Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2012 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 00.00.1970 geborene Kläger stand bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 11.05.2011 wurden ihm Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2011 in monatlicher Höhe von 817,50 Euro bewilligt. Am 07.09.2011 begann der Kläger eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger am Berufskolleg X Bildungszentrum e.V. und wurde ab 01.09.2011 hierzu berufsbegleitend als Auszubildender-Heilerziehungspfleger mit einem monatlichen Arbeitslohn von 951,84 Euro bei der Lebenshilfe Düsseldorf e.V. eingestellt.
Aufgrund der begonnenen Ausbildung hob der Beklagte den Bescheid vom 11.05.2011 nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 30.08.2011 unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab dem 01.09.2011 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 31.08.2011 lehnte er mit Bescheid vom 06.09.2011 ab. Dem gegen beide Bescheide gerichteten Widerspruch gab der Beklagte insoweit statt, als die Aufhebung für die Zeit vom 01.09.2011 bis 06.09.2011 betroffen war. Im Übrigen wies er die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 12.12.2011 und 14.12.2011 als unbegründet zurück.
Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, Amt für Ausbildungsförderung, lehnte einen Antrag des Klägers auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mit Bescheid vom 24.08.2011 ab, da der Kläger die maßgebliche Altersgrenze von 30 Jahren für eine Förderung überschreite. Die Bundesagentur Agentur für Arbeit Düsseldorf lehnte einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gem. §§ 59 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung – a.F. – mit Bescheid vom 25.08.2011 ab, da es sich bei der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht um eine nach § 60 Abs. 1 SGB III a.F. förderfähige, sondern um eine schulische Ausbildung handele.
Der Kläger hat am 11.01.2012 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben und die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II begehrt. Er sei nach voriger Arbeitslosigkeit seit dem 01.09.2011 mit einer halben Stelle bei der Lebenshilfe Düsseldorf als Betreuungshelfer eingestellt und verdiene ca. 810 Euro netto im Monat. Zusätzlich erhalte er seit dem 01.09.2011 monatlich 133 Euro Wohngeld. Abzüglich des Freibetrages liege sein anzurechnendes Einkommen unterhalb des Existenzminimums. Darüber hinaus habe er mit seinem Arbeitgeber abgesprochen, dass er berufsbegleitend eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger absolviere, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern. Die nötigen Vorerfahrungen und Voraussetzungen für die Ausbildung habe er im Rahmen eines 1-Euro-Jobs gewonnen. Der Beruf des Heilerziehungspflegers habe Zukunft. Seine Ausbildung sei jedoch wegen der damit verbundenen weiteren Kosten in Höhe von 204 Euro monatlich für Schulgeld, Fahrkarte und Lernmittel gefährdet. Er sehe die Ausbildung als notwendige Maßnahme, um seinen Arbeitsplatz auf Dauer zu sichern. Dies sollte auch im Interesse des Jobcenters liegen.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung der Bescheide vom 30.08.2011 und 06.09.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.12.2011 und 14.12.2011 über den 06.09.2011 hinaus Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vollumfänglich auf den Inhalt der Widerspruchsbescheide verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2012 nach entsprechender Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Der Kläger habe zum 07.09.2011 eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger aufgenommen. Diese Ausbildung sei zwischen den Beteiligten unstreitig grundsätzlich förderungsfähig im Sinne des BAföG. Wie der Beklagte in seinen Bescheiden richtig ausgeführt habe, hätten Auszubildende gem. § 7 Abs. 5 SGB II, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 56 ff. SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung (n.F.) dem Grunde nach förderungsfähig sei, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Damit sei der Kläger vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II, da er weder Berufsausbildungsbeihilfe noch Ausbildungsgeld erhalte.
Gegen den ihm am 29.06.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.07.2012 Berufung eingelegt und sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.06.2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 zu verpflichten, ihm über den 06.09.2011 hinaus Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in Schreiben vom 30.04.2013 und 02.05.2013 erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Zutreffend hat der Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2011 die mit Bescheid vom 11.05.2011 ausgesprochene Leistungsbewilligung ab dem 07.09.2011 aufgehoben und den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 31.08.2011 durch Bescheid vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 abgelehnt.
Zur Aufhebung des bewilligenden Leistungsbescheides war der Beklagte auf der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X berechtigt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Der mit Wirkung ab 07.09.2011 aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 11.05.2011 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Kläger ab 07.09.2011 eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger begonnen hat. Zutreffend hat der Beklagte in dem angefochtenen Aufhebungsbescheid ausgeführt, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung für deren Dauer gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III n.F. dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausbildung des Klägers ist dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig. Ausweislich der Bescheinigung des Amtes für Ausbildungsförderung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf vom 24.08.2011 erhält der Kläger lediglich aus persönlichen Gründen keine entsprechenden Leistungen, weil er die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze überschritten hat.
Soweit der Kläger darauf verweist, dass er neben der Ausbildung noch zusätzlich eine Erwerbstätigkeit (hier: Betreuungshelfer bei der Lebenshilfe Düsseldorf e.V.) ausübe, ist dies für den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ohne Bedeutung. Wird eine grundsätzlich förderfähige Ausbildung betrieben, so richtet sich die Förderung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nach dem SGB II, sondern nach den Gesetzen, die die Lebenshaltung neben einer Ausbildung bzw. einem Studium gewährleisten sollen, d.h. nach den Regeln über die Ausbildungsförderung nach dem SGB III bzw. dem BAföG. Der Kläger steht über die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II allen Personen gleich, die ebenfalls eine entsprechende Ausbildung betreiben. Stellt die Ausbildungsförderung in einem konkreten Fall keine Leistungen zur Verfügung, liegt auch dem wiederum eine gesetzgeberische Entscheidung zugrunde. Im Fall des Klägers diejenige, dass eine Ausbildung nur gefördert werden soll, wenn bei deren Antritt ein bestimmtes Lebensalter noch nicht überschritten wurde. Entscheidet sich ein ggf. nach dem SGB II Leistungsberechtigter aus persönlichen Gründen dafür, eine im Konkreten wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr förderungsfähigen Ausbildung durchzuführen, so kann die deshalb ausgeschlossene Förderung nicht über den Umweg des SGB II doch noch erlangt werden (vgl. auch BSG Urteil vom 06.09.2007 B 14/7b AS 28/06 R Rn. 23 ff.; Urteil vom 06.09.2007 B 14/7b AS 36/06 R Rn. 16 ff.). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der angestrebte Beruf Zukunft habe, die Arbeitslosigkeit dauerhaft beenden könne und damit als auch im Interesse des Beklagten liegend anzusehen sei.
Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 27 SGB II besteht nicht. Weder sind Ansprüche auf Mehrbedarfe im Sinn von § 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 bzw. § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 27 Abs. 3 SGB II liegen nicht vor, weil der Kläger weder BAföG-Leistungen erhält noch diese allein wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält. Einen Antrag auf darlehensweise Gewährung von Leistungen im Sinn von § 27 Abs. 4 SGB II hat der Kläger nicht gestellt; im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines Härtefalls i.S.v. § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II nicht vor. Auch ein Antrag auf darlehensweise Leistungen zur Übernahme von Mietschulden, die ggf. gem. § 27 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 8 SGB II zu gewähren wären, ist vom Kläger weder gestellt worden noch hat er das Bestehen von Mietschulden dargelegt.
Ermessen war bei der Aufhebungsentscheidung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X vom Beklagten nicht auszuüben, sondern der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zwingend mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, da der Beklagte im Rahmen gebundener Verwaltung gehandelt hat (§ 40 Abs. 1, Satz 1 und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 SGB III).
Waren dem Kläger Leistungen ab 07.09.2011 wegen der Aufnahme der Ausbildung nicht mehr zu gewähren, konnte und kann auch sein Fortzahlungsantrag vom 30.08.2011 keinen Erfolg haben, da die Ausbildung noch andauert(e). Entsprechend hat der Beklagte diesen Antrag zutreffend mit Bescheid vom 06.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2011 abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat sieht die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben an.
Erstellt am: 03.07.2013
Zuletzt verändert am: 03.07.2013