Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 31.10.2013, mit dem der angegriffene Sanktionsbescheid als rechtmäßig erachtet wurde, ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unbegründet.
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides vom 23.05.2012, der eine Minderung des Regelbedarfes in Höhe von monatlich 30 Prozent für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.08.2012 festlegt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe in diesem Sinn liegen nicht vor.
Weder liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn 28 ff mwN; vgl. auch BSG Beschluss vom 24.09.2012 – B 14 AS 36/12 B, Rn 4 zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.09.1997 – 9 BVg 6/97 – zu § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rn 28 f, § 160 Rn 9 ff mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts (LSG), des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B – juris -, Rn. 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Bei der Frage, ob eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts zu bejahen ist, beschränkt sich diese Prüfung auf das Berufungsgericht und nicht auf ein anderes Landessozialgericht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. § 144 Rn. 30). Eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Vortrag des Klägers, dass hier ein Abweichen von zwei Entscheidungen anderer Landessozialgerichte vorliegt, reicht damit für eine Bejahung einer Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht aus und führt vorliegend auch nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Zwar hat sowohl das Sächsische LSG (Urteil vom 27.02.2014 – L 3 AS 639/10) als auch das LSG Niedersachsen (Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER) wegen der unbestimmten Kostentragungsklausel die dort im Streit stehenden Eingliederungsvereinbarungen als rechtswidrig erachtet, allerdings lagen den Fällen andere Sachverhalte zugrunde. In dem vom Sächsischen Landessozialgericht entschiedenen Fall enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt hinsichtlich der Eingliederungsleistungen lediglich die Verpflichtung des Beklagten, dass dieser dem Kläger, nach vorheriger Antragstellung und Absprache mit dem Fallmanager, im Rahmen einer Ermessensentscheidung bei Bewerbungsaktivitäten, bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit finanzielle Unterstützung gewährt. Dies war nach Auffassung des LSG zu unbestimmt. In dem vom LSG Niedersachsen entschiedenen Fall enthielt der Eingliederungsverwaltungsakt die Verpflichtung des Beklagten, dass dieser den Kläger bei seinen Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach vorheriger Antragstellung unterstützt. Damit hat sich in beiden Fällen der Beklagte noch nicht binden wollen und noch keine Zusage hinsichtlich der Kosten treffen wollen. Vielmehr wurde die Kostenübernahme noch offen gelassen. Erst nach einer Prüfung sollte dann eine Kostenübernahmeentscheidung getroffen werden.
Hier liegt die Sachlage anders. Der Beklagte hat sich bereits in dem streitigen Bescheid rechtlich gebunden. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X, denn der Betroffene kann aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen, was von ihm erwartet wird, und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelungen zu den von dem Kläger vorzunehmenden Bewerbungsbemühungen und der damit korrespondierenden Pflicht des Beklagten, die Bewerbungskosten im gesetzlichen Umfang zu erstatten. Aus dem Verwaltungsakt geht ausdrücklich hervor, dass die Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff SGB III übernommen werden, und auch die Übernahme von Reisekosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden kann. Eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ist weder erforderlich noch möglich, da die Übernahme der angemessenen Kosten bezogen auf den konkreten Einzelfall anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen ist und eine weitere Konkretisierung der Kostenübernahmeregelung ggf. das Recht des Betroffenen auf Würdigung der konkret geltend gemachten Kosten in unzulässiger Weise beeinträchtigen würde (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 12.06.2013, L 7 AS 40/13 B).
Durch die unterschiedlichen Regelungsgehalte der genannten Entscheidungen, ist somit vorliegend keine grundsätzliche Frage, zu klären. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konnte daher nicht begründet werden.
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 28.10.2014
Zuletzt verändert am: 28.10.2014