Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.09.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 06.10.2005, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.10.2005), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor.
Der Senat nimmt insoweit zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die umfangreichen Gründe des angefochtenen Beschlusses.
Der Senat schließt sich der Argumentation des SG nach eigener Überprüfung an. Kosten für Schulbücher und andere Lernmittel können nach der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder als Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II noch als Sonderbedarf im Sinne des § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erstattet werden. Die Regelung des § 21 Abs. 1 a Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der u.a. Einmalleistungen für besondere Lernmittel für Schüler vorsah, wurde nicht ins SGB II übernommen. Die Aufzählung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 – 3 SGB II ist abschließend (vgl. etwa Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 23 RdNr. 112).
Insbesondere fehlt es aber an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner sich bereit erklärt hat, Kosten für Lernmittel gemäß § 23 Abs. 1 SGB II als Darlehen zu gewähren. Die Antragstellerin hat sich mit dieser "Kompromisslösung" im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich auch einverstanden erklärt, ihr Einverständnis aber von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegner abhängig gemacht.
Bei dieser Sachlage vermag der Senat – ungeachtet der Frage, ob Schülern der (vorübergehende) Gebrauch von Kopien der benötigten Texte zumutbar ist, ob die Lernmittel durch die Schulen leihweise zur Verfügung gestellt werden können oder wurden oder gebrauchte Bücher aus den Vorjahren zur Verfügung stehen – einen Grund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht zu erkennen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 05.12.2005
Zuletzt verändert am: 05.12.2005