Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Auszahlung von 4.537,00 EUR.
Der am 00.00.1972 geborene Kläger bezieht fortlaufend Leistungen nach dem SGB II, die ihm für den Bewilligungsabschnitt vom 01.11.2012 bis 30.04.2013 mit Bescheid vom 19.12.2012 bewilligt wurden. Am 06.11.2012 beantragte der Kläger eine Sonderzahlung für infolge eines Umzuges benötigte Möbel und "diverse Sachen". Diese Anschaffungen habe er aus einer Sonderzahlung seines vormaligen Vermieters von 2.500,00 EUR bestreiten wollen, die aber vom Beklagten als Einkommen angerechnet worden sei.
Mit Bescheid vom 15.11.2012 bewilligte der Beklagte gestützt auf § 24 Abs. 1 SGB II eine Sonderzahlung von 437,50 EUR für die Anschaffung von im Einzelnen aufgeführten Möbeln und Gebrauchsgegenständen.
Mit anwaltlich begründetem Widerspruch vom 26.11.2012 gegen diesen Bescheid trug der Kläger vor, er benötige weitere Leistungen i.H.v. 150,00 EUR für eine Kaution sowie 190,00 EUR (täglich zzgl. Kosten für gefahrene Kilometer und Kraftstoff) für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges. Am 13.12.2012 wies der Beklagte 437,50 EUR für die Beschaffung des Hausrats sowie 120,00 EUR Umzugsbeihilfe auf ein Konto des Klägers an. Mit Bescheid vom 13.12.2012 teilte er dem Kläger mit, dem Antrag vom 06.11.2012 werde vollumfänglich entsprochen. Für den "oben genannten Zweck wird Ihnen daher ein Betrag i.H.v. einmalig 4.537,50 EUR gewährt".
Am 13.02.2013 hat der Kläger – nachdem er am 23.01.2013 zunächst unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geklagt hatte – Klage auf Auszahlung von 4.537,50 EUR erhoben und für die Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem er sich festhalten lassen müsse.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 21.11.2013 den Bescheid vom 13.12.2012 "gemäß § 38 SGB X wegen offenbarer Unrichtigkeiten dahingehend berichtigt, als dass es 437,50 EUR und nicht 4.537,50 EUR heißen muss".
Mit Beschluss vom 16.01.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es liege eine zutreffend berichtigte offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 38 SGB X vor. Im Übrigen dürfte die Klage auch mutwillig sein.
Gegen den am 03.02.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 12.02.2014. Es liege kein Schreibfehler vor. Ein solcher ausschließlich anzunehmen, wenn entweder eine Kommastelle verrutscht gewesen wäre oder ein sog. Zahlendreher vorgelegen hätte. Hier sei jedoch ein gänzlich anderer Betrag als der zunächst zugestandene festgesetzt worden.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, es liege keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO vor, und die Rechtsverfolgung als mutwillig bezeichnet.
Der Senat tritt der Begründung des angefochtenen Beschlusses bei, wonach es sich bei dem im Bescheid vom 13.12.2012 angeführten Betrag um eine jederzeit zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 38 SGB X handelt, die Vertrauensschutz (§ 45 SGB X) nicht begründet. Entgegen der Beschwerde ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon ihrem Wortlaut nach nicht auf "Schreibfehler" beschränkt.
Nach § 38 SGB X kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn Wille und Erklärung der Behörde auseinanderfallen, nicht dagegen, wenn ein Fehler bei der Willensbildung selbst unterlaufen ist (Engelmann in von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 38 Rn.5 m.w.N.; Leopold in juris-PK, SGB X, Stand 09.01.2014, § 38 m.w.N.).
Ein Fehler im Bereich der Willensbildung liegt hier erkennbar nicht vor; der nachvollziehbar gebildete Wille – zusätzlich zum Bescheid vom 15.11.2012 eine Umzugskostenbeihilfe von 120 EUR zu gewähren – ist vielmehr fehlerbehaftet zum Ausdruck gebracht worden. Ausweislich des als Anlage zum Schreiben des Beklagten vom 18.03.2013 eingereichten Bearbeitungsvermerkes vom 13.12.2012 erkannte der Beklagte – in Reaktion auf den Widerspruch des Klägers gegen die Bewilligung vom 15.11.2012 – zusätzlich zu den bewilligten 437,50 EUR eine weitere "Beihilfe zum Umzug" i.H.v. 120,00 EUR an und überwies die Summe beider Beträge (557,50 EUR) auf ein Konto des Klägers.
Der Bescheid vom 13.12.2012 beziffert einen völlig anderen Betrag i.H.v. "4.537,50 EUR", der weder mathematisch noch überhaupt der Größenordnung nach mit der im Bearbeitungsvermerk vom 13.12.2012 zum Ausdruck kommenden Willensbildung übereinstimmt. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 38 SGB X liegt danach vor.
Diese Unrichtigkeit ist offenbar. Ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, richtet sich nicht nach dem individuellen Erkenntnisvermögen des jeweiligen Bescheidempfängers, vielmehr dem eines verständigen Lesers (BSG Urteil vom 31.05.1990 – 8 RKn 22/88).
Die Unrichtigkeit des im Bescheid vom 13.12.2012 ausgewiesenen Betrages war für einen verständigen Leser unter gleich mehreren Aspekten offenbar. Der Betrag lag bei nahezu dem Doppelten der nach ursprünglicher Vorstellung des Klägers für die Beschaffung neuen Hausrats benötigten 2.500,00 EUR. Er stellte zudem eine Reaktion auf den Widerspruch dar, mit dem der Kläger zusätzlich zu den bereits bewilligten 437,50 EUR Umzugskosten in Höhe eines nur dreistelligen Betrages begehrte. Der im Bescheid vom 13.12.2012 genannte Betrag steht völlig außer Verhältnis zu den vom Kläger selbst geltend gemachten Aufwendungen.
Prozesskostenhilfe steht auch deshalb nicht zu, weil die Rechtsverfolgung als mutwillig (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) anzusehen ist. Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs (BSG Beschluss vom 05.09.2005 – B 1 KR 9/05 BH) ist vorliegend Mutwilligkeit zu bejahen, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich haltlos ist und sich in Ausnutzung der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens als missbräuchlich darstellt (BSG a.a.O. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn. 8 m.w.N.). Der Senat geht hierbei davon aus, dass es jedenfalls dem Bevollmächtigten des Klägers als Rechtsanwalt ohne Weiteres klar sein muss, dass eine zu keinem Zeitpunkt beantragte, offensichtlich überhöhte und auch im Übrigen in keiner Weise plausible Leistung nicht wegen eines "Vertrauenstatbestands" ausgezahlt werden muss.
Bei Fortführung des Verfahrens liegt eine Beteiligung des Klägers auch an den Gerichtskosten im Wege des § 192 SGG nahe.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.04.2014
Zuletzt verändert am: 09.04.2014