Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.05.2013 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt I beigeordnet.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Teilnahme an einer Weiterbildung zur Sicherheitsfachkraft.
Der am 00.00.1984 geborene Kläger verfügt über keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 08.10.2012 bescheinigte die Firma L Security GmbH dem Kläger, dass sie ihn in ein auf vorerst für ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis übernehmen werde, wenn er eine Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft (Theorie und Praxis) mit bestandener Prüfung gem. § 8 LuftSiG sowie § 34a GewO, ein absolviertes Praktikum, eine positive Zulässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG, ein Führungszeugnis ohne Eintrag und eine positive arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (G 25) nachweise. Das Training zur Luftsicherheitskontrollkraft dauere ca. drei Monate. Es umfasse eine voraussichtlich elf Wochen dauernde Schulung "inklusive § 34a GewO" sowie ein vierwöchiges Praktikum bei der Firma L Security GmbH am Flughafen E. Mit Schreiben vom 22.10.2012 bescheinigte die Firma B, Akademie für Sicherheit und Wirtschaft GmbH, dass sie bereit sei, den Kläger für einen im November 2012 beginnenden Vorbereitungslehrgang zur Luftsicherheitskontrollkraft mit anschließender Prüfung bei der Bezirksregierung aufzunehmen. Der Lehrgang dauere vom 28.11.2012 bis zum 27.03.2013. Als Kosten fielen 3.524,40 EUR an.
Den Antrag des Klägers vom 21.11.2012 auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Weiterbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2012 ab. Voraussetzung für eine Förderung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sei u.a., dass bei Beginn der Maßnahme die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung ständen. Im Rahmen dieser Haushaltsmittel habe er arbeitsmarktpolitisch notwendige Weiterbildungen für seinen Bezirk nach Bildungszielen festgelegt. Hierzu gehöre auch das Bildungsziel "individuelle Fortbildung". Für dieses Bildungsziel habe er ermessenslenkende Weisungen festgelegt. Danach sei für die Fortbildung zur Sicherheitsfachkraft die Aushändigung eines Bildungsgutscheins ausgeschlossen.
Hiergegen hatte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.02.2013 zurückwies.
Am 12.03.2013 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, die beantragte berufliche Weiterbildung zu fördern. Er hat vorgetragen, dass er sich selbständig um einen Arbeitsplatz – bzw. um eine Ausbildungsmöglichkeit bemüht habe. Die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid genügten einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht. Der Beklagte habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Schutz und Sicherheit ausgeschlossen sei.
Mit Bescheid vom 30.04.2013 hat der Beklagte die Ermessenentscheidung ergänzend begründet. Im Rahmen der Haushaltsmittel habe er arbeitsmarktpolitisch notwendige Weiterbildungen für seinen Bezirk nach Bildungszielen festgelegt. Die vom Kläger angestrebte Weiterbildung zur Fachkraft Schutz und Sicherheit habe im Jahre 2012 nicht zu den Bildungszielen gehört. Mit Hilfe des "BAC-Tool" sei die Prognose der Arbeitsmarktchancen unter Berücksichtigung des Suchraums und der beruflichen Alternativen überprüft worden. Die Arbeitsmarktlage biete nur geringe Einstellungsmöglichkeiten. Laut BAC-Tool seien am 24.04.2013 52,3 Arbeitsuchende für eine Stelle gemeldet gewesen. Auch im Umkreis des Rhein-Kreis Neuss seien keine offenen Stellen gemeldet. Bei der Aushändigung des Bildungsgutscheines werde auch die Integrationswahrscheinlichkeit geprüft. Für die Erfolgsquote sei die Festlegung der persönlichen Eignung ausschlaggebend. Aus einem psychologischen Gutachten vom 14.11.2006 gehe eine objektiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit hervor. Aufgrund der Umstände sei von einer geringen Erfolgsquote im Hinblick auf die Arbeitsreife auszugehen. Aus diesen Gründen könne für das Bildungsziel Sicherheitsfachkraft kein Bildungsgutschein ausgehändigt werden.
Durch Beschluss vom 27.05.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er bemängelt, der Beklagte habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe bis zum heutigen Tag keinerlei Angebote auf eine anderweitige Umschulungsmaßnahme erhalten. Vielmehr sei ihm zugesagt worden, dass ihm aller Voraussicht nach eine Umschulungsmaßnahme bewilligt werde, wenn er eine Stellenzusage vorlege.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Zwar hat das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO) für eine Verpflichtung des Beklagten zur Förderung der beantragten Weiterbildung zutreffend verneint (1). Jedoch besteht hinsichtlich der – in der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 2 und 4 SGG enthaltenen – Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 2 SGG), gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 2 SGG), hinreichende Erfolgsaussicht. Denn insoweit besteht weiterer Aufklärungsbedarf.
1) Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II kann der Beklagte Leistungen zur beruflichen Weiterbildung – vorliegend eine Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft – nach dem Vierten Abschnitt des SGB III erbringen. Dem Beklagten ist insoweit ein Entschließungsermessen eingeräumt (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 117/10, Rn. 14 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers hinsichtlich des Anspruchs auf Weiterbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft sind nach Aktenlage nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Allein die Tatsache, dass die Firma L Security GmbH dem Kläger eine Einstellungszusage für eine auf ein Jahr befristete Arbeitstelle nach erfolgreicher Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft sowie der Erfüllung weiterer Voraussetzungen erteilt hat, genügt nicht für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null. Die Einstellungszusage ist geknüpft an Bedingungen, deren Eintreten nicht allein von einem Tätigwerden des Beklagten abhängt, sondern von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Beklagten liegen. Auch sprechen die fehlenden beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse des Klägers betreffend die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft sowie die ermessenslenkenden Weisungen des Beklagten zur Ausstellung von Bildungsgutscheinen für das Jahr 2012 gegen eine Ermessenreduzierung auf Null. Der Beklagte hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Kläger auch weder schriftlich (§ 34 SGB X) noch mündlich (vgl. zur Ermessensbindung aufgrund mündlicher Zusage: BSG Urteil vom 18.08.2005 – B 7a/7 AL 66/04 R, Rn. 48) zugesagt, bei Vorlage einer Einstellungszusage die für die Aufnahme der Tätigkeit erforderliche Weiterbildung nach § 81 SGB III zu fördern.
2) Offen ist, ob die Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung des Klägers zur Luftsicherheitskontrollkraft dem Grunde nach § 16 Abs. 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III vorliegen. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann (vgl. hierzu Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl., § 81 Rn 11). Ob der Kläger über die Eignung für die Ablegung der Prüfung gemäß § 8 LuftSiG und § 34a GewO verfügt, ist zu klären. Nach § 13 Abs. 2 LuftSiSchulV besteht der theoretische Teil der Prüfung nach § 8 LuftSiG aus 30 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Prüfung dauert 120 Minuten. Der Sachkundenachweis nach § 34a GewO besteht u.a. aus 72 multiple-choice Fragen, die in einer Dauer von 120 Minuten zu beantworten sind (www.sihk.de/servicemarken/branchen/dienstleistungen …). Es werden das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Gewerbe- und Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich des Umgangs mit Waffen, Unfallverhütungsvorschriften, Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen und Grundzüge der Sicherheitstechnik geprüft. Im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Gutachten vom 14.11.2006, einer fehlenden abgeschlossenen Schul-/Berufsausbildung, fehlenden beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen und den schriftlichen Äußerungen des Klägers, die einen Rückschluss auf eine Ungewandtheit in der deutschen Schriftsprache zulassen, werden die Zweifel an der Eignung der Klägers zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung gemäß § 8 LuftSiG und gemäß § 34a GewO nicht allein durch die positive Einschätzung des Maßnahmeträgers ausgeräumt. Insoweit ist eine weitere Aufklärung ggf. auch durch Einholung einer aktuellen psychologischen Einschätzung des Sachverhalts geboten. Mit dem Maßnahmeträger ist zu klären, auf welche Tatsachen, er seine positive Prognose stützt. Zu klären ist weiterhin, wie die Arbeitsmarktchancen für eine Arbeitnehmer mit bestandener Prüfung nach § 8 LuftSiG und nach § 34a GewO sind.
Eine Weiterbildungsmaßnahme ist zwar nicht schon dann arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, wenn für den Zielberuf im konkreten Einzelfall ein Arbeitsplatz zugesagt ist (BSG Urteil vom 26.09.1990 – 9b/11 RAr 151/88). Die bislang von Beklagten vorlegten Arbeitsmarktzahlen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass die Prognose für eine Einstellung des Klägers nacherfolgreicher Ablegung der Prüfung schlecht ist. Im Einzugsbereich des Beklagten liegen mehrere Flughäfen. Zwar weisen die übersandten Unterlagen des Beklagten für den Beruf "Fachkraft Schutz und Sicherheit" im Umkreis von 30 km einen leichteren Kräfteüberhang aus, jedoch besteht schon im regionalen Umkreis von 100 km ein starker Kräftebedarf.
Auch ist klären, ob die vom Kläger begehrte Förderung der Weiterbildung im Hinblick auf das Anforderungsprofil dieser Tätigkeit zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit erforderlich i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 SGB II ist. Erforderlichkeit kann nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/06 R, Rn. 13), wobei dem Beklagten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 2 Rn. 5).
3) Die Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung können nicht offen bleiben, da die Ausführungen des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid und dem Bescheid vom 30.04.2013 den Anforderungen an die Begründung einer ermessenfehlerfreien Entscheidung nicht genügen.
Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid sowie in dem Bescheid vom 30.04.2013 Ermessen ausgeübt. Er hat seine Entscheidung vorrangig auf die Vorgaben der ermessenslenkende Weisungen zur Ausstellung von Bildungsgutscheinen für das Jahr 2012, wonach die Teilnahme an einer individuellen Fortbildung für die Berufsbereiche Schutz und Sicherheit sowie Busfahrer ausgeschlossen ist. Die Ausübung von Ermessen nach näherer Maßgabe von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Derartige Vorschriften haben zwar nur verwaltungsinterne Bedeutung, sie bewirken aber eine Selbstbindung der Verwaltung und begründen einen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. BSG Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R, Rn. 19 m.w.N. und vom 6.5.2008 – B 7/7a AL 16/07 R, Rn. 24). Ob die Vorgaben der internen Weisung für die Ausgabe von Bildungsgutscheinen als ermessenlenkende Vorschrift ihrerseits einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung genügen, ist jedoch zu klären.
Es unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. zur gerichtlichen Nachprüfung von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften: BSG Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 50/06 R, Rn. 19 m.w.N.), ob ermessenlenkende Weisungen sachliche Differenzierungskriterien enthalten und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen. Nach § 39 SGB I haben die Leistungsträger bei der Entscheidung über Sozialleistungen, deren Gewährung in ihrem Ermessen steht, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Aus der Weisung des Beklagten geht hervor, dass ihr Inhalt (einschließlich des Ausschlusses der individuellen Förderung im Bereich Schutz und Sicherheit und der Busfahrer) nach regionaler und überregionaler Abstimmung unter Auswertung des regionalen Fachkräftebedarfs und des vorhandenen Bewerberpotentials unter Berücksichtigung der Haushaltsmittel 2012 festgelegt worden ist. Die Leistungen nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, deren Anspruchsvoraussetzungen der Leistungsträger in einem konkreten Fall durch die Erteilung eines Bildungsgutascheins anerkennt, dienen der Eingliederung des Hilfebedürftigen in Arbeit und damit dem vorrangigen Ziel des SGB II. Die Leistungen werden von den Leistungsträgern nach §§ 14 S. 3, 3 Abs. 1 S. 4 SGB II unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht, die anspruchsbegrenzende Parameter im Außenverhältnis zu dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten darstellen (vgl. hierzu Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 14 Rn. 13 f m.w.N.; § 3 Rn. 11 f). Daher ist der Leistungsträger nach § 16 SGB II i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 2 SGB III ermächtigt, die Erteilung eines Bildungsgutscheins zeitlich zu befristen sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele zu beschränken (vgl. hierzu Hassel in Brand, 6. Aufl., § 81 Rn. 36). Es entspricht zwar den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere dem Aspekt der Steuerfinanzierung der Leistungen (BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 117/10 R, Rn. 19), wenn die generelle Förderungsfähigkeit von individuellen Förderungen bzw. die förderungsfähigen Bildungsziele unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem regionalen Arbeitsmarkt und der Haushaltsmittel 2012 festgelegt werden. Der Ausschluss der individuellen Förderung im Bereich Sicherheit und Schutz sowie im Bereich der Busfahrer beruht nach Angaben des Beklagten auf den geringen Einstellungschancen von Bewerbern auf dem regionalen Arbeitsmarkt. Das vom Beklagten vorgelegte Zahlenmaterial zum regionalen Arbeitsmarkt bedarf der weiteren Aufklärung, da zwar auf dem Arbeitsmarkt im Tagespendelbereich das Bestehen eines Arbeitskräfteüberhangs im Bereich der Fachkraft für Sicherheit und Schutz und ähnlicher Berufe, unter denen u. a. Luftsicherheitsbeauftragte, Sicherheitskontrolleur, Schutz- und Sicherheitskraft ausgewiesen wird, gleichzeitig aber im weiteren Umfeld steigender Kräftebedarf ausgewiesen wird. Insoweit ist auch anzumerken, dass der Beklagte in dem Bescheid vom 30.04.2013 unzutreffend davon ausgeht, dass der Kläger die Weiterbildung zur Fachkraft Schutz und Sicherheit, einem anerkannten zweijährigen Ausbildungsberuf, anstrebt. Der Kläger strebt nur eine Ausbildung zur Luftsicherheitskontrollkraft (Theorie und Praxis) mit einer Prüfung gemäß § 8 LuftSiG sowie § 34a GewO an.
Zudem ist eine Bezugnahme auf Ermessenrichtlinien nur dann ausreichend, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen die in den Richtlinien nicht berücksichtigt sind. Der Beklagte darf zwar nach ermessenlenkenden Richtlinien verfahren, darin nicht erfasste besondere Umstände des Einzelfalls sind jedoch zu prüfen und in die Entscheidung einzubeziehen (BSG Urteil vom 27.06.1996 – 11 RAr 107/95, Rn 35). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass Kläger über keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verfügt, keine verwertbaren beruflichen Erfahrungen oder Kenntnisse hat und beim Beklagten seit 2005 durchgehend im Leistungsbezug steht. Als Maßnahme zur Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt wurden bislang vom Beklagten eine berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51 SGB III in der Zeit vom 12.03.2007 bis zum 30.09.2007 und eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II in der Zeit vom 09.02.2009 bis 20.03.2009 durchgeführt. Im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers, die nicht erkennbaren zielführenden Integrationsbemühungen des Beklagten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger aus eigener Initiative sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt bemüht, sind die Umstände des Einzelfalls bislang in der Ermessenausübung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 04.12.2013
Zuletzt verändert am: 04.12.2013