Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18./19.07.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.07.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe:
I. Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin (d. Kl.) macht gegen die Landeskasse eine höhere Vergütung für seine Tätigkeit im Klageverfahren als beigeordneter Rechtsanwalt nach § 45 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geltend. Streitig ist ein Betrag von 232,20 Euro. Der Beschwerdeführer (BF) meint, ihm stehe dieser Betrag zu, weil im Ausgangsstreit eine zusätzliche Terminsgebühr nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG entstanden sei.
Die 1980 geborene, ledige Kl. lebte bis Ende Juli 2004 mit ihrem Kind in L und bezog Sozialhilfe von der Stadt L. D. Kl. war seit Juli 2003 bei der Beklagten (d. Bekl.) freiwillig krankenversichert (und im Anschluss daran pflichtversichert in der Pflegeversicherung); die Stadt hatte für d. Kl. die Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sozialhilfeleistung übernommen.
Zum 01.08.2004 zog d. Kl. zu ihrem Vater, um im September 2004 eine Schulausbildung in E (Westfalen-Kolleg/Weiterbildungskolleg der Stadt E) zu beginnen. Sozialhilfeleistungen bezog sie nur bis 31.07.2004 und – nunmehr seitens der Stadt E – erst wieder ab dem 01.09.2004. Die Stadt E weigerte sich, Beiträge für d. Kl. zu entrichten. Dem entsprechend unterblieb eine Beitragszahlung seit August 2004 mit der Folge, dass d. Bekl. die freiwillige Mitgliedschaft d. Kl. in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Beitragsrückstandes nach § 191 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs beendete.
Um den Versicherungsschutz für sich und ihre Tochter sicher zu stellen, versicherte sich d. Kl. freiwillig bei der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) ab September 2004, ohne dass das Versicherungsverhältnis zur Bekl. vorher gelöst worden ist.
Mit Bescheid vom 19.11.2004 und Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 forderte d. Bekl. von d. Kl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate August bis November 2004 in Höhe von 457,72 Euro nach. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund wurde d. Kl. für die Zeit ab 16.06.2006 der BF im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet (Beschluss vom 12.09.2006). Im Klageverfahren einigten sich d. Kl. und d. Bekl. mit Rücksicht auf den Nachweis des Schulbesuchs dahingehend außergerichtlich, d. Kl. ab dem 08.09.2004 (Schulbeginn) als Studentin (kostengünstig) zu versichern. Damit sei ein durchgehender Versicherungsschutz gegeben (Schriftsätze der dortigen Verfahrensbeteiligten vom 08.09. und 18.09.2006). D. Kl. nahm ihre Klage demgemäß zurück und bat d. Bekl., die von ihr an die HEK gezahlten Beiträge dort einzuziehen und mit ihren Zahlungsverpflichtungen zu verrechnen.
Im anschließenden Verfahren zur Festsetzung einer Vergütung für den beigeordneten BF machte dieser neben einer Verfahrensgebühr (Nr. 23102 VV-RVG) und einer Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV-RVG) auch eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) geltend und verlangte als Vergütung insgesamt 765,80 Euro. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG (UdG) kürzte die Rechnung um die Terminsgebühr, da weder ein Gerichtstermin stattgefunden habe noch die weiteren Voraussetzungen dieser Gebühr vorlägen, und wies dem BF lediglich 533,60 Euro an.
Die Erinnerung des BF wies das SG mit Beschluss vom 13.07.2007 zurück, weil keine Terminsgebühr entstanden sei. Eine solche komme u.a. nur in Betracht, wenn ein Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende (Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV-RVG). Das Verfahren habe aber nicht durch ein Anerkenntnis geendet. Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 1 VV-RVG entsprechende Regelung, die außerhalb von Verfahren mit einer Regelung über Betragsrahmengebühren gelte und eine Terminsgebühr auch bei Abschluss eines Vergleichs vorsehe, enthalte das VV im Bereich der Rahmengebühren nicht. Weder liege ein absichtliches oder versehentliches Schweigen des Gesetzgebers vor. Vielmehr sei ausdrücklich geregelt, dass nur die Fälle der Erledigung durch Anerkenntnis, nicht aber sonstige Formen der unstreitigen Verfahrensbeendigung eine Terminsgebühr auslösten.
Mit seiner Beschwerde vom 18.07.2007, bei Gericht eingegangen am 19.07.2007, rügt der BF, das SG habe sich nicht mit seinen Einwänden auseinander gesetzt, dass der Gesetzgeber mit den 2004 eingeführten Neuregelungen im zivilgerichtlichen wie im sozialgerichtlichen Verfahren die Erledigung ohne mündliche Verhandlung fördern wollte, was mit der vom SG vorgenommenen Auslegung nicht gelingen werde.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.07.2007 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 25.09.2006 zu ändern und die zu erstattende Vergütung für die Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Klageverfahren auf 765,80 Euro festzusetzen. Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sowie der SGe Duisburg und Augsburg.
Wegen weiterer Einzelheiten bezieht sich der Senat auf den Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten.
II. Die Beschwerde ist angesichts eines Beschwerdewertes von knapp über 200 Euro zulässig (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG), sie ist jedoch unbegründet.
Der Anspruch des BF fußt auf § 45 Abs. 1 RVG. Danach erhält der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzlich Vergütung aus der Landeskasse. Die gesetzliche Vergütung richtet sich in sozialgerichtlichen Verfahren, an denen wie vorliegend Versicherte beteiligt sind, nach §§ 3 und 14 RVG i. V. m. §§ 183, 197a des Sozialgerichtsgesetzes ( – SGG – ; Vergütung nach Betragsrahmengebühren) sowie im Einzelnen u.a. nach den Regelungen der Nrn. 1006, 3102 und 3106 VV-RVG. Danach beträgt der Vergütungsanspruch, wie vom SG bestätigt, vorliegend 533,60 Euro. Ein höherer Anspruch wegen Entstehung einer Terminsgebühr ist nicht gegeben, denn die Beklagte hat kein Anerkenntnis abgegeben, sondern für einen Teil der streitigen Zeit (ab 08.09.2004) eine Versicherung für d. Kl. in geringerer Beitragshöhe angeboten. Von einer Beitragsleistung für die Zeit ab 01.08.2004 völlig freigestellt worden, wie dies ursprünglich beantragt war, ist d. Kl. jedenfalls nicht. Die getroffene Regelung beinhaltet einen Vergleich.
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die sachlich zutreffenden, umfassenden Gründe des SG, § 153 Abs. 2 SGG entsprechend, denen er sich nach eigener Sachprüfung voll inhaltlich anschließt. Der Senat weist den Vorwurf, das SG habe lediglich einen Standardbeschluss gefasst, der sich in dem Zitat einer falschen Vorentscheidung erschöpfe, nachhaltig zurück.
Das SG hat zutreffend in seiner überaus sorgfältig begründeten Entscheidung herausgestellt, dass in Streitigkeiten, die vom Rechtsanwalt nach Betragsrahmengebühren abzurechnen sind (§ 14 RVG), Terminsgebühren nur entstehen, wenn der Rechtsanwalt den Termin wahrgenommen hat, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder das Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach einem angenommenen Anerkenntnis endet. Wird der Prozess – wie vorliegend – hingegen durch einen Vergleich, also durch ein gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten, oder auf andere Weise beendet, fällt eine Terminsgebühr nur an, wenn dieser Vergleich in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin geschlossen wurde bzw. die gerichtlichen Erörterungen zu einer sonstigen Verfahrensbeendigung geführt haben. Unerheblich ist dabei, ob der dem Anwalt entstandene Aufwand höher ist als bei oder vor der Annahme eines außergerichtlichen Anerkenntnisses. Richtig ist zwar, dass die 2004 eingeführten Neuregelungen des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auch die außergerichtliche Erledigung fördern sollten. Dabei ist aber zu bedenken, dass gegenüber früheren Regelungen der Abschluss eines Vergleichs während eines Gerichtsverfahrens nach wie vor mit der Gebühr nach Nr. 1006 VV-RVG abgegolten wird, unabhängig, wie und wo er abgeschlossen wird (ähnlich wie zuletzt in § 116 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)). Diese schon das besondere Bemühen eines Anwaltes honorierende Regelung wurde mit den Neuregelungen allerdings nicht grenzenlos ergänzt, sondern nur um die katalogmäßig erfassten zusätzlichen Regeln, wie sie in unterschiedlicher Weise in Nr. 3104 und 3106 VV-RVG mit Blick auf die Terminsgebühr enthalten sind.
Es mag zwar sein, dass Anwälte diese Regelung von Fall zu Fall zum Anlass nehmen mögen, Vergleiche vor Sozialgerichten nur in gerichtlichen Terminen abzuschließen, um so zu erreichen, auch noch eine Terminsgebühr in Verfahren mit Betragsrahmengebühren (§ 14 RVG; § 183 SGG) zu verdienen. Andererseits steht dem der tatsächliche, ggf. erhebliche Aufwand für die Terminswahrnehmung gegenüber, sodass es vielfach wirtschaftlicher sein kann, von einer solchen Verfahrensweise abzusehen und es bei dem außergerichtlichen Vergleichsabschluss zu belassen, zumal auch die Terminsgebühren nach Nr. 3106 VV-RVG der Höhe nach bekanntlich beschränkt sind.
Die Entscheidung des SG entspricht nicht nur der von ihm genannten Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 10.05.2006 (Az. L 10 B 13/05 SB), sie steht auch mit weiteren, im Wesentlichen vom Antragsgegner (Bezirksrevisor) angeführten Entscheidungen in Einklang (Landessozialgericht (LSG) NRW, Beschluss vom Beschluss vom 16.08.2006 (Az. L 20 B 137/06); Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.03.2006 (Az. L 1 B 88/06 SF SK); SG Duisburg, Beschluss vom 08.08. 2006 (Az. S 23 SB 329/04), bestätigt durch Bezugnahme-Schluss des LSG NRW vom 29.12.2006 (Az. L 7 B 36/06 SB); SG Augsburg, Beschluss vom 16.01.2007 (Az. S 8 SB 351/05 Ko)). In gleicher Weise haben außerdem entschieden: Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.06.2007 (Az. L 15 B 200/07 P KO); Thüringer LSG, Beschluss vom 19.06.2006 (L 6 B 80/07 SF); SG Ulm, Beschluss vom 06.09.2006 (Az. S 11 SB 3004/06 KO-A) und SG Duisburg, Beschluss vom 24.04.2006 (Az. S 21 RJ 140/04). Der Senat schließt sich den genannten Entscheidungen gleichfalls an (gegen Guhl, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2005, S. 193 ff., 194 f.; SG Oldenburg, Beschluss vom 11.07.2007 (Az. S 10 SF 103/07); SG Karlsruhe, Beschlüsse vom 25. und 16.10.2006 (Az. S 10 SB 3035/05 und 134/06 KO-A) unter Bezugnahme auf SG Speyer, Beschluss vom 25.11.2005 (Az. S 6 R 282/05); SG Duisburg, Beschluss vom 22.11.2005 (Az. S 13 SB 182/03); SG Aachen, Beschluss vom 18.02.2005 (Az. S 3 SB 178/04)). Missverständlich sind schließlich die pauschalen Verweisungen in der Kommentarliteratur bei Nr. 3106 VV-RVG (Verfahren mit Betragsrahmengebühr) auf Nr. 3104 (GKG-pflichtige Verfahren; Geltung der Vorschrift nur, "soweit Nr. 3106 nichts anderes bestimmt") in: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Kommentar, 17. Aufl. 2006, VV Nr. 3106, S. 1881, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, unter Nr. 3106 VV-RVG, RdNr. 1, sowie Göttlich-Mümmler, RVG, 2. Auflage 2006, unter "Terminsgebühr", S. 978, die alle nicht die unterschiedlichen Verfahrensformen in Nr. 3104 und 3106 beachten und vernachlässigen, dass in Nr. 3104 I Nr. 1 schriftliche Vergleichsabschlüsse ausdrücklich erwähnt sind, in Nr. 3106 jedoch nicht, während alle anderen Formulierungen weitgehend – auch in der Systematik – übereinstimmen (offen gelassen bei Baumgärtel-Hergenröder, RVG, 2004, VV-RVG, VV-Nr. 3104, RdNr. 4, Nr. 3106 RdNr. 4). Auch dem Parlamentsentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist schon zu entnehmen, dass differenzierte Kosten bei Anerkenntnissen und Vergleichen vorgesehen waren. Eine nähere Begründung fehlt hingegen; dem Hinweis auf das Ziel einer allgemeinen Gebührenstruktur (bei Nr. 3102) folgt allein der Verweis auf die Einzelregelungen zu Nr. 3106 (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 99). Ebenso enthält die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses keine weiteren Einzelheiten zum Verständnis der strittigen Normen (vgl. BT-Drs. 15/2487 S. 3 und 98).
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten. Gerichtskosten fallen nicht an (§ 56 Abs. 2 RVG).
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Erstellt am: 04.12.2007
Zuletzt verändert am: 04.12.2007