Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 15. August 2008 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Im Ergebnis zu Recht, wenn auch mit unzutreffender Begründung, hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurückgewiesen.
Zwar verkennt das SG, dass bereits der am 21.05.2008 von dem damals noch unvertretenen Antragsteller (AST) beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung (zur Auslegung von Prozesserklärungen, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Auflage, Vor § 60, Randnummer (Rn) 11a f) der unterstellten Bestandskraft des Bescheides vom 10.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2008 entgegenstehen dürfte, denn der Antrag ist auch als Klage zu werten; jedoch fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ersichtlich bereits das notwendige Rechtsschutzinteresse (zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 86b, Rn 26 f). Der AST befindet sich seit dem 08.04.2008 in stationärer Behandlung in dem Therapiezentrum P und erhält dort nach eigener Einlassung die von ihm benötigten und in diesem Verfahren allein streitigen medizinischen Leistungen. Eine drohende Beendigung dieser Sachleistung hat er weder behauptet noch sind für den Senat hierfür irgendwelche Anhaltspunkte erkennbar. Im Gegenteil liegt, was die Prozessbevollmächtigte des AST und das SG übereinstimmend unberücksichtigt gelassen haben, bereits zu seinen Gunsten ein positiver Bewilligungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen – Westfälische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation – (AG) vom 19.02.2008 für die hier streitige stationäre Leistung (für voraussichtlich 26 Wochen ab Rehabilitationsantritt) vor; dessen Bewilligungszeitraum ist noch nicht abgelaufen. Ob die AG, die Antragsgegnerin (AG´ in), der beigeladene Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) oder das Land Nordrhein-Westfalen letztlich Kostenträger dieser Rehabilitationsleistung ganz oder teilweise sind, ist für den hier allein streitigen Leistungsanspruch des AST nicht von Bedeutung. Ggf kann die Therapieeinrichtung im Wege der Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) ihre Leistungsansprüche gegen den letztlich zuständigen Leistungsträger weiter verfolgen bzw. sind diese ohne Beteiligung des AST in einem späteren, separaten Erstattungsstreit (§ 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) zwischen den in Betracht kommenden Leistungsträgern zu klären.
Schließlich bedingt der Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 kein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis des AST. Für den Senat ist zunächst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die AG´ in offenbar meint, dass in der Ablehnung der Kostenübernahme gegenüber dem Therapiezentrum vom 10.04.2008 (Antrag vom 08.04.2008) ein den AST belastender Verwaltungsakt zu sehen sein soll. Der Senat geht vielmehr mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon aus, dass der Streit auf Zahlung/Übernahme von Behandlungskosten im sog Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse ausgetragen wird, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (BSG SozR 3-2500 § 112 Nr 1; BSG SozR 3-2500 § 112 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 4; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr 2). Soweit die AG´in auf den – damit ohnehin unzulässigen – Widerspruch des AST vom 11.04.2008 den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2008 erlassen hat, enthält dieser, wie ausgeführt, angesichts der vorliegenden tatsächlichen Sachleistungsgewährung für den AST keine eigenständige Beschwer. Soweit dort ein Ruhen seiner Krankenversicherungsleistungen nach § 16 Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unterstellt wird, handelt es sich ersichtlich nur um ein Begründungselement.
Angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21.05.2008 hat das SG zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Müller, Iserlohn, abgelehnt. Die unter dem Az: L 16 B 68/08 KR vor dem erkennenden Senat anhängige diesbezügliche Beschwerde war aus diesem Grunde genauso zurückzuweisen wie der in der Beschwerdeschrift vom 08.09.2008 gestellte weitere Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 08.10.2008
Zuletzt verändert am: 08.10.2008