Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.860,74 Euro festgesetzt. Der Streitwert für den Vergleich wird auf 47.286,76 Euro festgesetzt.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten sind die Höhe der Vergütungssätze sowie der Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bezüglich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege einschließlich Haushaltshilfe im Streit gewesen. Die Klägerin hat eine höhere Vergütung, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, Auskunft über die Berechnungsgrundlagen der Beklagten sowie Schadensersatz gefordert. Die Beteiligten haben sich vor dem Senat vergleichsweise unter Einbeziehung weiterer streitiger Forderungen geeinigt.
Auf der Grundlage der infolge des am 16.10.2003 eingelegten Rechtsmittels hier noch anzuwendenden Vorschriften der BRAGebO in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (vgl. BSG, Beschl. v. 01.09.2005 – B 6 KA 41/04 R) ist für die Höhe des Gegenstandswertes in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. maßgeblich auf die sich aus dem Antrag des Rechtssuchenden für ihn ergebende Bedeutung der Sache, d.h. in der Regel auf dessen wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen, abzustellen (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2 S. 2 ff.; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 S. 2; Beschl. des Senats vom 15.04.2002 – L 16 B 47/01 KR). Bei Vertragsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und den gesetzlichen Krankenkassen ist dabei nicht § 17 GKG a.F., wie die Klägerin meint, anzuwenden, weil eine Leistung im Sinne dieser Vorschrift nicht im Streit steht, sondern in der Regel auf bereinigte Einnahmen für einen Zeitraum von 5 Jahren abzustellen (vgl. Beschl. des Senats wie vor). Da das Berufungsverfahren jedoch auf den Streit bezüglich der Jahre 1999 bis 2001 beschränkt war, ist hier nur ein solcher Zeitraum zugrundezulegen. Dabei kann nicht der von der Beklagten bezifferte Brutto-Umsatz Berücksichtigung finden, sondern lediglich eine Umsatzrendite von 20 Prozent, da hier für einen höheren Gewinn Anhaltspunkte fehlen (vgl. LSG NRW Beschl. v. 13.07.2004 – L 5 B 68/03 KR). Daher war ein Betrag von 3.930,37 Euro bezüglich des Verlangens der Fortzahlung der bisherigen Vergütung sowie des Schadensersatzbegehrens jeweils in Ansatz zu bringen. Für die Anträge auf Abschluss einer zukünftigen Vergütungsvereinbarung sowie die Auskunftsklage sind entsprechend des Antrags der Klägerin 4000 Euro (sogenannter Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) berücksichtigungsfähig. Daraus errechnet sich ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 15.860,74 Euro.
Mit dem Vergleich ist darüber hinaus eine umfassende Bereinigung der Streitigkeiten zwischen den Beteiligten bis zum 31.12.2005 erfolgt, so dass, wie von der Klägerin beantragt, auch die in zwei weiteren Verfahren (Sozialgericht Dortmund Az.: S 8 KR 308/99 und S 40 KR 296/03) streitigen Forderungen in Höhe von 14.144,33 Euro und 17.281,69 Euro bei der Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich Berücksichtigung finden konnten, obwohl nur ersteres Verfahren ausdrücklich in den Vergleich einbezogen worden ist. Insoweit war der Streitwert daher auf 47.286,76 Euro festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.; § 177 SGG).
Erstellt am: 25.10.2005
Zuletzt verändert am: 25.10.2005