Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Anhaltspunkte für einen Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen in dem hier streitigen Zeitraum 01.02.2014 bis 31.07.2014 sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.01.2014 zutreffend berechnet. Dabei ist er insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass das an den Kläger zu 2) gezahlte Arbeitslosengeldes I in Höhe von monatlich 711,60 Euro lediglich um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro zu bereinigen und deshalb in Höhe von 681,60 Euro als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies entspricht der Regelung der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Der Senat nimmt diesbezüglich zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 21.08.2014 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Er geht insbesondere – wie das Sozialgericht – davon aus, dass bei der Berücksichtigung des vom Kläger zu 2) erzielten Einkommens keine weiteren Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen sind, weil es sich bei dem von ihm im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung bezogenen Arbeitslosengeld I nicht um "Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit" handelt. Solches Einkommen liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes nur vor, wenn tatsächlich Einkünfte unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, also die Entgeltkomponente überwiegt (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2012 – B 14 AS 18/11 R, RdNr. 14, zit. nach juris). Nur dann wird dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, wonach der Einkommensfreibetrag dem Grundsatz Rechnung tragen soll, dass der Erwerbstätige mehr Geld zur Verfügung haben soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet (BT-Drucks 15/1516 S. 59), hinreichend Rechnung getragen. Für Entgeltersatzleistungen, wie beispielsweise das Krankengeld, soll die Freibetragsregelung demgegenüber auch deshalb nicht gelten, weil die weitere Zielsetzung des Gesetzes, Leistungsberechtigten stärkere Anreize als bislang zur Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bieten, auch wenn mit dieser keine bedarfsdeckenden Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks 15/5446 S. 1), bei Entgeltersatzleistungen ins Leere geht (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 14.03.2012 – B 14 AS 18/11 R, RdNr. 18, zit. nach juris).
Das vom Kläger zu 2) bezogene Arbeitslosengeld I ist aber eine Entgeltersatzleistung. Dies gilt nach den ausdrücklichen Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) unabhängig davon, ob es während der Arbeitslosigkeit oder während einer beruflichen Weiterbildung bezogen wird (vgl. §§ 3 Abs. 4 Nr. 1, 136 Abs. 1 SGB III). Unter Umständen kann zwar auch eine Entgeltersatzleistung als Einkommen aus Erwerbstätigkeit angesehen werden, dies erfordert aber, dass der Schwerpunkt dieses Einkommens auf der Funktion "Arbeitsentgelt" liegt, weil – wie etwa beim Kurzarbeitergeld oder bei der Lohnfortzahlung – das Arbeitsverhältnis noch weiter fortbesteht und deshalb die mit dem Freibetrag geschaffene Anreizfunktion, im Beschäftigungsverhältnis zu verbleiben, weiterhin besteht (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2012 – B 14 AS 18/11, RdNr. 18 und 19, zit. nach juris). Dies ist bei einer Beschäftigung im Rahmen einer Weiterbildungsmaßnahme nach §§ 81 ff SGB III nicht der Fall. Das an den Arbeitslosen gezahlt Arbeitslosengeldes I dient auch während der Durchführung dieser Maßnahme allein der Unterhaltssicherung und soll kein Entgelt für die von dem Arbeitslosen während der Weiterbildungsmaßnahme geleistete Arbeit sein. Dass es keine Lohnersatzfunktion haben soll, wird bereits dadurch deutlich, dass die Leistung weiterhin als Arbeitslosengeld I bezeichnet wird. Es wird – anders als beim Kurzarbeitergeld oder bei der Lohnfortzahlung – kein konkret ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzt, sondern der Unterhalt während einer Maßnahme gesichert, die erst dazu dienen soll, dass der Arbeitslose wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 20.01.2015
Zuletzt verändert am: 20.01.2015