Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.04.2013 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Senat nimmt diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 153,47 Euro, die nach dem Vortrag der Antragstellerin mangels Leistungsbewilligung durch den Antragsgegner ab April 2013 nicht mehr an die Krankenkasse gezahlt worden sind, ist nicht ersichtlich. Da nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) seit dem 01.04.2007 alle Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin trotz der Einstellung der Leistungen nach dem SGB II weiterhin Krankenversicherungsschutz hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Krankenkasse wegen der fehlenden Zahlung der Beiträge ab April 2013 das Ruhen des Krankenversicherungsverhältnisses nach § 16 Abs. 3a SGB V i.V.m. § 16 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) festgestellt hat, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat diesbezüglich weder einen Ruhensbescheid der Krankenkasse vorgelegt noch hat sie glaubhaft gemacht, dass die Krankenkasse sie wegen der rückständigen Beitragsanteile gemahnt hat.
Im Übrigen wäre auch in diesem Fall Krankenversicherungsschutz auf einem Mindestniveau gesichert, weil weiterhin eine Leistungsverpflichtung zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände besteht. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist aber nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass die Antragstellerin in Notfällen die medizinische Versorgung erhält (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2009 – L 7 B 418/08 AS; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 – L 25 AS 43/10 B ER). Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, nicht einmal ersichtlich ist, dass aktuell eine medizinische Versorgung erforderlich ist und zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zuständige Krankenkasse eine solche Versorgung verweigert.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 16.05.2013
Zuletzt verändert am: 16.05.2013