Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.12.2006), ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG in der angefochtenen Entscheidung ausgehend von § 109 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeführt, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. S aus N keinen nennenswerten, schon gar keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geleistet hat. Dr. S hat im Kern bei gleicher Befundlage ohne nachvollziehbare Begründung eine abweichende Beurteilung zur Zusammenhangsfrage abgegeben, die im Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. T aus T widerlegt worden ist. Zur weiteren Begründung und Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.01.2006, die ergänzende Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen Dr. T vom 04.09.2006 und auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 15.11.2006 (insoweit in entsprechender Anwendung von § 153 Abs 2 SGG) Bezug, die den Beteiligten jeweils im Wortlaut vorliegen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 06.03.2007
Zuletzt verändert am: 06.03.2007