Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.04.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 01.07.2004), ist unbegründet. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht nicht.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Klage gegen den Bescheid vom 25.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2003, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Erfolgsaussicht setzt zwar nicht voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren wahrscheinlich ganz oder teilweise obsiegen wird. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt schon, dass eine – nicht ganz entfernt liegende – Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2002, 1069-1070 = SGb 2002, 674). Das ist aber hier nicht der Fall.
Das SG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne bietet. Auch in Anbetracht der nahe liegenden weiteren Beweisaufnahme (etwa durch ergänzende Befragung der im Vorprozess gehörten Sachverständigen) besteht nämlich keine reale, sondern allenfalls eine vage Möglichkeit, dass sich nach die Voraussetzungen der begehrten Verletztenrente nachweisen lassen.
Entgegen den Ausführungen des SG kann in Anbetracht des bisherigen Beweisergebnisses, insbesondere der Ermittlungen im Vorverfahren SG Duisburg S 4 KN 124/00 U = LSG NRW L 2 KN 78/02 U, allerdings nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass beim Kläger keine bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule vorliegt. Worauf das SG insoweit seine medizinische Sachkunde gründet, hat es nicht offen gelegt. Der Neurochirurg Schroers aus Duisburg hat "leichte Höhenminderung HWK 5/6 und 6/7, Spondylose" festgestellt. Ob dies – auch bei altersentsprechendem radiologischem Befund – eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Halswirbelsäule darstellt, kann ohne medizinische Sachkunde nicht abschließend entschieden werden.
Wenn gleichwohl keine reale Möglichkeit besteht zu obsiegen, beruht dies auf folgenden Erwägungen: Zum einen liegt nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht nahe, dass sich durch weitere Ermittlungen zu Art und Umfang der Exposition die arbeitstechnischen Voraussetzungen nachweisen lassen. Zum anderen bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen eines wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen berufsbedingten Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der Halswirbelsäule. Diese Zweifel beruhen zum einen darauf, dass sich im Bereich der Lendenwirbelsäule gravierendere Verschleißveränderungen finden, die – nach dem Beweisergebnis im Vorprozess – nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Exposition zurückzuführen sind, und zum anderen darauf, dass sich die beim Kläger vorliegenden Veränderungen an der Bandscheibe zwischen den Wirbelkörpern C6 und C7 befinden, während die Zug- und Kommpressionskräfte, die bei gefährdender Tätigkeit im Sinne der BK 2109 wirksam werden, dazu beitragen, dass insbesondere oberhalb von C5/C6 bis hin zu C2/C3 degenerative Veränderungen beobachtet werden, die in der allgemeinen Bevölkerung weniger häufig anzutreffen sind (vgl Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK 2109, Bundesarbeitsblatt 3/93, S 53 II am Ende). Auch diese Frage kann aber nur unter Inanspruchnahme medizinischer Sachkunde abschließend entschieden werden.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 21.07.2004
Zuletzt verändert am: 21.07.2004