Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 23. Juni 2008 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster, Az.: S 4 R 157/05, wird auf 35.000,00 EUR (in Worten: fünfunddreißigtausend Euro) festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, auf welchen Betrag der Streitwert für ein zwischenzeitlich durch Vergleich beendetes Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) festzustellen ist. Im Hauptsacheverfahren vor dem SG war unter den Beteiligten streitig, ob der als LKW-Fernfahrer für die Klägerin (d. Kl) von Mai 1999 bis Oktober 2001 tätige Beigeladene (Beigel) abhängig Beschäftigter d. Kl oder aber selbständig Tätiger (Frachtführer) gewesen war (Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV)). Das Klageverfahren ist durch Vergleich der Hauptbeteiligten beendet worden, wonach sich die Beklagte (d. Bekl) mit Blick auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 07.12.2004 (Aktenzeichen (Az) L 5 KR 183/03) verpflichtet hat, den Feststellungsantrag d. Beigel (aus Gründen der formellen Zuständigkeit) an die zuständige Einzugsstelle nach § 28h Abs 2 SGB IV (zur Prüfung der Beitragspflicht und ggf einer Beitragsnachforderung gegenüber d. Kl) weiterzuleiten, während d. Kl die Klage als erledigt angesehen hat. D. Bekl hat sich bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten auf Antrag in vollem Umfang zu erstatten.
Eine förmliche Kostenentscheidung, die nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit (iVm) §§ 160, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich ist und auch die Kosteninteressen des Beigel berücksichtigt, hat das SG bislang nicht getroffen.
Das SG hat den Streitwert, gestützt auf § 197a SGG und § 63 Abs 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), auf 5.000,00 Euro (Regel- bzw. Auffangstreitwert des § 52 Abs 2 GKG) festgesetzt (Beschluss vom (B v) 23.06.2008). Da der Klageforderung keine bestimmte Geldsumme zugrunde gelegen habe und der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte hinsichtlich der Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beteiligten liefere, sei vom Regelstreitwert auszugehen.
Mit der am 10.07.2008 beim SG eingegangenen Beschwerde bringt d. Kl vor, der Streitwert für das Klageverfahren sei bedeutend höher festzustellen und habe sich an den Zahlungen d. Kl in der Zeit von 1999 bis 2001 zu orientieren. Eine Festsetzung entsprechend dem Regel-/Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro berücksichtige ihr Interesse an dem Rechtsstreit nur unzureichend. Ihr Interesse werde vielmehr durch die Höhe der abzuführenden Sozialabgaben bestimmt, die sie im Falle ihres Unterliegens für d. Beigel abzuführen hätte. Der betroffene Mitarbeiter habe im streitigen Zeitraum ca 235.000,00 DM = rd. 120.000,00 Euro erhalten. Daran sei anzuknüpfen. Schon im Klageverfahren hatte d. Kl den Streitwert auf 41.400,00 Euro beziffert und näher konkretisiert (Schriftsatz vom 19.01.2006).
D. Kl hat (in Übereinstimmung mit den Angaben d. Beigel) belegt, dass d. Beigel von ihr bei monatlich schwankenden Einkünften
im Jahre 1999 66.803,59 = 34.156,13 Euro für acht Monate,
im Jahre 2000 105.083,30 DM = 53.728,24 Euro für 12 Monate
und im Jahre 2001 60.873,28 DM = 31.12,01 Euro für 10 Monate
an Vergütungen für seine Transporttätigkeiten erhalten habe (berechnet aufgrund der vorgelegten Belege; Abweichungen von den Berechnungen d. Kl in ihrem Schriftsatz vom 23.09.2008 ergeben sich wegen Einbeziehung von Zahlungen außerhalb des Streitzeitraums durch d. Kl. oder wegen Additionsfehlern).
D.Bekl widerspricht der Auffassung d. Kl: Sie hält die Streitwertentscheidung des SG für zutreffend; Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Streitwerts seien hier nicht ersichtlich; insbesondere sei das wirtschaftliche Interesse d. Kl. nicht mit der späteren Beitragsbelastung gleichzusetzen; denn darüber habe erst die Einzugsstelle zu entscheiden. Im Übrigen verweist sie auf zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG), wonach in den dort anhängig gewesenen Statusfeststellungsverfahren der Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt worden sei (BSG vom 25.08.2008, Az B 12 KR 13/07 R; BSG vom 08.09.2008, Az B 12 KR 79/07 B).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung durch drei Berufsrichter. Zwar bestimmen § 68 Abs 1 Satz 4 und § 66 Abs 6 Satz 1 GKG, dass bei Erinnerungen und Beschwerden nach dem GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Die Vorschrift ist allerdings, wie auch beim Bundesgerichtshof (BGH, vgl B v 13.01.2005, Az.: V ZR 218/04 in: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 2005, 597; siehe auch www.juris.de) oder beim Bundesfinanzhof (BFH, vgl B v 29.09.2005 Az.: IV E 5/05 in: www.juris.de), nicht auf Verfahren anwendbar, die vor dem LSG anhängig werden. Denn die Entscheidung durch den Einzelrichter ist beim LSG institutionell – von einigen Ausnahmen abgesehen – nicht vorgesehen (anders als im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) oder dem Oberlandesgericht (OLG), siehe §§ 348, 348a, 568 der Zivilprozessordnung (ZPO), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) , vgl § 6 Abs 1 VwGO, und im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) , vgl § 6 Abs 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Das SGG kennt zwar – in Ansätzen – auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung; diese ist jedoch auf einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet erstinstanzlich generell allein der Vorsitzende bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 SGG); in zweiter Instanz sind indes die Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs 1 iVm § 87a VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs 5 SGG – Übertragung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid auf den einzelnen Berufsrichter mit ehrenamtlichen Richtern -). Eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter ist durch das SGG indes nicht vorgesehen. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs 6 Satz 1 GKG bezweckten Entlastungs- und Beschleunigungseffekte im Verfahren vor dem LSG nicht genutzt werden (so schon Senatsentscheidung vom 30.04.2008, Az: L 16 B 5/07 R in: sozialgerichtsbarkeit.de/Entscheidungen).
2. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 68 Abs 1 und 3, § 63 Abs 3 GKG), insbesondere ist die in § 68 Abs 1 genannte Beschwerdesumme von 200,00 Euro überschritten. Denn durch die begehrte höhere Streitwertfestsetzung ändern sich die von d. Bekl zu zahlenden bzw. zu erstattenden Gerichts- und Anwaltsgebühren, die den Wert des Beschwerdeverfahrens maßgeblich beeinflussen, in erheblichem Umfange.
3. Die Beschwerde d. Kl ist begründet. Zu Unrecht hat das SG den Streitwert für das gerichtskostenpflichtige Verfahren (§ 183 Satz 1, § 197a Abs 1 SGG) gemäß § 52 Abs 2, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG nur auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Unter Bezugnahme auf § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das vorliegende Verfahren nämlich auf 35.000,00 Euro festzusetzen. Dies entspricht der sich aus dem Antrag d. Kl. für sie ergebenden Bedeutung der Sache bei Ausübung sachgerechten richterlichen Ermessens.
Die Meinung d. Bekl., bei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV lasse sich in der Regel kein wirtschaftlicher Wert des Streites bestimmen, ist nicht zutreffend; denn von der Statusentscheidung hängt im Regelfall als wesentliche wirtschaftliche Belastung die Beitragsbelastung des Arbeitgebers ab. Wenn nämlich im Gerichtsverfahren erst die abhängige Beschäftigung festgestellt wird, folgt daraus – von Ausnahmen abgesehen – die Beitragspflicht. Dies gilt um so mehr, wenn sich abzeichnet, dass das Mitarbeiterverhältnis, um dessen Prüfung es geht, ersichtlich – ungeachtet des Feststellungsverfahrens – begonnen und fortgesetzt werden sollte bzw fortgesetzt worden ist oder sogar bei Klageerhebung – wie hier – schon beendet war. Hinweise auf die mögliche Entgelt- und Beitragshöhe gibt vielfach zudem schon die Art der strittigen Beschäftigung bzw der Tätigkeit: So wird die Frage der freien Mitarbeit eines aushelfenden Studenten streitwertrechtlich anders zu gewichten sein als die Bewertung der regelmäßigen Tätigkeit eines hervorragend verdienenden GmbH-Gesellschafters oder – wie vorliegend – eines zum Teil über den Beitragsbemessungsgrenzen gut verdienenden Fernfahrers. Dies drängt sich vielfach schon bei der ersten Darstellung der strittigen Tätigkeit auf und gibt frühe, gezielte Hinweise, auch ohne dass die genaue, zu erwartende Beitragshöhe im Einzelfall vorgetragen oder sonst zunächst erkenntlich sein muss. Insofern scheint das Gericht sogar gehalten, sich wegen der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen seiner Ermittlungen schon frühzeitig einen Überblick über die konkrete wirtschaftliche Bedeutung des Statusfeststellungsverfahrens zu verschaffen oder – spätestens nach Abschluss der Hauptsache – zumindest den Beteiligten Gelegenheit zur entsprechenden Stellungnahme zu geben. Erfolgt allerdings dann keine Antwort, kann es gerechtfertigt sein, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs 2 GKG oder andere Auffangwerte (siehe dazu unten die Hinweise auf die Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichts – LSG Nordrhein-Westfalen (NRW) -) zurückzugreifen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint es mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats
(etwa B v 12.08.2004, L 16 B 69/04 KR; B v 08.02.2005, L 16 B 180/04 KR; B v 18.07.2005, L 16 B 1/05 KR ER, am Ende; B v 02.04.2007, L16 (14) R 129/06; eingehend, wie hier: B v 06.11.2007, L 16 B 3/07 R; zuletzt: L 16 B 4/08 R, alle veröffentlicht unter "www.sozialgerichtsbarkeit.de/ Entscheidungen") und der Nachbarsenate (5. Senat: B v 13.12.2004, L 5 B 61/03 KR; B v 10.01.2005, L 5 B 28/04 KR; B v 12.01.2005, L 5 B 50/04 KR; 14. Senat: B v 05.10.2006, L 14 R 335/05; modifizierend gegenüber der Auffassung des 5. Senats der 11. Senat des LSG NRW, vgl B v 08.08.2007, L 11 (8) R 196/05; alle ebenfalls wie oben veröffentlicht) des erkennenden Gerichts sachgerecht, in Statusfeststellungsverfahren nicht regelhaft von einem Streitwert von nur 5.000,00 Euro auszugehen, wie dies § 52 Abs. 2 GKG nahe zu legen scheint (so auch Bayerisches LSG, B v 09.01.2006, L 5 B 456/05 KR, aaO).
Dabei folgt der Senat bereits seit Ende 2007 dem Ansatz des 5. Senats des LSG NRW, wonach für die (überschlägige, nur im Wege einer groben Schätzung festzulegende) Bemessung des Streitwerts in Statusfeststellungssachen des § 7a SGB IV die mögliche Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Sinne von § 28d SGB IV (berechnet nach dem Wert für drei Jahre; Rechtsgedanke aus § 42 Abs 3 GKG) von wesentlicher Bedeutung ist (wobei der 5. Senat von einen Regelstreitwert entsprechend 20 % der Bezugsgröße des § 18 SGB IV ausgeht). Die bisherigen, auch d. Bekl. bekannten Senatsentscheidungen wurden insoweit modifiziert. Zu bedenken ist dabei, dass die Auswirkungen einer Statusentscheidung insbesondere für den Auftraggeber/Arbeitgeber erhebliche unmittelbare und mittelbare wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers entstehen nicht nur reine Lohn- oder Gehaltskosten, vielmehr beläuft sich sich etwa die Belastung des Arbeitgebers durch sog. Lohn-/Personalnebenkosten erfahrungsgemäß auf etwa 80 % der Lohn-/Gehaltssumme (im Wesentlichen durch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, dabei auch die aus der Gesamtlohnsumme eines Betriebs ermittelten Beiträge zur Unfallversicherung oder Umlagen für Krankheit bei Geringverdienern oder bei Mutterschaft; zu bedenken sind auch die erforderlichen Rückstellungen für Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfalle, für Urlaubs- und Feiertagsentgelte, Abfindungen, Schwerbehindertenausgleich, Pensionsrückstellungen, betriebliche Altersversorgung, Verwaltungskosten, vgl dazu etwa Hofmann, Reduzierung der Lohnnebenkosten, in: Die Angestelltenversicherung (DAngV) 1998, S.189 ff; siehe auch Sozialpolitik-aktuell.de, Arbeitskosten und Personalnebenkosten 1992 – 2000, Tabelle 14; vgl schließlich beispielhaft Pressemitteilung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik des Landes NRW vom 06.10.2006 unter: www.lds.nrw.de/ presse). Der Senat hält es aber für sachdienlich, nicht den gesamten Betrag der Personalnebenkosten als Maßstab für die Streitwertbestimmung heranzuziehen, sondern der Streitwertfestsetzung im Grundsatz lediglich den Wert der Gesamtsozialversicherungsbeiträge des (potentiellen) Arbeitgebers für drei Jahre bzw bis zu drei Jahren im Rahmen eines weiten Schätzungsermessens zugrunde zu legen. Denn die Regelungen des § 7a SGB IV zielen in erster Linie auf die aus der Statusentscheidung ggf folgenden oder unterbleibenden Beitragserhebungen im Sinne des SGB IV ab (§ 28d ff SGB IV). Dabei wird im Zweifel pauschalierend nur der Anteil der Arbeitgeberbeiträge (ca 20 %) zugrunde gelegt, wenn nicht generell absehbar ist, ob die gerichtliche Entscheidung zu einer umfassenden Nachzahlungspflicht des streitenden Arbeitgebers führt (vgl § 7a Abs 6, § 28e Abs 1 SGB IV). Ist zu erkennen, dass ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt werden kann, den Beitrag nachträglich vom Entgelt des Arbeitnehmers abzuziehen (§ 28g SGB IV), dann steigt der Streitwert allerdings auf bis zu etwa 40 % des Bruttohonorars/-entgeltes. Beachtet man bei Allem die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung, kann sich auch ein entsprechend geringerer Streitwert ergeben (zu allem: Senatsbeschluss vom 06.11.2007, Az L 16 B 3/07 R, aaO).
Eine Streitwertfestsetzung im Zweifel in Höhe von 18.000,00 Euro entsprechend der geschätzten potentiellen dreijährigen Beitragsbelastung, wie sie der 5. Senat des erkennenden Gerichts unter Zugrundelegung der Bezugsgröße des § 18 SGB IV als Auffangwert wohl für zutreffend erachtet (vgl B v 13.12.2004, aaO), erfasst dementsprechend ein Drei-Jahres-Bruttoentgelt/-honorar von ca. 90.000,00 Euro, dh jährlich ca 30.000,00 Euro, und wird damit einer Vielzahl von Fällen im mittleren/gehobenen Honorar-/Entgeltsegment durchaus gerecht. Sie ist allerdings nur auf den Fall zugeschnitten, dass der Arbeitgeber mit der Entscheidung die Zahlung von Beiträgen aufnimmt und so dem Gebot der sofortigen Beitragsentrichtung folgt. Verweigert er hingegen die Zahlung, trägt er das Risiko, auch die Arbeitnehmerbeiträge endgültig tragen zu müssen, ohne sie auf den Beschäftigten abwälzen zu können – sofern sich im Klageverfahren die Auffassung durchsetzt, der Mitarbeiter sei Arbeitnehmer. Lediglich bei Personen, die Honorare/ Entgelte im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV: 400,00 Euro) erhalten, kommen nach den Vorstellungen der erkennenden Senats Streitwerte um die 5.000,00 Euro in Betracht (entsprechend einem Drei-Jahres-Entgelt von ca 14.400,00 Euro, davon ca 20%= etwa 3.000,00 Euro; droht ein voller Beitragsabzug: ca 40 % = etwa 6.000,00 Euro).
Systemgerecht werden die Streitwerte durch die Beitragsbemessungsgrenzen, welche die Beitragserhebung beschränken (derzeit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 4.050,00 Euro/mtl, in der Krankenversicherung 3.675,00 Euro/mtl, vgl. Aichberger, Sozialgesetzbuch, Textausgabe, Stand Oktober 2008, 4/11,"Sozialversicherungswerte"), nach oben eingegrenzt, sodass sich eine generelle Streitwertbegrenzung (nach einem entsprechenden Beitragsinteresse für drei Jahre, etwa bei gut verdienenden GmbH-Geschäftsführern) für Statusfeststellungsverfahren anbietet. Verfahren, bei denen keine volle Belastung des Arbeitgebers iS von § 28g SGB IV ersichtlich ist, dh bei denen der Arbeitgeber auch regelmäßig die sofort fälligen Bescheide nach Bekanntgabe des Bescheides entrichtet bzw. bei denen die Beitragspflicht erst nach Bekanntgabe der Entscheidung einsetzt (§ 7a Abs. 6 S. 1 SGB IV), rechtfertigen wohl eine Streitwertbegrenzung auf ca 33.000,00 Euro (in etwa dieser Höhe auch das Bayerische LSG, aaO), andernfalls auf ca 66.000,00 Euro (§ 28g SGB IV).
Innerhalb dieses Rahmens erscheint eine dem Einzelfall entsprechende, überschlägige Vervielfältigung des Ausgangs-Auffangwertes des § 52 Abs 2 GKG, wie sie der Senat wiederholt vorgenommen hat und von der auch die anderen Senates des erkennenden Gerichts im Grundsatz ausgehen, angebracht (so etwa ausdrücklich der 5. Senat, der ein Abweichen von dem von ihm genannten Richtwert im Einzelfall ausdrücklich zulässt und befürwortet, B v 13.12.2004, aaO; im Ergebnis auch das Bayerische LSG, aaO). Soweit das Vielfache des Auffangwertes von 5.000,00 Euro überschritten wird, erhöht der Senat den Vervielfältigungsfaktor auf den nächst höheren 5000er-Wert; dies erfolgt wegen der über die reine Beitragsbelastung hinausgehenden, oben beschriebenen sonstigen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen einer Beschäftigung.
Soweit d. Bekl darauf verweist, dass das BSG in seinen Entscheidungen vom 25.08. und 08.09.2008 den Streitwert in Statusverfahren jeweils auf nur 5.000,00 Euro festgesetzt hat (ähnlich LSG Baden-Württemberg, B v 13.11.2003, Az L 11 KR 3659/03 W-B), ist der Senat daran nicht gebunden. Dies gilt um so mehr, als in den genannten BSG-Entscheidungen keine nähere Begründung für die dort vertretene Auffassung gegeben wurde und zudem Art und Umfang der zugrunde zu liegenden Erkenntnisse nicht bekannt ist und von Fall zu Fall variieren kann.
Bei unbestrittenen Vergütungen in Höhe von umgerechnet etwa 119.000,00 Euro, die d. Kl dem Beigel zwischen Mai 1999 und Oktober 2001 in jährlich unterschiedlicher Höhe gezahlt hat, schätzt der Senat den Streitwert im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung auf den siebenfachen Satz des Auffangstreitwertes aus § 52 Abs 2 GKG, mithin auf 35.000 Euro, ein. Dabei war zu berücksichtigen, dass eine ca 26%ige Beitragsbelastung d. Kl als Arbeitgeberin für den genannten Zeitraum in Betracht zu ziehen war (Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung durchgehend 6,5 %; zur Rentenversicherung schwankend zwischen 19,5 und 19,1 %). Eine mögliche Belastung d. Kl durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hat der Senat nicht angerechnet, da die schon kurz nach Klageerhebung bekannt gewordenen monatlichen Vergütungen für d. Beigel (im Durchschnitt 1999/2000 weit über 8.000,00 Euro) die damaligen Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung jedenfalls in 1999/2000 deutlich und regelmäßig überschritten haben (1999: 6.375,00 DM, 2000: 6.450,00 DM). Von einer Erhöhung des Streitwerts wegen der in 2001 zum Teil unter der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung liegenden Vergütungen konnte der Senat absehen, weil das Unterschreiten dieser Grenze 2001 weder regelmäßig noch absehbar war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 02.02.2009
Zuletzt verändert am: 02.02.2009