Der Antrag der Klägerin, ihr unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Die von der Klägerin mit der Berufungsklage beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 S 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 3. September 2003 scheint vielmehr zutreffend.
Zwar kann es sich bei der Krankheit, an der die Klägerin leidet, einer übermäßigen Schweißproduktion (Hyperhidrosis) im Axillarbereich, sicherlich um eine "die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung" iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum off-label-use von Medikamenten handeln (Urt.v. 19.3.02 B 1 KR 37/00 R = BSGE 89,184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8); auch mag man über die Richtigkeit der Rechtsauffassung des SG streiten, daß für die Annahme einer solchen Erkrankung zu fordern sei, daß diese einer aaO zugleich und alternativ genannten "lebensbedrohlichen Erkrankung" gleichkommt.
Es bestehen aber Bedenken, dem SG in der Annahme zu folgen, die Datenlage entspreche mittlerweile den Anforderungen der o.a. Entscheidung des BSG, nachdem der MDK in seinem Gutachten vom 5.12.2002 u.a. ausgeführt habe, seit Februar 2001 liege die Veröffentlichung der Ergebnisse einer abgeschlossenen randomisierten doppelblindgeführten placebokontrollierten klinischen Phase-III-Studie vor, die eine klinisch relevante Wirksamkeit beschreibe … Dr. L vom MDK Nordrhein hat diese Feststellung nämlich erheblich eingeschränkt und hintangefügt (Hervorhebungen durch das Gericht): es bestehe die begründete Aussicht, daß mit dem betreffenden Präparat (Botulinumtoxin A – Handelsname: Dysport) ein Behandlungserfolg iS einer Symptomlinderung zumindest für einen begrenzten Zeitraum zu erzielen sei; die Behandlung werde jedoch voraussichtlich, da nur symptomatisch, in regelmäßigen Folgeabständen, ggf. bis zum Lebensende, zu wiederholen sein, wobei eine sichere Vorhersage des Verlaufs wegen des Fehlens von Langzeitbehandlungsergebnissen nicht möglich sei.
Selbst wenn man dieses doch erheblich eingeschränkte Ergebnis der Datenlage für ausreichend erachten wollte, den auch nach Ansicht des BSG (aaO) nur im begrenzten Ausnahmefall möglichen off-label-use von Medikamenten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu rechtfertigen, so müßte die Annahme einer solchen Ausnahme hier – darauf hat auch das SG im angefochtenen Urteil abgestellt – letztlich mutmaßlich daran scheitern, daß die Vielzahl der vom MDK und im Urteil angeführten Möglichkeiten aus dem Leistungskatalog der GKV eben noch nicht hinreichend, geschweige denn vollends ausgeschöpft sind.
Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
Erstellt am: 01.06.2004
Zuletzt verändert am: 01.06.2004