Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.08.2013 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 21.06.2012 ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt L, N, beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 18.06.2008.
Im Jahr 2008 stand der am 00.00.1964 geborene Kläger unter Betreuung. Die Aufgaben des Betreuers umfassten u.a. die Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und die Vertretung bei Behörden und Ämtern.
Durch Bescheid vom 15.01.2008 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 606,51 EUR monatlich (225,55 EUR Regelleistung + 380,96 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Zum 29.02.2008 zog der Kläger aus der Wohnung P Straße 00, F aus. Durch Bescheid vom 14.03.2008 gewährte der Beklagte dem Kläger für Februar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 30.04.2008 i.H.v. insgesamt 727,96 EUR monatlich (347,00 EUR Regelleistung + 380,96 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). Der Bescheid wurde dem Betreuer des Klägers übersandt. Am 16.04.2008 wurde der Beklagte telefonisch von einer Mitarbeiterin des Kreissozialamtes I unterrichtet, dass der Kläger laut Mitteilung des Einwohnermeldeamtes seit dem 01.03.2008 unter der Adresse H Straße 00, N gemeldet sei. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Betreuer unter dem 21.04.2008 mit, dass die Kündigung der Wohnung durch den Kläger selbständig durchgeführt worden sei. Er habe als Betreuer von dem Umzug des Klägers nach N erst durch eine Beschwerdeschrift des Klägers beim Amtsgericht F erfahren. Der erste Kontakt mit dem Kläger habe nach dem Umzug am 11.04.2008 stattgefunden. Ab dem 01.05.2008 beabsichtige der Kläger in eine Wohnung auf der H Straße 00 einzuziehen. Er bewohne zurzeit ein Zimmer in demselben Haus. Durch Bescheid vom 07.05.2008 bewilligte die ARGE N dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.05.2008.
Mit Schreiben vom 30.04.2008 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für April 2008 an. Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2008, adressiert an den Betreuer, hob der Beklagte die Entscheidung vom 17.04.2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 31.03.2008 i.H.v. 727,96 EUR unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X auf. Er führte aus, dass der Kläger umgezogen sei und ihm seine neue Anschrift nicht mitgeteilt habe. Der Umzug sei in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers erfolgt, so dass seine Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei. Er forderte nach § 50 SGB X einen Betrag i.H.v. 727,96 EUR zurück.
Am 24.09.2009 ging ein Überprüfungsantrag des Klägers hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 18.06.2008 beim Beklagten ein. Im Verfahren S 12 AS 2974/11 (Untätigkeitsklage) erklärte sich der Beklagte bereit, außerhalb des Klageverfahrens die Klage als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X anzusehen und den Bescheid vom 18.06.2008 (erneut) zu überprüfen und einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid zu setzen.
Durch Bescheid vom 07.12.2011 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Im März 2008 habe hinsichtlich der Leistungsgewährung ein Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4a SGB II vorgelegen, da der Kläger seinen neuen Aufenthaltsort ab dem 01.03.2008 nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt habe. Über seine Mitteilungspflicht bei einem Umzug seien der Kläger bzw. sein Betreuer mit dem Merkblatt Arbeitslosengeld II/Sozialgeld unterrichtet worden. Soweit der Kläger durch seinen Betreuer vertreten worden sei, habe er sich dessen Verhalten zuzurechnen. Er habe daher leicht erkennen können, dass er den Umzug unverzüglich ihm hätte mitteilen müssen. Für März 2008 habe daher ein Aufhebungstatbestand des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 bzw. § 330 Abs. 2 SGB III vorgelegen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, er habe sich im März 2008 in einer Ausnahmesituation befunden. Bei ihm liege ein besonderer Härtefall vor. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 16.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass er sich im März 2008 tatsächlich nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten habe. Er habe jedoch zum damaligen Zeitpunkt unter Betreuung eines Berufsbetreuers gestanden. Das Verhalten seines Betreuers könne ihm nicht zugerechnet werden.
Am 21.06.2012 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er sei im März 2008 auf sich alleine gestellt gewesen. Sein Betreuer habe ihm nicht geholfen, sich in F ab- und in N anzumelden.
Am 06.08.2013 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt.
Durch Beschluss vom 12.08.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist in der Regel der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2011 – L 19 AS 1509/11 B ER, L 19 AS 1510/11 B, Rn. 19; Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B PKH, Rn. 14). Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 – 1 BvR 362/10) und der Gegner nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.06.2012 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. S. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO i.V.m. der Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfe-vordruckverordnung – PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) vorgelegt, der ein aktueller Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II beigefügt gewesen ist. Da der Kläger zuvor seine Klage begründet hatte und der Beklagte Gelegenheit gehabt hat, zum Klagebegehren Stellung zu nehmen, ist der Antrag mit Eingang bei Gericht am 21.06.2012 bewilligungsreif gewesen.
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 21.06.2012 hat das Klagebegehren hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten. Das Sozialgericht hat ein weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung – Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit seitens des Klägers oder seines Betreuers – im Wege der Befragung des Klägers für geboten erachtet und einen Erörterungstermin anberaumt.
Die Erforderlichkeit dieser vom Sozialgericht angenommenen weiteren Ermittlungen genügt ungeachtet ihres Ergebnisses bereits, um eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen.
Angesichts dessen lässt der Senat offen, ob eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Rechtslage bereits deshalb geboten ist, weil das Sozialgericht selbst im Laufe des Verfahrens seine Bewertung der Sach- und Rechtslage mehrmals geändert und beide Beteiligten zur Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsauffassung durch Rücknahme der Klage einerseits bzw. Abgabe eines Anerkenntnisses andererseits zu bewegen versucht hat.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2008 nicht rechtswidrig i.S.v. § 44 Abs. 1 SGB X ist (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 44 Abs. 1 SGB X auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide Schütze in von Wulffen, SGB X, 7 Aufl., § 44 Rn. 1 m.w.N.6; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 SGB X Rn. 48, 70). Unerheblich ist, dass das Kläger nicht ordnungsgemäß nach § 24 SGB X vor dem Erlass des zu überprüfenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheides angehört worden ist, (die Anhörung bezog sich auf April 2008) da im Rahmen des § 44 SGB X nur die materielle Rechtslage maßgebend ist, Verstöße gegen nicht dem materiellen Recht zuzurechend Vorschriften, wie z. B. reine Formvorschriften, Verletzung der Anhörungspflicht, bleiben außer Betracht (BSG Urteil vom 22.03.1989 – 7 Rar 122/87 = juris Rn. 23 f und 19.02.2009 – B 10 KG 2/07 R = juris Rn 12 f.; zur Ausdehnung dieser Prüfung auf Ermessensfehler und Vertrauensschutzgesichtspunkte BSG Urteil vom 28.05.1997 – 14/10 RKg 25/95 = juris Rn 18 ff. (21 ff.) und 28.05.1997 – 14/10 RKg 25/95 = juris Rn 20 ff.; a.A. im Hinblick auf den Vertrauensschutz Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Rn 41 f.). Daher ist auch unerheblich, dass der Beklagte die Aufhebungsentscheidung unzutreffend auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X gestützt, obwohl es sich im Hinblick auf den Änderungsbescheid 14.03.2008 um einen Sachverhalt nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gehandelt hat. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlagen ist zulässig, da es sich bei den Aufhebungen von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung für die Vergangenheit nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 SGB III um gebundene Entscheidungen handelt, unabhängig davon auf welcher Rechtsgrundlage – § 45 SGB X oder § 48 SGB X – sie beruhen (vgl. BSG Urteil vom 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R – m.w.N. zu Aufhebungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 330 SGB III; siehe auch BSG Urteil vom 28.03.2013 – B 4 As 59/12 R, Rn. 17).
Der Bewilligungsbescheid vom 14.03.2008 ist von Anfang rechtswidrig gewesen, da ab dem 01.03.2008 wegen der Kündigung der Wohnung keine tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung mehr angefallen sind. Ebenfalls ist der Tatbestand des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 4a SGB II – wie der Beklagte im angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 07.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2012 zutreffend ausgeführt – gegeben gewesen. Zwar hat der Beklagte sich in dem Aufhebungsbescheid vom 18.06.2008 unzutreffender Weise auf den Wegfall seiner Zuständigkeit nach § 36 SGB II als materielle Leistungsvoraussetzung gestützt (vgl. BSG Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 133/11 R). Bei dem Austausch der rechtlichen Bewertung des zur Begründung der Aufhebungsentscheidung herangezogenen Lebenssachverhalts – Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Träger ohne Miteilung der neuen Adresse, also Verlassen des zeit- und ortnahen Bereichs unter Aufgabe der Wohnung – handelt es sich nicht um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen (siehe hierzu zusammenfassend BSG Urteile vom 20.10.2005, B 7a AL 18/05 R m.w.N., 02.06.2004 – B 7 AL 58/03 R – und 29.09.1987 – 7 RAr 104/85). Die subjektiven Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB X sind gegeben. Selbst wenn beim Kläger das Vorliegen grober Fahrlässigkeit verneint würde (zum anzuwendenden Maßstab siehe BSG Urteil vom 08.02.2001 – B 11 AL 21/00 R = juris Rn 23), ist dem Kläger das Verhalten seines Betreuers als Vertreter zuzurechnen (vgl. hierzu Schütze, a.a.O., § 45 Rn 51 m.w.N.). Der Betreuer hat nach Aktenlage die ihm als Vertreter des Klägers gegenüber dem Beklagten obliegenden Mitteilungspflichten verletzt. Anhaltspunkte, die gegen eine grobe Fahrlässigkeit dieses Verhaltens sprechen, sind nicht ersichtlich.
Dem Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihm ratenfrei Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, (§ 177 SGG).
Erstellt am: 09.01.2014
Zuletzt verändert am: 09.01.2014