Zug-um-Zug gegen Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 2.105,87 EUR zugunsten des Antragsgegners an dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück – L-straße 00, T – wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab 24.12.2014 bis 31.08.2015 in Höhe von 65,87 EUR für den Monat Dezember 2014 und in Höhe von monatlich 255,- ab Januar 2015 zu gewähren. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II.
Der 1950 geborene Antragsteller bewohnt ein Einfamilienhaus, welches er 1996/1997 mit Darlehen seiner Eltern und seines Bruders erworben hatte. Das Darlehen der Eltern von 175.00,00 DM wurde zinsfrei und gegen Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts gewährt. Tilgungsraten sieht der Darlehensvertrag nicht vor. Gegenüber seinem Bruder verpflichtete sich der Antragsteller, auf das gewährte Darlehen von 275.00,00 DM Zinsen in Höhe von 5% p.a. zu zahlen. Bezüglich einer Tilgung wurde vereinbart, dass diese nicht zu festen Terminen oder in festgelegten Raten erfolgen sondern sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers richten solle. Beide Darlehen sind grundschuldlich gesichert, das den Eltern eingeräumte Wohnrecht hingegen ist nicht im Grundbuch eingetragen.
Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt 219 qm. Hiervon ist ein nicht abgeschlossener Wohnbereich von 105 qm aufgrund des eingeräumten Wohnrechts den Eltern, bzw. nun dem Vater des Antragstellers, vorbehalten. Tatsächlich ausgeübt wird das Wohnrecht nicht bzw. allenfalls gelegentlich. Der Vater des Antragstellers lebte in T. Von den übrigen 114 qm nutzt der Antragsteller nach eigenen Angaben nur 89 qm, da ein Zimmer mangels Wandputz, Bodenbelag etc. bereits seit 1994 nicht bewohnbar sei.
Ab Januar 2005 bezog der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner.
Im Oktober 2010 eröffnete der Antragsteller bei der Bank T ein Depotkonto, auf welches er in den Folgejahren mehrere 10.000 Euro einzahlte. Den Antragsgegner setzte er von den so angelegten Geldern nicht in Kenntnis.
Im Oktober 2012 erfuhr der Antragsgegner aufgrund eines Datenabgleichs von dem zu dem Zeitpunkt noch bestehenden Depotkonto. Nachdem eine Umsatzabfrage vom 01.03.2013 ein Guthaben von 49.505,92 EUR auswies, stellte der Antragsgegner ab Mai 2013 die laufenden Leistungsgewährung an den Antragsteller ein und lehnte in der Folge eingegangene Weiterbewilligungsanträge ab.
Am 10.06.2013 löste der Antragsteller das Depotkonto bei der Bank T wieder auf. Der zu diesem Zeitpunkt angelegte Geldbetrag von 90.169,18 EUR ging am 12.06.2013 auf dem Girokonto des Antragsteller ein. Am 13.06.2013 und 17.06.2013 überwies er Beträge von 90.000,00 EUR und 169,18 EUR an seinen Vater, Herrn B K.
In verschiedenen vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stand zwischen den Beteiligten im Streit, ob das zwischenzeitlich auf seinem Konto angelegte Geld als Vermögen des Antragstellers zu werten ist und einer Leistungsbewilligung entgegensteht. Auf die entsprechenden Entscheidungen in den Verfahren L 7 AS 1203/13 B ER (zu S 40 AS 1713/13 ER) und L 19 AS 30/14 B ER (zu S 40 AS 3836/13 ER) wird verwiesen.
Am 24.12.2014 hat der Antragsteller das Sozialgericht Düsseldorf um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angerufen. Seinen Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 06.01.2015 abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Antragsteller am 14.01.2015 Beschwerde erhoben. Seiner Auffassung nach kam ihm das für seinen Vater angelegte und inzwischen zurückgezahlte Geld nicht als eigenes Vermögen zugerechnet werden. Die Angelegenheit sei auch eilbedürftig, da er über keinerlei sonstiges Einkommen oder Vermögen verfüge. Damit er den Lebensunterhalt bestreiten könne, überweise sein Vater ihm darlehensweise 100,00 EUR pro Monat für den Lebensunterhalt und 44,00 EUR -bzw. ab Februar 2015 38,00 EUR – für die monatlichen Stromabschläge. Darüber hinaus habe er einiges über Ebay verkauft.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.01.2015 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab 24.12.2014 (Eingang des Eilantrags bei Gericht) den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Unterkunftskosten in Form der im Mai und August 2015 fälligen Kommunalabgaben in Höhe von jeweils 214,21 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend und verweist im Übrigen auf die Entscheidung des Senats vom 13.03.2014 (L 19 AS 30/14 B ER).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Dem Antragsteller sind im Wege einer Folgenabwägung gegen dingliche Sicherheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (A) für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht bis Ende August 2015 (B) vorläufig zu gewähren. Ein Anspruch auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung auch von Leistungen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II besteht nicht (C).
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn dem Antragsteller der zu sichernde Hauptsacheanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung des Widerspruchs bzw. der Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – SGb 2015, 175, m.w.N. und vom 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12 – BVerfGK 20, 196) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 – BVerfGE 126, 1 (27 f.), m.w.N.; vgl. zur Prüfungsdichte von rechtlichen Fragen: BVerfG, Beschluss vom 27.05.1998 – 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217). Dabei ist eine weitergehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs von Verfassungs wegen dann erforderlich, wenn dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine nachträgliche Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013 – 1 BvR 2366/12, a.a.O.). Ist einem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
Nach diesen Maßgaben entscheidet der Senat auf Grund einer Folgenabwägung, weil nach dem derzeitigen Sachstand ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache offen ist.
Einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs.1 S.1 SGB II Personen, die das Rentenalter noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Hilfebedürftig in diesem Sinne ist nach § 9 Abs.1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Ob der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfügt, konnte trotz Durchführung eines Erörterungstermins am 11.05.2015 nicht abschließend festgestellt werden. Eine weitergehende Aufklärung übersteigt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Prüfungsdichte. So kommt im Hinblick auf das behauptete Treuhandverhältnis eine im Hauptsacheverfahren ggf. noch durchzuführende Beweisaufnahme (z.B. durch Vernehmung des treuhandgebenden Vaters) in Betracht. Zudem erscheinen weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Verwertbarkeit des im Eigentum des Antragstellers stehenden Hauses erforderlich. Dieses dürfte nach den bisherigen Erkenntnissen nicht dem Vermögensschutz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unterfallen. Hiernach ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe zwar nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist jedoch nicht allein auf den vom Hilfebedürftigen bewohnten Teil des Gebäudes abzustellen, vielmehr ist die gesamte Wohnfläche zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 90/12 R -). Unbeachtlich ist daher, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben die obere Etage aufgrund eines schuldrechtlich vereinbarten Wohnrechts seines Vaters nicht nutzt und ein weiteres Zimmer wegen des schlechten baulichen Zustands nicht zu bewohnen angibt.
Eine Klärung dieser noch offenen Fragen überschreitet die in Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotene summarische Prüfung und ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Senat entscheidet daher über die Beschwerde im Wege einer Folgenabwägung. Dabei hat er neben dem Interesse des Antragstellers an der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch das Interesse des Antragsgegners an der Verhinderung einer rechtswidrigen Mittelvergabe in seine Erwägungen einzustellen. In Abwägung dieser entgegenstehenden Interessen erscheint es gerechtfertigt, dem Antragsteller zwar bedarfsdeckende Leistungen zuzusprechen, dies allerdings unter der Bedingung, dass er das fiskalische Interesse des Antragsgegners in Höhe des auszukehrenden Betrages grundschuldlich sichert. Der diesbezügliche Einwand des Antragstellers, eine solche Sicherung laufe ins Leere, da auf seinem Grundstück bereits Grundschulden seines Vaters und seines Bruders lasteten, welche dessen Wert überstiegen, trägt nicht. Es ist unter anderem gerade der aktuelle Wert des Grundstücks, welcher nicht bekannt ist und daher wesentlicher Bestandteil der im Hauptsacheverfahren anzustrengenden Ermittlungen sein dürfte.
A.
Die Behauptung des Antragstellers, die Summe der durch Briefgrundschulden (§§ 1192 Abs. 1, 1116 BGB) gesicherten Forderungen übersteige den Wert nach Schätzung der Bewertungsstelle der Stadt T ignoriert den Umstand, dass die Forderungen in DM, die Bewertung in EUR beziffert sind.
Die Summe der besicherten Darlehensforderungen von 450.000 DM, nach offiziellen Umrechnungskurs (1 EUR = 1,95583 DM) daher 230.081,35 EUR, liegt deutlich unter dem Schätzwert von 300.000 EUR des Grundstückes nach der Wertauskunft der städtischen Beurteilungsstelle vom 29.06.2004.
Die beim Antragsteller bestehende Besorgnis prohibitiver Gebühren teilt der Senat nicht, weil eine Eintragung aus dem hier gegebenen Anlass gebührenfrei ist (§ 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X).
Stellt sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass keine Verwertungspflicht besteht, ist die Rückabwicklung unproblematisch: Fehlt oder entfällt der Rechtsgrund für die Grundschuld, ist der Gläubiger (Sicherungsnehmer) zur Rückgewähr verpflichtet, nach Wahl des Eigentümers durch Abtretung der Grundschuld (§ 1192 Abs. 1, §§ 154 Abs. 3 BGB, 873 ZPO), Aufhebung (Löschung der Grundschuld) (§§ 1192 Abs. 1, 1183 BGB, § 875 ZPO) oder durch Verzicht auf die Grundschuld (§ 1192 Abs. 1, § 1168 BGB entsprechend) (Rohe in Bamberger/Roth, BGB, Ed. 31, § 1192 Rn. 43, vgl. bereits Beschluss des Senats vom 17.07.2014 – L 19 AS 1118/14 B ER).
Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Antragsgegner dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen wird.
Der Höhe nach bestimmt sich der Leistungsanspruch des Antragstellers nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachungen vom v. 16.10.2013 – BGBl. I 3857- für die Zeit ab 1.1.2014 und vom 15.10.2014 – BGBl. I 1620 – für die Zeit ab 1.1.2015), wobei auf den einschlägigen Regelbedarf für Alleinstehende der seitens des Vaters zugewandte Betrag von monatlich 144,00 EUR im Rahmen des Eilverfahrens voll anzurechnen ist. Eine Klärung der Frage, ob diese Unterstützungen als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bewerten sind oder ob sie aufgrund einer ernsthaften und zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung von einer bedarfsmindernden Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen sind (vgl. BSG Urteil vom 17.09.2010 B 14 AS 46/09 R), kann ebenso wie eine Einkommensbereinigung um Freibeträge gemäß § 11b SGB II dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn jedenfalls liegt in Höhe dieses Betrages eine akute Notlage im Sinne eines Anordnungsgrundes nicht vor. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Vater überweise ihm seit einer Senkung der Stromabschläge zum 01.02.2015 nur noch 138,00 EUR, so ist dieser Vortrag bislang nicht belegt. Ausweislich der eingereichten Kontoauszüge gingen jedenfalls noch am 30.01.2015 – wie zuvor – 144,00 EUR bei dem Antragsteller ein.
B.
Der Verpflichtungszeitraum umfasst die Zeit ab Antragstellung bei Gericht (24.12.2014) bis zum voraussichtlichen Renteneintritt des Antragstellers (01.09.2015). Eine Abweichung von dem Prinzip, dass Leistungen regelmäßig für 6 Monate zu gewähren sind (§ 41 Abs., 1 S. 4 SGB II), scheint hier angesichts des nahenden Renteneintritts des Antragstellers geboten.
C.
Für eine Verpflichtung hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten kommunalen Grundabgaben für die Monate Mai und August 2015 mangelt es nach dem bisherigen Vortrag an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Wie sich aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt, hat der Antragsteller diese Beträge in der Vergangenheit regelmäßig (ggf. leihweise) von seinem Vater erhalten. Eine Abweichung in den Monaten Mai 2015 und August 2015 ist nicht ernsthaft zu befürchten, so dass schon aus diesem Grunde keine Eilbedürftigkeit anzunehmen ist. Darüber hinaus bedarf es zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes bei Unterkunftskosten, des substantiierten Vortrages, dass baldige Wohnungs- und Obdachlosigkeit akut drohen (LSG NRW Beschluss vom 24.06.2015 – L 19 AS 360/15 B ER -). Eine derart konkrete Gefährdung wird nicht einmal behauptet.
Im Ergebnis kann der Antragsteller für den Monat Dezember 2014 einen Betrag von 65,87 EUR [247,- EUR (391,- EUR Regelbedarf – 144,- EUR): 30 (Tagessätze) x 8 Kalendertage (24. -31.12.2014)] und für die Monate Januar bis August 2015 jeweils 255,- EUR (399,- EUR Regelbedarf – 144,- EUR) geltend machen, welche der Antragsgegner Zug um Zug gegen Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 2.105,87 EUR ( = 8 Monate x 255,- EUR + 65,87 EUR) zu gewähren hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 22.07.2015
Zuletzt verändert am: 22.07.2015