Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 2.1.2008 geändert. Die den Klägerbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 574,02 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
I. Anwendung finden gemäß der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) weiterhin die Vorschriften der BRAGO.
Wenn das Gericht des Rechtszuges, bei dem die aus der Bundes- oder Landeskasse zu gewährende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwaltes festzusetzen ist, nach § 128 Abs. 3 BRAGO über die Erinnerung des Rechtsanwaltes oder der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entschieden hat, ist gegen diesen Beschluss nach § 128 Abs. 4 BRAGO die Beschwerde zulässig, wenn – wie hier – der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde ist weder durch § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), noch durch § 178 Satz 1 SGG ausgeschlossen (vgl. Straßfeld in Jansen, SGG, § 197 Rdziff. 3).
II. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Vergütung war – entsprechend der Rechtsanwaltsgebührenrechnung – auf 574,06 Euro festzusetzen.
Wegen der Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs ist zu Recht die Gebührenerhöhung gemäß § 116 Abs. 4 BRAGO iVm § 23 BRAGO (990 Euro statt 660 Euro Höchstgebühr) geltend gemacht worden.
Nicht ein besonderer Aufwand führt zur Erhöhung des Gebührenrahmens, sondern nur eine Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits durch beiderseitiges Nachgeben (vgl. BSG, Urteil vom 5.10.2006- B 10 LW 5/05 R = SozR 4-1500 § 183 Nr.4, m.w.N.).
Der zugrundeliegende Rechtstreit ist durch die Annahme des Angebots der Beklagten vom 16.11.2005 und die Erledigungserklärung seitens der Bevollmächtigten Klägerin mit Schriftsatz vom 20.12.2005 außergerichtlich erledigt worden. Die Beklagte hatte ihr Angebot zwar als Anerkenntnis bezeichnet, inhaltlich handelte es sich jedoch um einen Vergleich, der das Nachgeben auch der Klägerin, die mit der Klage ursprünglich die Rentengewährung bereits ab Stellung ihres Rentenantrags begehrt hatte, vorausgesetzt hat. Das gegenseitige Nachgeben der Beteiligten wird auch an der vereinbarten Kostenregelung (Erstattung der Häfte der außergerichtlichen Kosten) deutlich.
Das Zustandekommen des Vergleichs erfordete das Mitwirken der Bevollmächtigten der Klägerin. Insoweit genügte zur Überzeugung des Senats, dass die Bevollmächtigten der Klägerin dieser die Annahme des Angebots zugeraten haben (vgl. auch Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 8. Aufl. § 23 Rn. 18), wovon hier auszugehen ist. Dass die ganz h.M. ( vgl. zu Nr. 1005 VV RVG iVm Nr 1002 VV RVG BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 1 KR 23/06 R = NZS 2007,86) für die Erhöhung der Gebühr nach § 24 BRAGO oder die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG regelmäßig eine Tätigkeit des Rechtsanwalts verlangt, die über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht, steht hier dem Entstehen der Gebührenerhöhung /Vergleichsgebühr nicht entgegen. In den vom BSG entschiedenen Fällen war nämlich nach der Begründung des Widerspruchs der Anspruch anerkannt bzw der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben worden, sodass die dortigen Verfahren ohne zusätzliches, über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehendes Zutun mit dem Erfolg des Widerspruchsführers endeten. Weil hier aber die Beklagte den streitigen Anspruch nicht voll anerkannt hatte, bedurfte es für die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits der Mitwirkung des Bevollmächtigten durch Prüfen und Befürworten des Angebots der Beklagten. Somit erschöpfte sich deren Tätigkeit entgegen der Ansicht des SG und anders als in den vom BSG (a.a.O.) entschiedenen Fällen nicht in der Fertigung einer Klagebegründung und Stellungnahmen zum streitigen Anspruch.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Erstellt am: 11.12.2008
Zuletzt verändert am: 11.12.2008