Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.09.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.09.2005), ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob als Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG (Herstellung der aufschiebenden Wirkung) oder § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) in Betracht kommt. In beiden Fällen sind vorliegend die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung (ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung bzw. durch das Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachende Nachteile) nicht erfüllt.
Denn die aktenkundigen Indizien, die gegen Hilfsbedürftigkeit der Antragsteller sprechen, sind durch die Beschwerdebegründung nicht widerlegt. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses im Beschwerdeverfahren spricht deutlich mehr für als gegen eine Erfolglosigkeit des Rechtsschutzbegehrens im Hauptsacheverfahren (dies führt zum Misserfolg des Antrages nach § 86b Abs. 1 SGG). Das Fehlen eines Anordnungsanspruches (dies führt zum Misserfolg des Rechtsschutzbegehrens nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) ergibt sich daraus, dass auch eine materielle Notlage der Antragsteller im Sinne von §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 220 ZP0 nicht glaubhaft gemacht ist.
Die vorgelegten Kopien von Kraftfahrzeugbriefen belegen, dass weiterhin mehrere Kraftfahrzeuge den Antragstellern gehören und diese somit berechtigt sind, über diese Fahrzeuge zu verfügen (BGH, Urteil vom 13.05.1996, II ZR 222/95). Die tatsächliche fortgesetzte Nutzung dieser Fahrzeuge zeigt zudem, dass diesen Fahrzeugen entgegen der Behauptung der Antragsteller weiterhin ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
Dass die Antragsteller über Geld verfügen, belegen zudem die Guthaben bzw. Abbuchungen des auf den Namen des Antragstellers zu 2) geführten Girokontos. Soweit der Antragsteller zu 2) behauptet, dieses Konto für eine Spedition geführt zu haben, mit der im Übrigen nichts zu tun habe, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn ein Guthaben des auf seinen Namen geführten Girokontos muss er sich als ihm gehörend zurechnen lassen, so lange die Führung des Kontos für einen Anderen nicht nach außen offengelegt worden ist ("verdeckte Treuhand", Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.02.2005, L 1 AL 84/03; Urteil des LSG NRW vom 08.04.2003, L 1 AL 101/02, Urteil des Senats vom 25.07.2005, L 19 (9) AL 11/04).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht nach § 177 SGG ist nicht zulässig.
Erstellt am: 14.11.2005
Zuletzt verändert am: 14.11.2005