1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2015 wird verworfen.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3. Kosten sind jeweils nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden sind unzulässig bzw. unbegründet.
Zu 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Dortmund kann zu Ziff 1. des Tenors (Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) nicht abgeändert werden, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist.
Der Antragsteller trägt in der Beschwerdeschrift vor, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens zu haben, da er das Krankengeld am 22.12.2015 ausbezahlt bekommen habe. Dennoch bestehe ein Bedürfnis festzustellen, dass der ursprüngliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf den Zeitraum vom 28.10.2015 bis 17.11.2015 zulässig und begründet gewesen sei und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Die solchermaßen begründete Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses setzt voraus, dass der Antragsteller zumindest schlüssig behauptet, eine Regelungs- oder Sicherungsanordnung iSd § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erstreben. Daran fehlt es schon deswegen, weil der Antragsteller nur festgestellt wissen will, dass der ursprüngliche Antrag bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet war.
Zu 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des SG vom 20.11.2015 (Ziffer 3. des Tenors) ist unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahren auf die Beschwerde nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, scheitert dieses Begehren daran, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Das SG hat sich hiermit ausführlich auseinandergesetzt. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
Diese Beschlüsse sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.04.2016
Zuletzt verändert am: 21.04.2016