I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. November 2012 wird abgelehnt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Antragsgegnerin nahm bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der Zeit vom 24.12.2010 bis 13.08.2012 vor (Prüfzeitraum: 01.12.2005 bis 31.12.2009).
Mit Bescheid vom 14.11.2012 setzte die Antragsgegnerin eine Beitragsnachforderung in Höhe von 496.393,45 EUR wegen sozialversicherungsrechtlich fehlerhaft beurteilter Beschäftigungsverhältnisse/Arbeitsentgelte und sonstiger Zuwendungen gegen die Antragstellerin fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 04.12.2012 bei der Beklagten Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (Eingang bei der Beklagten am 04.12.2012).
Mit Schreiben vom 07.12.2012 setzte die Antragsgegnerin den Vollzug der Beitragsforderung in voller Höhe bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, bei Klageerhebung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens aus. Diese Entscheidung wurde mit der Auflage zur Verzinsung der Beitragsforderung verbunden, sofern der Widerspruch zurückzuweisen ist bzw. eine Rücknahme des Widerspruchs erfolgt (§ 86a Abs. 3 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Wegen der Verzinsungsmodalität wird auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.12.2012 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2012, der am 04.12.2012 bei Gericht einging, beantragte die Antragstellerin über ihren Bevollmächtigten die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.11.2012 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen bzw. festzustellen, dass sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Beitragsforderung erledigt hat.
Der Antrag war abzulehnen.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt im vorliegenden Falle die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14.11.2012.
Allerdings kommt eine derartige Anordnung nicht mehr in Betracht, da es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsbegehren bereits mit Schreiben vom 07.12.2012 entsprochen.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung mit Auflagen gemäß § 86a Abs. 3 Satz 4 SGG verbunden hat, vermag daran keine Änderung herbeizuführen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass es insoweit an der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung fehlt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist in keiner Weise abzuschätzen, ob und in welcher Höhe die Antragstellerin tatsächlich Zinsen zu zahlen hat. Der Antragstellerin ist es insoweit zuzumuten, eine entsprechende Widerspruchsentscheidung der Antragsgegnerin und gegebenenfalls gerichtliche Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei dieser Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin auf den Antrag der Antragstellerin vom 04.12.2012 auf Aussetzung der Vollziehung sofort in vollem Umfang positiv reagierte mit Schreiben vom 07.12.2012.
Erstellt am: 01.10.2013
Zuletzt verändert am: 01.10.2013