Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.08.2012 geändert. Der Antrag des Antragstellers vom 02.07.2012 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T in E beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.08.2012 dem Antragsteller deshalb zu Unrecht vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuerkannt, weil der Antrag unzulässig war. Eine einstweilige Anordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis war nicht (mehr) statthaft, da der Bescheid vom 22.06.2012 bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat gegen diesen die beantragten Leistungen ablehnenden Bescheid keinen Widerspruch eingelegt. Ist die Ablehnung bestandskräftig, so ist der Antrag auf eine entgegenstehende einstweilige Regelung nicht -mehr- möglich. Ebenso wenig bedarf es noch der Abwehr wesentlicher Nachteile, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. zur Problematik: Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 86b SGG, Rn. 81; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 , Rn. 18). Mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides wird der darauf bezogene Antrag auf einstweilige Anordnung, auch soweit es um die Beschwerdeinstanz geht, unzulässig (LSG Saarland Beschluss vom 11.08.2005 – L 9 B 4/05 AS, juris Rn. 24 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 26 d).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin T beruht auf § 73a Abs. 1 S.1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO, da der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 18.10.2012
Zuletzt verändert am: 18.10.2012