Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Er bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner ihm mit Bescheiden vom 20.03.2013 und 22.04.2013 Leistungen für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2014.
Im Rahmen eines Datenabgleichs erhielt der Antragsgegner im Oktober 2012 Kenntnis davon, dass der Antragsteller Zinseinnahmen aus einem Konto bei der Bank T erzielte, das er am 14.10.2010 eröffnet hatte. Hierzu erklärte der Antragsteller, es handele sich um ein Guthaben seines Vaters. Dieser habe nach dem Tod der Ehefrau im Jahr 2010 und dem daraus resultierenden Wegfall des Sparerfreibetrages den nicht genutzten Freibetrag des Antragstellers in Anspruch nehmen wollen. Der Antragsteller reichte eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und seinem Vater vom 26.09.2010 zu den Akten, nach der er berechtigt sein sollte, ein Tagesgeldkonto auf seinen Namen zu eröffnen, der Vater jedoch Inhaber des Vermögens und der daraus resultierenden Erträge bleiben solle.
Unter dem 16.05.2013 stellte der Antragsgegner die Zahlungen vorläufig ein. Daraufhin suchte der Antragsteller um die Zahlung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach.
Mit Beschluss vom 05.06.2013 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 04.07.2013 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, bis zum 18.07.2013 Nachweise über die Kontoeröffnung sowie alle Kontobewegungen über das Konto bei der Bank T vorzulegen.
Mit Bescheid vom 25.07.2013 entzog der Antragsgegner die Leistungen ab dem 01.06.2013 nach § 66 SGB I. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 30.07.2013 Widerspruch.
Mit Beschluss vom 07.08.2013 – L 7 AS 1203/13 B ER änderte das LSG Nordrhein-Westfalen den Beschluss des Sozialgerichts vom 05.06.2013 und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit an, als dem Antragsteller die mit Bescheid vom 22.04.2013 für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2014 bewilligten Leistungen ab dem 15.06.2013 wieder zu gewähren sind. Zwar sei die vorläufige Zahlungseinstellung am 16.05.2013 nicht zu beanstanden. Auf dem Konto des Antragstellers habe sich nach dem Tagesgeldkontoauszug vom 01.03.2013 ein Guthaben von 49.505,92 EUR befunden. Es sei durchaus gerechtfertigt gewesen, das Guthaben als Vermögen des Antragstellers anzusehen. Ab dem 15.06.2013 habe das Guthaben dem Antragsteller jedoch nicht mehr zur Verfügung gestanden. Er habe das Tagesgeldkonto gekündigt und das Geld an seinen Vater überwiesen. Sollte er hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt haben, komme eine Sanktion oder ein Ersatzanspruch in Betracht. Sollten weitere Ermittlungen ergeben, dass das Vermögen dem Antragsteller zuzuordnen sein sollte, bliebe es dem Antragsgegner unbenommen, die Bewilligungsentscheidung vom 22.04.2013 nach den §§ 45 ff. SGB X aufzuheben.
Mit Bescheid vom 28.10.2013 hob der Antragsgegner die Bewilligungsbescheide vom 20.03.2013 und 22.04.2013 ab dem 01.11.2013 nach § 45 Abs. 1 SGB X auf. Der Antragsteller verfüge über die Vermögensfreibeträge übersteigendes Vermögen, das sich nach dem Stand Mitte Juni 2013 nicht nur auf 49.505,92 EUR, sondern auf ca. 97.000,- EUR belaufe. Dieses Vermögen sei ihm trotz der Überweisung an seinen Vater zuzuordnen. Die Weiterleitung des Geldes führe nicht dazu, dass es sich um "nicht bereite Mittel" handele, da ein zeitnaher Zugriff weiterhin möglich sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 04.11.2013 Widerspruch. Gleichzeitig hat er beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Zwar habe er Gelder seines Vaters in Höhe von 97.000,- EUR angelegt, das weitere Guthaben auf dem Konto resultiere dabei aus Zahlungen, die sein Vater nach dem 01.03.2013 vorgenommen habe. Er und sein Vater seien jedoch davon ausgegangen und täten dies auch nach wie vor, dass es sich um ein Trauhandvermögen des Vaters gehandelt habe. Über dieses Vermögen habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt allein verfügen können, sondern nur mit elektronisch gesicherter Zustimmung seines Vaters. Das Treuhandvermögen sei an seinen Vater zurücküberwiesen worden. Er habe dem Antragsteller den Kontoauszug vom 01.03.2013 übersandt, aus dem sich der Zeitpunkt der Kontoaktivierung, erste Einzahlung sowie die weiteren Kontobewegungen ergeben. Weitere Kontoauszüge seien nicht erstellt worden und könnten nach Auflösung des Kontos auch nicht erstellt werden. Es grenze nahezu an Willkür, wenn der Antragsgegner die Leistungen ohne Veränderung der Sach- und Rechtslage erneut verweigere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 hat der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 11.12.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Antrag habe bereits aus formellen Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller begehre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Am 18.11.2013 habe der Antragsgegner jedoch bereits den Widerspruchsbescheid erlassen. Im Übrigen falle auch die Prognose nach der materiellen Rechtslage zu Lasten des Antragstellers aus. Das Gericht gehe wie im ersten Verfahren davon aus, dass der Antragsteller über Vermögen verfüge. Nach dem nunmehrigen Kenntnisstand könne dem Vortrag nicht mehr geglaubt werden, dieser habe sein ganzes Vermögen auf seinen Vater übertragen. Ursprünglich habe er behauptet, über Vermögen von 49.000,- EUR zu verfügen. Nun habe sich herausgestellt, dass es sich um 97.000,- EUR handele. Der Antragsteller habe sein Vermögen in den damaligen PKH-Verfahren nicht angegeben sowie im vorliegenden Verfahren zunächst vorgetragen, nie allein Zugriff auf die Gelder gehabt zu haben. Im weiteren Verfahren habe er einräumen müssen, dass die Gelder vom Tagesgeldkonto zunächst auf sein Konto überwiesen worden seien. Schließlich sei festzuhalten, dass sein Vortrag, er verwahre das Geld aus steuerlichen Gründen, eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstelle.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 18.12.2013 erhobenen Beschwerde, mit der er weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
Er habe am 26.11.2013 Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben. Er weise eine Täuschung zurück. Die Übertragung der Gelder sei auf Anraten eines Mitarbeiters der Hausbank seines Vaters wegen des geänderten Freibetrags erfolgt. Sein Vater habe anschließend selbständig Einzahlungen vorgenommen, von denen er keine Kenntnis gehabt habe. Der Vater allein habe über die Zugangsdaten für das Konto verfügt und am 28.03.2013 eine größere Summe auf das Konto überwiesen. Für das Konto seines Vaters, auf dem sich das Geld nunmehr befinde, habe er keine Vollmacht. Es handele sich um ein reines Internetkonto, für das Vollmachten für Dritte nicht vorgesehen seien.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26.11.2013 gegen den Bescheid vom 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat auf Anforderung des Gerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kontoauszüge über sein Konto bei der Sparda-Bank West eG für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 04.02.2014 zu den Gerichtsakten gereicht. Aus den Kontoauszügen gingen u.a. folgende Gutschriften, Bareinzahlungen und Belastungen hervor:
1. 15.11.2013 Belastung 19,95 EUR K B freenet dsl komplett
2. 18.11.2013 Bareinzahlung 210,- EUR
3. 18.11.2013 Lastschrift 265,78 EUR Barclaycard
4. 02.12.2013 Bareinzahlung 100,- EUR
5. 18.12.2013 Gutschrift über 136,- EUR "gem. telef. Auftrag",
6. 16.12.2013 Überweisung 19,95 EUR K B freenet dsl komplett
7. 27.12.2013 Gutschrift 195,89 EUR von B K "KFZ- Versicherung"
8. 06.01.2013 Umbuchung 60,00 EUR
9. 07.01.2014 Lastschrift 195,89 EUR AllSecur
10. 08.01.2014 Umbuchung 4,85
11. 15.01.2014 Überweisung 19,95 EUR K B freenet dsl komplett
12. 17.01.2014 Umbuchung 19,95
13. 18.01.2014 Umbuchung 40,- EUR
14. 20.01.2014 Belastung 337,93 EUR Kreditkartenabrechnung
15. 21.01.2014 Gutschrift 298,69 EUR VWZ+ Cash Kontoübertrag
16. 27.01.2014 Umbuchung 150,- EUR
Hierzu hat der Antragsteller erklärt, die Bareinzahlungen stammten aus zwei Krediten seines Vaters à 500,- EUR, damit er seine Lebensführungskosten begleichen könne, sowie einer Zahlung von 1.600,- EUR für die Heizöllieferung. Die Umbuchungen seien aus dem Sparvertrag erfolgt, die Überweisung von seinem Vater am 27.12.2013 sei für die KfZ-Versicherung bestimmt gewesen, da sein Konto nicht ausreichend gedeckt gewesen sei. Bei der Gutschrift am 21.01.2014 handele sich um eine Rücküberweisung vom Kreditkartenkonto. Die Kreditkartenfirma habe sein Konto am 20.01.2014 mit 337,93 EUR für einen Internetkauf seines Vaters belastet, obwohl sein Vater diesen Betrag direkt am 17.01.2014 auf das Kreditkartenkonto überwiesen habe. Sein Vater nutze bei Internetkäufen sein Kreditkartenkonto, das auf seinen Namen laufe, um einen schnellen Versand sicher zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zwar ist es unbeachtlich, dass der Antragsteller seinen Antrag nicht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage umgestellt hat. In dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt zugleich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer später erhobenen Klage (ausführlich hierzu Beschluss des Senats vom 04.03.2014 – L 19 AS 183/14 B ER/L 19 AS 184/14 B). Allerdings überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners.
Nach § 86b Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage – wie hier nach § 39 Nr. 1 SGB II – keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebende Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei richtet sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in erster Linie nach den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 12a ff.). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. In der Regel überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der Gesetzgeber die aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat (vgl. BSG Beschluss vom 29.08.2011 – B 6 KA18/11 R).
Die Rechtskraft des Beschlusses des 7. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2013 (hierzu Beschluss des Senats vom 04.03.2014 a.a.O.) steht einer Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013 nicht entgegen. Der genannte Beschluss des 7. Senats bezog sich auf den Versagungsbescheid vom 25.07.2013, während das jetzt anhängige Eil- und Klageverfahren den Aufhebungsbescheid vom 28.10.2013/Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 zum Gegenstand hat. Dies stellt eine wesentliche Sachverhaltsänderung und damit einen neuen Streitgegenstand dar.
Vorliegend spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 28.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2013.
Gem. § 45 Abs. 1 SGB X kann ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X bestimmt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung waren die Bewilligungsentscheidungen vom 20.03.2013 und 22.04.2013 von Anfang an rechtswidrig. Dem Antragsteller stand ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht zu. Er war nicht i.S.d. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II hilfebedürftig. Er verfügte bis zum 14.06.2013 über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II in Form eines Bankguthabens und ab dem 15.06.2013 jedenfalls in Form eines realisierbaren Anspruchs gegenüber seinem Vater aus ungerechtfertigter Bereicherung §§ 812 ff. BGB bzw. aus § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) oder aus einer Treuhandabrede. Das Guthaben auf dem Tagesgeldkonto der Bank T war dem Antragsteller und nicht seinem Vater zuzuordnen. Die Überweisung an den Vater erfolgte daher – sofern es sich überhaupt nicht nur um eine zum Schein vorgenommene Verlagerung von Vermögen des Antragstellers auf ein anderes Konto mit Zugriffsmöglichkeit des Antragstellers handelt – entweder rechtsgrundlos, im Wege der Schenkung oder als Vollzug einer Treuhandvereinbarung mit dem Antragsteller als Treugeber. Ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch des Vaters aus dem vermeintlichen Treuhandvertrag mit dem Vater als Treugeber existierte nicht.
1) Selbst, wenn es sich bei den Zahlungseingängen auf dem Konto des Antragstellers zunächst um Einkommen gehandelt haben sollte, würde es sich zumindest bei dem Anspruch gegenüber dem Vater in Höhe von 49.505,09 EUR im hier streitigen Zeitraum ab November 2013 um Vermögen handeln. Noch vorhandene Teile einer einmaligen Einnahme sind nach Ende der Anrechnung Vermögen (Sächsisches LSG Urteil vom 17.10.2013 – L 2 AS 1082/11; Geiger in Münchner, LPK-SGB II, 5. Aufl. § 11 Rn. 42).
2) Das Guthaben bei der Bank T war nicht Gegenstand einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinem Vater. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Guthaben ist somit als Treugut anzusehen, das nicht zum Vermögen des Kontoinhabers gehört, wenn a) Treugeber und Treuhänder – bezogen auf das jeweilige Treugut – nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, b) die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, c) das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und d) etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u.ä. lückenlos belegbar sind (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 23.06.2009 – L 1 AS 31/08). Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entspricht, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. BSG Urteile vom 24.05.2006 – B 11 a AL 7/05 R und 13.09.2006 – B 11 a AL 13/06 R).
Vorliegend sind bereits die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, durch die Treuhandvereinbarung einen Steuerfreibetrag nutzen zu wollen, so ist eine Treuhandkonstruktion hierfür gerade kein taugliches Mittel. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind bei Treuhandverhältnissen die Wirtschaftsgüter steuerrechtlich dem Treugeber und damit dem Vater des Antragstellers zuzuordnen. Der Sparerfreibetrag des Antragstellers kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Guthaben wirtschaftlich dem Antragsteller zuzuordnen ist. Zudem ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Antragstellers im März 2013 weitere 47.500,- EUR auf das Tagesgeldkonto überwiesen haben soll, obwohl die Kapitaleinkünfte aus dem vorhanden Guthaben den Sparerfreibetrag bereits überschritten hatten. Der Antragsteller hat auch nicht sämtliche Kontobewegungen lückenlos dargelegt. Ein Kontoauszug für den Zeitraum nach dem 01.03.2013 liegt nicht vor, der Überweisungsbeleg über die Überweisung des Vaters in Höhe von 45.700,- EUR kann diesen nicht ersetzen. Zum einen ergibt sich aus diesem nicht, auf welches Konto das Geld überwiesen wurde. Zum anderen geht hieraus auch nicht hervor, ob weitere Überweisungen auf oder Abbuchungen von dem Tagesgeldkonto bei der Bank T erfolgt sind.
Der Senat brauchte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu entscheiden, auf Grundlage welcher der zuvor benannten rechtlichen Alternativen (Erfüllung eines nur vermeintlichen Anspruchs / Schenkung / Treuhandabrede) das Guthaben des Tagesgeldkontos an den Vater überwiesen wurde. In allen Fällen hätte der Antragsteller einen Rückforderungsanspruch. Einem solchen Anspruch stünde weder § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) noch § 529 BGB (Ausschluss des Rückforderungsanspruchs) entgegen. Nach dem Vortrag des Antragstellers will er davon ausgegangen sein, mit der Überweisung einen vermeintlichen Rückforderungsanspruch seines Vaters zu erfüllen. § 814 BGB greift nur in Fällen, in denen der Verfügende positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit hat (BGH Urteil vom 28.11.1990 – XII ZR 130/89). § 529 BGB stellt eine Einrede dar, die zuerst erhoben werden muss. Ihre Voraussetzungen liegen zudem dann nicht vor, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Schenkung erst herbeigeführt wurde (Weidenkaff in Palandt, BGB, 70. Aufl. § 529 Rn. 2).
Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist der Anspruch gegen den Vater zeitnah realisierbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Vater sich weigern würde, die Forderung zu erfüllen. Dies gilt umso mehr, als der Vater dem Antragsteller ausweislich der Kontoauszüge und des Vortrages im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, immer wieder Geld zur Verfügung gestellt hat.
Der Antragsteller kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen i.S.v. § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Der Senat kann dabei offen lassen, ob ein Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorliegt. Jedenfalls hat der Antragsteller Leistungen weder verbraucht, noch ist vorgetragen oder ersichtlich, dass er aufgrund der Leistungsbewilligung eine Vermögensdisposition getroffen hat. In diesem Fall überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Herstellung der wahren Rechtslage (BSG Urteil vom 21.09.1977 – 4 RJ 113/76; Schütze in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. § 45 Rn. 40)
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.03.2014
Zuletzt verändert am: 25.03.2014