Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 09. Dezember 2003 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der an Morbus Parkinson leidende Kläger begehrte, vertreten durch Rechtsanwältin Q (Vollmacht vom 13.09.2001), von der Beklagten die Versorgung mit dem Arzneimittel Tasmar. Mit Bescheid vom 28.08.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, führte aber auf den hiergegen am 30.09.2002 eingelegten Widerspruch weitere medizinische Ermittlungen durch. Mit Schreiben vom 06.08.2003 fragte die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vom 31.07.2003 den Kläger an, ob der Widerspruch noch aufrechterhalten werde.
Daraufhin hat Rechtsanwältin Q für den Kläger am 21.08.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben ohne Vorlage einer weiteren Vollmacht. Mit Gerichtsbescheid vom 09.12.2003 hat das SG die Klage abgewiesen, weil diese mangels Durchführung des Vorverfahrens unzulässig sei.
Gegen den ihr am 12.12.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat Rechtsanwältin Q am 12.01.2004 fristwahrend Berufung eingelegt.
Durch gerichtliches Schreiben vom 20.01.2004, zugestellt am 22.01.2004, ist Rechtsanwältin Q eine Frist bis zum 20.02.2004 gesetzt worden, eine schriftliche Prozessvollmacht zu den Akten zu reichen mit dem Hinweis, dass andernfalls beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung nach § 158 SGG im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen, nachdem trotz entsprechender Fristsetzung eine schriftliche Prozessvollmacht nicht zu den Akten gereicht worden ist. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Gemäß der Bestimmung des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Eine schriftliche Vollmacht ist bisher nicht zu den Akten gereicht worden.
Die in der Verwaltungsakte der Beklagten befindliche Vollmacht genügt nicht dem Erfordernis des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn aus ihr wird nicht ohne Zweifel erkennbar, dass die Vollmacht sich auch auf das zukünftige Klage- und Berufungsverfahren beziehen sollte (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl., Kap. V, Rdn. 44). Hierfür ist erforderlich, dass der Anwalt, der durch das Gericht zur Vorlage der schriftlichen Vollmacht aufgefordert wird, ausdrücklich gegenüber diesem erklärt, die bereits im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht solle sich auch auf das anschließende Prozessverfahren erstreckten (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9). Eine solche Erklärung hat die für den Kläger auftretende Rechtsanwältin nicht abgegeben.
Da das Fehlen der Prozessvollmacht von Amts wegen zu beachten ist (BSG wie vor) und da trotz Einräumung einer ausreichenden Frist die Vollmacht nicht zu den Akten gereicht worden ist, war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 16.04.2004
Zuletzt verändert am: 16.04.2004