Die Rev. d.Kl. wird zurückgewiesen mit Urteil des BSG vom 27.07.11
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. April 2008 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 6) während eines Praktikums zur Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005.
Der Kläger ist Inhaber einer anerkannten Ausbildungsfahrschule in B. Er bildete im streitigen Zeitraum in seinem Betrieb die sechs o. g. Beigeladenen aus, die eine Fahrlehrererlaubnis nach § 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz (FahrlG)) – hier der Klasse BE (Einteilung der Fahrerlaubnis nach Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.07.1991 über den Führerschein, Amtsblatt (ABl.) EG Nr. L 237 S. 1, siehe auch § 6 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, sog. FeV)) – erwerben wollten (sog. Fahrlehreranwärter, vgl. § 22 Abs. 1 FahrlG). Der Kläger schloss mit den Beigeladenen zu 1) bis 6) sog. Praktikumsverträge. Tatsächlich ergaben sich, z. T. abweichend von den schriftlichen Verträgen, folgende Praktikumszeiten im Betrieb des Klägers:
Beigeladener zu 1) (T I): 01.01.2003 – 21.05.2003;
Beigeladener zu 2) (Q U): 01.05.2005 – 13.10.2005;
Beigeladener zu 3) (I F): 15.07.2004 – 12.01.2005;
Beigeladener zu 4) (I1 I1): 01.01.2002 – 26.02.2003;
Beigeladener zu 5) (N W, geb. T): 01.05.2003 – 13.11.2003;
Beigeladener zu 6) (K T1): 11.07.2005 – 31.08.2005.
Zu Beginn des praktischen Teils ihrer Ausbildung zum Fahrlehrer in der Ausbildungsfahrschule des Klägers hospitierten die Beigeladenen zu 1) bis 6) zunächst bei den erteilten praktischen und theoretischen Unterrichtseinheiten der Fahrschüler. Nach einiger Zeit wurden ihnen "eigene" Fahrschüler zugewiesen, denen sie eigenständig Fahrunterricht erteilten. Auch hielten sie nach der Zeit der Hospitation selbständig Theoriestunden für die Fahrschüler ab. Die regelmäßige Anwesenheit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule lag bei ca. vierzehn Wochenstunden, wobei sie bei der konkreten Verteilung relativ frei waren, sich aber an den Belangen der zugeteilten Fahrschüler orientieren mussten. Insgesamt lag das vorgeschriebene Volumen bei mindestens 360 Stunden (bei vorgegebenen Lernthemen). In der Regel hatten die Fahrlehreranwärter freitags keine Einsätze in der Ausbildungsfahrschule, sondern dieser Tag wurde ihnen – als Studientag – zur freien Gestaltung überlassen. Die Dauer des Praktikums sollte viereinhalb Monate nicht unter- und neun Monate nicht überschreiten. Die Länge des Praktikums hing innerhalb dieses Rahmens von der individuellen Einschätzung des Fahrlehreranwärters ab, wann sich dieser als befähigt ansah, die abschließende Prüfung abzulegen. Zum Teil zahlte der Kläger bis zu 410,00 EUR monatlich an die Fahrlehreranwärter; soweit diese über anderweitige Einkünfte zur ihrem Lebensunterhalt verfügten, zum Beispiel seitens der Bundeswehr oder der Agentur für Arbeit, erhielten die Fahrlehreranwärter keinerlei Vergütung von dem Kläger. Sozialversicherungsbeiträge entrichtete dieser im streitgegenständlichen Zeitraum für keinen der Fahrlehreranwärter.
Am 15.03.2006 und 17.07.2006 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) durch. Mit Bescheid vom 24.07.2006 stellte sie für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 die grundsätzliche Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 6) während des Praktikums im Betrieb des Klägers fest und forderte von diesem sich hieraus ergebende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6.081,97 EUR nach. Wegen der einzelnen Zeiträume und der Berechnung wird auf die Anlagen zu dem o. g. Bescheid verwiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass Praktikanten nur dann versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung seien, wenn sie eine berufspraktische Tätigkeit im Sinne einer in den Betrieb verlagerten schulischen Ausbildung verrichteten. Die Tätigkeit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule des Klägers sei jedoch als integrierter Bestandteil der Berufsausbildung zum Fahrlehrer anzusehen und stelle damit kein versicherungsfreies Praktikum dar.
Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 14.08.2006 machte der Kläger geltend, dass es sich bei der Ausbildung in seiner Ausbildungsfahrschule um ein versicherungsfreies Praktikum handele. Die Fahrlehreranwärter seien während der gesamten Dauer der Ausbildung als Studierende in der Fahrlehrerausbildungsstätte, hier in der Regel in der Fahrlehrer-Fachschule E, eingeschrieben gewesen. Das zu absolvierende Praktikum sei in der Prüfungsordnung hinsichtlich seines Inhalts und seiner Dauer vorgeschrieben. Daraus ergebe sich die Klammer zu dem Praktikum in der Ausbildungsfahrschule.
Die Beklagte ermittelte daraufhin bei der Fahrlehrer-Fachschule E den Umfang der Unterrichtsstunden während des fünfeinhalbmonatigen theoretischen Ausbildungsteils, der mit mindestens siebenhundert angegeben wurde, und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2007 als unbegründet zurück. Bei dem Praktikum in der Ausbildungsfahrschule stehe die praktische Ausbildung im Vordergrund. Die Praktika hätten damit den Charakter einer praktischen Berufsausbildung, so dass Versicherungspflicht bestehe.
Mit der am 19.07.2007 zu dem Sozialgericht (SG) Aachen erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen vertieft und ergänzend vorgetragen, er könne sich auf Vertrauensschutz berufen; denn bei früheren Betriebsprüfungen sei die klägerseitige Handhabung nicht beanstandet worden. Die eine Versicherungspflicht ausschließende Einbettung des Praktikums in die schulische Ausbildung ergebe sich auch daraus, dass die Fahrlehreranwärter während des Praktikums Berichtshefte für die Fahrlehrerausbildungsstätte führen müssten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den ihrer Auffassung nach rechtmäßigen angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass in früheren Betriebsprüfungen bei dem Kläger keine ausdrücklichen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Fahrlehreranwärtern getroffen worden seien. Aus dem Schweigen der Prüfer aber könne der Kläger kein der Forderung entgegenzusetzendes Vertrauen herleiten. In der Regel beinhalteten Betriebsprüfungen lediglich eine stichprobenartige Überprüfung. Die Sozialversicherungspflicht der Fahrlehreranwärter ergebe sich aus § 7 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG); denn das vorgeschriebene Praktikum diene dazu, Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen in der Ausbildungsfahrschule zu erlangen. Dieselbe Auffassung vertrete auch der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Stellungnahme vom 03.04.2007).
Die Beigeladenen zu 1) bis 16) haben keine eigenen Anträge gestellt.
Mit Urteil vom 24.04.2008 hat das SG Aachen der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 24.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2007 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, die Beigeladenen zu 1) bis 6) seien auch während ihrer Tätigkeit im Betrieb der Klägerin als Studierende versicherungsfrei gewesen. Das Praktikum in der Ausbildungsfahrschule sei in das Fachstudium bei der Fahrlehrerausbildungsstätte eingebettet. Das Praktikum werde zwei Mal unterbrochen: Während des dritten Monats und an dessen Ende gehe der Fahrlehreranwärter zurück in die Fahrlehrerausbildungsstätte, um dort während eines jeweils einwöchigen Lehrgangs sein praktisches Wissen mitzuteilen und weiter zu vertiefen. Durch diese Verzahnung werde die Tätigkeit in der Ausbildungsfahrschule Bestandteil des Fachstudiums in der Fahrlehrerausbildungsstätte. Darüber hinaus überwiege das Fachstudium in der Fahrlehrerausbildungsstätte die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule stundenmäßig bei weitem. Hier stünden mindestens siebenhundert Unterrichtsstunden in der Fachschule lediglich dreihundertsechzig Stunden in der Ausbildungsfahrschule gegenüber. Dies zeige, dass die Zeit und Arbeitskraft der Beigeladenen zu 1) bis 6) überwiegend durch das Fachstudium beansprucht worden sei. Von ihrem Erscheinungsbild her gesehen seien diese daher während ihrer Tätigkeit in der Ausbildungsfahrschule als Studierende anzusehen gewesen. Da das Praktikum in der Ausbildungsfahrschule durch das FahrIG vorgeschrieben sei, lägen auch die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vor.
Gegen das ihr am 29.05.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.06.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die aufeinander aufbauenden beiden Ausbildungsabschnitte in der Fahrlehrerausbildungsstätte und in der Ausbildungsfahrschule könnten nicht einheitlich als Fachschulausbildung angesehen werden. Die erfolgreiche Ablegung der Fachkundeprüfung nach fünfeinhalbmonatigem Besuch der Fachschule berechtige zum Erwerb der befristeten Fahrlehrererlaubnis gemäß § 9a FahrlG. Diese sei wiederum Voraussetzung, um überhaupt die anschließende Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule gemäß § 2 Abs. 5 FahrlG durchlaufen zu können. Diese Ausbildung sei nach § 2 Abs. 5 FahrlG zu einem konkret vorgegebenen Zeitpunkt für einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. § 2 Abs. 5 FahrlG spreche auch von einer zusätzlichen Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule. Bereits die gesetzliche Formulierung verdeutliche, dass eine inhaltliche und organisatorische Trennung zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten vorliege, die es verbiete, die Gesamtausbildung als einheitliche Fachschulausbildung zu bewerten. Dies folge auch daraus, dass das Gesetz die Erlaubnisvoraussetzungen für Fahrlehrerausbildungsstätten (vgl. §§ 22 ff. FahrlG) und Ausbildungsfahrschulen (§ 21a iVm § 9b FahrlG) an unterschiedlichen Stellen regele. Beide Ausbildungsstätten verfügten über eigene Ausbildungspläne. Der Ausbilungsplan der Ausbildungsfahrschule sei gemäß § 3 Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO) durch die Erlaubnisbehörde zu genehmigen und damit dem Einflussbereich der Fachschule entzogen. Das Berichtsheft müsse auch wöchentlich (vgl. 9a Abs. 3 FahrlG) vom Ausbildungsfahrlehrer, nicht aber von der Fachschule, abgezeichnet werden. Es handele sich mithin nicht um ein Zwischenpraktikum gemäß § 5 Abs. 3 SGB VI, sondern um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Aachen vom 24.04.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Aachen vom 24.04.2008 zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Er erachtet das angefochtene Urteil als zutreffend. Ergänzend trägt er vor, das Fachstudium umschließe das Praktikum wie eine Klammer: Vorher seien viereinhalb Monate, zum Ende sei eine Woche Fachschulbesuch vorgeschrieben. Auch während des Praktikums bleibe das Fachstudium präsent; denn die Fahrlehreranwärter müssten auch während des Praktikums einen einwöchigen Lehrgang in der Fachschule besuchen. Insgesamt liege eine einheitliche Ausbildung zum Fahrlehrer vor, wobei die Ausbildung an der Fachschule dominiere, so dass sich daraus Versicherungsfreiheit ableite.
Der Senat hat die Beigeladenen zu 1) bis 6), die keine eigenen Anträge stellen, umfangreich befragt. Diese haben im Wesentlichen angegeben, dass sie – bis auf den Beigeladenen zu 3), der während der einzelnen Ausbildungsabschnitte insgesamt drei verschiedene Fachschulen besucht hat – die theoretischen Ausbildungsabschnitte in derselben Fachschule (E) absolviert hätten. Es sei nicht zwingend gewesen, dieselbe Fachschule zu wählen, habe sich aber angeboten. Ob für die einzelnen Ausbildungsabschnitte in der Fachschule jeweils gesonderte Verträge geschlossen worden seien, könne nicht mehr erinnert werden. Die Bezahlung sei jedoch abschnittsweise erfolgt. Die Länge des Praktikums müsse bei mindestens viereinhalb Monaten liegen, hänge aber u. a. davon ab, wann ein Termin für die Abschlussprüfung zu erlangen sei. Es hätten durchaus Zeiträume von bis zu einem Monat zwischen dem Abschluss des Praktikums bei dem einen im Verhältnis zu dem anderen Fahrlehreranwärter liegen können, je nach Zuteilung eines Prüfungstermins. Der Beigeladene zu 4) hat auf Nachfrage mitgeteilt, sein Praktikum habe insbesondere deshalb vierzehn Monate umfasst, da er sich habe ganz sicher sein wollen, die Abschlussprüfung auch zu bestehen. Die gezahlte Vergütung sei als eine Art Aufwandsentschädigung zu sehen und habe von der Höhe her gesehen für beide Seiten – Ausbildungsfahrschule und Fahrlehreranwärter – eine "gerechte Lösung" dargestellt. Während der Zeit des Hospitierens habe die Ausbildungsfahrschule keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der Ausbildung ziehen können, ab der selbständigen Übernahme der – in der Regel – achtzehn Fahrstunden je Woche und der theoretischen Stunden für die Fahrschüler dagegen sehr wohl. Die selbständig durchgeführten Fahr- und Theoriestunden seien vor- und nachzubereiten gewesen. Über eine gewisse Anzahl von Stunden sei in dem Berichtsheft zu berichten gewesen; die Berichte hätten aber erst zum Ende des Praktikums vorliegen müssen. Nur einige der Beigeladenen zu 1) bis 6) hätten während des Praktikums Kontakt zu den Lehrern der Fachschule gesucht, wenn sie z. B. Fragen bezüglich des Führens des Berichtsheftes gehabt hatten, andere dagegen keinerlei Kontakt zu der Fachschule gehabt. Das Berichtsheft sei vor Ablegung der abschließenden Prüfung vorzulegen und damit nachzuweisende Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung gewesen. Das Berichtsheft sei bei einigen Fahrlehreranwärtern Gegenstand der beiden einwöchigen Ausbildungsabschnitte in der Fachschule während des Praktikums gewesen, bei anderen nicht. Während des Praktikums hätten die Ausbildungsfahrlehrer Einfluss auf die Fahrlehreranwärter genommen, z. B. durch positive oder negative Kritik oder Erteilen von Hinwiesen während oder nach der Fahrstunde. Bis zur selbständigen Übernahme von Fahrstunden habe die Verantwortung für deren Erfolg bei dem Ausbildungsfahrlehrer gelegen. Nicht jeder Fahrlehreranwärter habe bereits bei Aufnahme der Ausbildung an der Fachschule über einen Praktikumsplatz verfügt. Bei der Suche nach einem solchen sei auch die Fachschule behilflich gewesen. Der Status als Fahrlehrer auf Zeit habe automatisch geendet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des viereinhalbmonatigen Besuchs der Fachschule keine abschließende Prüfung abgelegt worden sei.
Weiter hat der Senat Verträge der Beigeladenen zu 1) bis 6) mit der Fachschule E beigezogen. Danach liegt dem Beigeladenen zu 5) eine einheitliche Anmeldebestätigung für den Hauptlehrgang und die siebzig Unterrichtsstunden pädagogischer Aufarbeitung im zweiten Ausbildungsabschnitt vor. Der Beigeladene zu 2) hat einen Ausbildungsvertrag vom 17.12.2003 mit der Fachschule E vorgelegt, der die Grundausbildung und die Aufbereitung des Praktikums (2 x 1 Woche) umfasst, wobei beides gesondert angekreuzt ist. Entsprechende Anmeldebestätigungen des Beigeladenen zu 2) und des Beigeladenen zu 1) hat der Senat ebenfalls beigezogen und eine Auskunft der Fachschule E vom 12.12.2008 eingeholt. Danach haben die Beigeladenen zu 1) bis 5), nicht aber der Beigeladene zu 6) diese Fachschule absolviert. Die fünf Fahrlehreranwärter hätten Verträge abgeschlossen, die alle theoretischen Ausbildungsabschnitte von Beginn an umfasst hätten; der Beigeladene zu 3) habe die beiden einwöchigen Lehrgänge dann aber in einer anderen Fachschule absolviert. Schülerausweise würden nur auf Antrag ausgestellt und dann auf die Gesamtausbildungsdauer von elf Monaten bezogen. Die je einwöchigen Ausbildungsabschnitte während des Praktikums befassten sich inhaltlich mit den Berichtsheften. Während der Praktika werde seitens der Fachschule kein Einfluss auf die Ausbildungsfahrschulen bzw. auf die Ausbildung dort genommen, wenn auch die Ausbildungsfahrlehrer an der Fachschule Einweisungslehrgänge belegen könnten. Es bestehe ein freiwilliger Kontakt zu den Fahrlehreranwärtern, wenn diese Fragen, insbesondere zu dem Führen des Berichtsheftes hätten. Für die Inhalte der Praktika aber seien die Ausbildungsfahrschulen allein verantwortlich. Es finde auch in der Regel kein Besuch eines Lehrers der Fachschule in den Ausbildungsfahrschulen statt.
Der Beigeladene zu 6) hat ergänzend schriftlich mitgeteilt, er habe die Fachschule in C besucht. In der Praktikumszeit habe er keinen Kontakt zu der Fachschule gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht mit Urteil vom 24.04.2008 den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2007 aufgehoben. Dieser ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat – als zuständige Behörde auf Grund einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV – zu Recht festgestellt, dass die Praktika der Beigeladenen zu 1) bis 6) in der Ausbildungsfahrschule des Klägers der Sozialversicherungspflicht unterlegen haben und hat die Höhe der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zutreffend berechnet.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), der sozialen Pflegeversicherung (PV) und in der Arbeitslosenversicherung (AloV) sind solche Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dem ist gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gleichgestellt. In der GKV und PV sowie in der AloV sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind bzw. eine Beschäftigung ausüben. In der gesetzlichen RV sind solche Personen versicherungsfrei, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 3 SGB VI).
Das SG hat zwar zutreffend festgestellt, dass die praktische Ausbildung, die die Beigeladenen zu 1) bis 6) absolviert haben, in § 2 Abs. 5 FahrlG vorgeschrieben ist und damit auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage beruht. Nach der Rechtsprechung des BSG (Sozialrecht (SozR) 2200 § 1232 Nr. 26; SozR 3-2500 § 5 Nr. 15) sind Praktika jedoch nur dann – versicherungsfreie – Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen, wenn das maßgebende Hochschul- oder Fachhochschul- bzw. Fachschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt oder wenn die Praktika durch Hochschul-, Fachhochschul- bzw. Fachschulrecht bzw. durch die Hochschule/Fachhochschule/Fachschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von dieser praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden und die praktischen Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule/Fachhochschule/Fachschule bedürfen.
Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung des SG nicht der Fall.
Gemäß § 2 Abs. 5 FahrIG beträgt die Dauer der Ausbildung nach Abs. 1 S. 1 Nr. 6 für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (theoretischer Teil) und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule (praktischer Teil). Die praktische Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluss der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule. Gemäß § 9a Abs. 1 S. 1 FahrlG wird dem Be-werber um die Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE nach fünfeinhalbmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 S. 1 FahrlG und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Nach S. 3 ist die Erlaubnis auf zwei Jahre zu befristen. Von der Erlaubnis darf gemäß § 9a Abs. 2 FahrlG nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers (§ 9b) Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber der befristeten Fahrlehrerlaubnis hat gemäß § 9a Abs. 3 FahrlG über seine praktische Ausbildung ein Berichtsheft zu führen. Es ist in Zeitabschnitte von einer Woche einzuteilen und wöchentlich sowie nach Abschluss der Ausbildung vom Ausbildungsfahrlehrer und vom Inhaber oder vom verantwortlichen Leiter der Ausbildungsfahrschule abzuzeichnen. Die Ablegung der Fahrlehrerprüfung, die aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung (mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil) sowie – für die Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht besteht, vgl. § 4 Abs. 2 FahrlG, schließt die Fahrlehrerausbildung ab.
Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wie sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellen, und der rechtlichen Grundlagen für die Fahrlehrerausbildung sind die von der Beigeladenen zu 1) bis 6) im Betrieb des Klägers geleisteten Praktika keine – versicherungsfreie – Teile der theoretischen Ausbildungsabschnitte an der Fahrlehrerausbildungsstätte. Im vorliegenden Fall kann man allenfalls von einem einheitlichen Ausbildungs-, nicht aber "Studiengang" sprechen (vgl. insoweit zur einstufigen Juristenausbildung: BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 7 m. w. N.). Es besteht eine deutliche Trennung zwischen dem ersten theoretischen Abschnitt an der Fahrlehrerausbildungsstätte und dem zweiten praktischen Abschnitt in der Ausbildungsfahrschule, die nicht einmal zeitlich unmittelbar aufeinander folgen müssen. Vielmehr gesteht § 9a Abs. 1 S. 3 FahrlG den Fahrlehreranwärtern zu, innerhalb eines Zeitrahmens von bis zu zwei Jahren das viereinhalb Monate umfassende Praktikum zu absolvieren; das Praktikum könnte danach bis zu neunzehn Monate nach Beendigung des theoretischen Abschnitts beginnen. Im Gegensatz zu dem von dem erkennenden Senat zuvor entschiedenen Fall der Ableistung von Praktika im Rahmen eines sog. dualen Studienganges (vgl. LSG NRW, Urt. vom 29.05.2008, Az.: L 16 (5) R 2/07, anhängig BSG, Az.: B 12 R 4/08 R) hat die Organisation des praktischen Ausbildungsabschnitts ausschließlich der Ausbildungsfahrschule oblegen; diese bedurfte, um die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern überhaupt durchführen zu dürfen, der amtlichen Anerkennung ihres Betriebs durch die Erlaubnisbehörde, vgl. § 22 Abs. 1 FahrlG. Daraus leitet der Senat die vom Gesetzgeber gewollte Gleichrangigkeit der theoretischen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte und der praktischen Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule ab, die sich auch in § 1 FahrlAusbO wieder findet: Danach erfolgt die Ausbildung zum Fahrlehrer in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Auch aus weiteren Regelungen ergibt sich, dass keine Klammerwirkung gewollt ist mit der Folge, dass eine einheitliche, schwerpunktmäßig der Fahrlehrerausbildungsstätte zuzuordnende Schulausbildung mit praktischen Elementen vorläge: Nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FahrlG beträgt die Dauer der Ausbildung nach Abs. 1 S. 1 Nr. 6 für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule. § 2 Abs. 5 S. 1 FahrlG macht das gleichberechtigte Nebeneinanderstehen der beiden Abschnitte der Ausbildung noch deutlicher: Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat sich nach fünfmonatiger Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zusätzlich einer viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule zu unterziehen. Die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist während des dritten Monats durch einen einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte zu unterbrechen. Die Ausbildung des Bewerbers endet mit einem weiteren einwöchigen Lehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte nach Abschluss der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule. Für eine Versicherungspflicht des Praktikums spricht weiter der Umstand, dass nicht die Fahrlehrerausbildungsstätte die inhaltliche Verantwortung für diesen Teil der Ausbildung trägt, sondern die Ausbildungsfahrschule selbst. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 FahrlAusbO ist die Ausbildung des Fahrlehreranwärters nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des FahrlG) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen. Dies unterscheidet sich ebenfalls grundlegend von den Verhältnissen, wie sie bei dem dualen Studiengang vorgelegen haben. Dort hatte die Fachhochschule relativ konkreten Vorgaben und Aufgaben gestellt, mit denen sich die Studenten während des Praktikums – unter Nutzung der betrieblichen räumlichen und sächlichen Mittel – beschäftigen mussten. Nur über die Zuweisung der Ausbildungsverantwortung an die Ausbildungsfahrschule lässt sich im Übrigen die in § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FahrlAusbO vorgeschriebene Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht durch die Fahrlehreranwärter ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers als Teil des Ausbildungsplanes rechtfertigen; denn für die Ausbildung von Fahrschülern gilt: Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 FahrlG bedarf derjenige, der Fahrschüler ausbildet, einer Fahrlehrerlaubnis. Die für den Fahrlehrer bestehende Verpflichtung, die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden, § 6 Abs. 1 S. 1 FahrlG, soll der Fahrlehreranwärter in dem letzten Teil seiner praktischen Ausbildung selbständig wahrnehmen. In diese Verantwortung ist die Fahrlehrerausbildungsstätte weder rechtlich noch tatsächlich in irgendeiner Weise eingebunden. Selbst die Prüfung zum Fahrlehrer ist, was den praktischen Teil betrifft, durch die Ausbildungsfahrschule und nicht durch die Fahrlehrerausbildungsstätte zu begleiten, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 FahrlAusbO.
Auch den beiden je einwöchigen Lehrgängen in einer Fahrlehrerausbildungsstätte, die neben dem fünfeinhalbmonatigen theoretischen Abschnitt zu Beginn der Ausbildung abzuleisten sind, vgl. § 2 Abs. 5 FahrlG, kommt zur Überzeugung des Senates keine Klammerwirkung mit der Folge der Versicherungsfreiheit des Praktikums zu. Mit der Formulierung "unterbrechen" macht der Gesetzgeber deutlich, dass er zwar die praktische und die theoretische Ausbildung für sich gesehen jeweils als Einheit betrachtet, nicht aber eine Verklammerung des einen Teils mit dem anderen sieht. Gleiches gilt für den zweiten einwöchigen Lehrgang, der – so § 2 Abs. 5 S. 3 FahrlG – erst nach Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule stattfinden soll. Im Übrigen sieht sich der Senat insoweit durch die Angaben der Beigeladenen zu 1) bis 6) gestützt, ohne dass es darauf jedoch entscheidend ankäme, dass sich die vertraglichen Bindungen der sechs Fahrlehreran-wärter an die Fahrlehrerausbildungsstätte nicht von Beginn an auf alle drei theoretischen Abschnitte erstreckt haben, zumindest aber eine Lösung von einer solchen eventuell eingegangenen vertraglichen Bindung und Ableistung der beiden einwöchigen Lehrgänge an einer anderen Fachschule ohne Weiteres möglich gewesen ist. Nicht einmal bezüglich der drei theoretischen Abschnitte der Gesamtausbildung ist damit eine Konstanz des Ausbildungsträgers zwingend.
Die geltend gemachte, der Höhe nach zutreffende Beitragsforderung für die Jahre 2002 bis 2005 ist bei war bei ihrer Feststellung am 24.07.2006 nicht verjährt (vgl. § 25 Abs. 1 SGB IV) gewesen. Sie war auch nicht verwirkt.
Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) auch für das Sozialversicherungsrecht und insbesondere für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung anerkannt (BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 2, BSG SozR 2200 § 1399 Nr. 11 m. w. N.). Eine Verwirkung scheitert hier daran, dass ein Verwirkungsverhalten des beklagten Versicherungsträgers, das zum Zeitablauf hinzutreten muss, nicht festzustellen ist. Ein Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger für das Nichtbestehen von Versicherungs- und Beitragspflichten berufen könnte, ergibt sich insbesondere nicht auf Grund des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Kläger während zuvor durchgeführter Betriebsprüfungen.
Die Prüfbehörden sind bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben wie demjenigen des Klägers zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten, hier der Praktika durchführenden Fahrlehreranwärter, nicht verpflichtet. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen (BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 2; BSG SozR 2200 § 1399 Nr. 11). Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen, an den die Versicherungsträger gebunden sind (so beispielsweise BSG SozR 4-2400 § 27 Nr. 1 m. w. N.). Die Beklagte hat jedoch zu keinem Zeitpunkt vor der hier streitgegenständlichen Betriebsprüfung in Bescheiden konkrete Aussagen zur Versicherungspflicht von Fahrlehreranwärtern gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Erstellt am: 11.10.2011
Zuletzt verändert am: 11.10.2011