der beruflichen Weiterbildung), insbesondere auf die im Bescheid vom 29.07.2007 genannten Vorschriften in § 77 SGB III (Grundsatz), § 80 SGB III (Lehrgangskosten) und § 81 SGB III (Fahrkosten). Die genannten Vorschriften gelten daher nicht nur bei beruflicher Weiterbildung, sondern auch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX.
Gleichfalls zu Unrecht wendet die Beklagte ein, dass daraus die geförderte Maßnahme keine behindertenspezifischen Inhalte aufweise, ergebe sich, dass es sich bei den dem Kläger erbrachten Leistungen nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handele. Dies ist nach Vorstehendem unzutreffend und auch mit dem Regelungsziel vom § 21 Abs. 4 SGB II nicht zu vereinbaren.
Der Charakter der erbrachten Leistung als einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 SGB IX ergibt sich nicht aus dem Inhalt der Maßnahme, sondern der Zielrichtung der einem Behinderten erbrachten Förderleistung. Dies wird bereits nach den Materialien zur Einführung von § 21 Abs. 4 SGB II deutlich. Mit § 21 Abs. 4 SGB II sollte im Wesentlichen die zuvor nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bestehende Rechtslage fortgeschrieben werden (BTDrs 15/1516, 57 zu § 21 Abs. 4) Nach § 23 Abs. 3 BSHG stand ein Mehrbedarf behinderten Menschen zu, die das 15. Lebensjahr vollendet hatten und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 gewährt wurde. Eingliederungshilfe konnte erhalten, wer durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderungen bedroht war (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Eingliederungshilfe und damit der Zuschlag nach § 23 Abs. 3 BSHG waren auch nach dieser Rechtslage insofern lediglich von der Zugehörigkeit des Leistungsempfängers zum Kreise der behinderten Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX abhängig, nicht dagegen vom Charakter der geförderten Maßnahme (Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 39 Rn 34 und 36).
Der Kläger erfüllt auch zur Überzeugung des Senats die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II. Er ist erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, wovon auch die Beklagte, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2005 Leistungen nach dem SGB II bewilligt hat, ausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Erstellt am: 16.05.2007
Zuletzt verändert am: 16.05.2007