Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.05.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens auch in zweiter Instanz. Der Streitwert wird auf 13.560,04 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Antrag der Antragstellerin (ASt’in) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren (Az.: S 40 KR 49/07, Sozialgericht (SG) Dortmund) gegen einen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin (AG’in).
Gegenstand des Unternehmens der ASt’in ist nach dem Inhalt des Handelsregisters des Amtsgerichts Dortmund (HRB 000) die Herstellung und der Vertrieb von biologischen Nahrungsergänzungen, Diät- und Kosmetikprodukten im Humanbereich sowie von biologischen Ergänzungsfuttermitteln für den Tierbereich, insbesondere von biologischen Revitalisierungsprodukten. Unter dem 14.06.2006 wandte sich die AG’in an die ASt’in und wies darauf hin, dass aus Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstigen Medien bekannt sei, dass die ASt’in für ihr eigenes Unternehmen Werbung betreibe. Sie, die AG’in, gehe davon aus, dass die ASt’in Entgelte an selbständige Künstler gezahlt habe bzw. zahle. Nach § 24 Abs. 1 S. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterlägen neben den "klassischen Verwertern" von Kunst und Publizistik auch Unternehmen der Abgabepflicht, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betrieben, wie z. B. Industrie- oder Handelsunternehmen. Abgabepflichtig seien u. a. – unabhängig vom Zweck des Unternehmens – die Nutzung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens, wenn damit Einnahmen erzielt werden sollten, z. B. durch Produkt- und Industriedesign. Die AG’in forderte die ASt’in unter Hinweis auf weiteres Informationsmaterial und Fristsetzung bis zum 14.07.2006 auf, die von ihr in den letzten fünf Jahren geleisteten Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten im beigefügten Meldebogen anzugeben. Für den Fall mangelnder Mitwirkung kündigte die AG’in an, sie werde die Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Durchschnittswert der Branche der ASt’in (86.000 EUR Entgelt im ersten Jahr zzgl. einer prozentualen Steigerungsrate in den Folgejahren) schätzen.
Nachdem die ASt’in nicht reagiert hatte, setzte die AG’in mit Bescheid vom 22.08.2006, wie angekündigt, die KSA für die Jahre 2001 bis 2006 auf der Basis einer Schätzung entsprechend den Durchschnittswerten der Branche auf insgesamt 27.120,07 EUR fest. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte die ASt’in über ihre Prozessbevollmächtigten geltend, die Meldepflicht gemäß § 27 Abs. 1 KSVG bestehe nur bei Abgabepflicht. Für ihre, der ASt’in, Abgabepflicht bestünden jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Damit entfalle die Verpflichtung zur Abgabe einer negativen, entsprechende Ausgaben verneinenden Meldung. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass jeder Unternehmer Meldungen – auch solche "Nullmeldungen" – abzugeben habe, hätte er dies, wie beispielsweise in § 149 Abgabenordnung (AO), ohne Weiteres realisieren können. Das KSVG normiere eine solche generelle Meldepflicht auch von nicht abgabepflichtigen Unternehmern jedoch nicht. Mangels gesetzlicher Grundlage bestehe damit keine Notwendigkeit der Abgabe eines ausgefüllten Meldebogens zur KSA.
Die AG’in wies den Widerspruch der ASt’in mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2007 als unbegründet zurück. Gemäß § 2 KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVG-BÜVO) sei Gegenstand der Prüfung auch die Abgabepflicht dem Grunde nach. Mitwirkungspflichten in Gestalt der Abgabe der von ihr, der AG’in, angeforderten Erklärung entstünden deswegen nicht erst dann, wenn die Abgabepflicht bereits festgestellt worden sei. Komme ein Unternehmer wie die ASt’in der Auskunftspflicht aus § 29 KSVG nicht nach, trete eine Umkehr der Beweislast ein. Anderenfalls könnte jedes Unternehmen die Zahlung der KSA durch bloße Weigerung der Mitwirkung verhindern.
Am 26.02.2007 hat die ASt’in Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben, die unter dem Az.: S 40 KR 49/07 geführt wird. Zugleich hat sie einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie vertritt die Auffassung, der o. g. Bescheid der AG’in sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das SG sei deshalb verpflichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur weiteren Begründung trägt die ASt’in vor, in den Jahren 2001 bis 2006 durchschnittlich 80.000 EUR Umsatz erzielt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die AG in annehme, sie habe selbständige Künstler im Bereich der Eigenwerbung beschäftigt. Die AG’in habe auch keine nachvollziehbare Begründung für den Erlass des Bescheides als solchen oder die geschätzte Höhe abgegeben. Der von der AG’in nach eigenen Angaben herangezogene Branchendurchschnitt zur Schätzung der angeforderten Beiträge sei weder nachvollziehbar begründet noch nachgewiesen. Die AG’in hat aber auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich über ihre, der ASt’in, Verhältnisse unter Zuhilfenahme des zuständigen Finanzamtes zu informieren, was vermuten lasse, dass die AG’in selber nicht damit rechne, auf diesem Wege Anhaltspunkte für eine Beitragspflicht zu erlangen. Der klare Gesetzeswortlaut des § 29 KSVG spreche dafür, dass eine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht nur bei bekannter Abgabepflicht bestehe. Überdies seien nur solche Unterlagen vorzulegen, die unmittelbar die Berechnung der Abgabe ermöglichten. Dagegen bestehe keine Pflicht, Werbemittel vorzulegen, aus denen sich ohnehin nicht ergebe, ob sie unter Mitwirkung selbständiger Künstler entstanden und ob und ggf. welche Entgelte dafür gezahlt worden seien. Überdies gebiete es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor dem Erlass von vollkommen ungerechtfertigten und Existenz vernichtenden Beitragsbescheiden vorhandene Erkenntnisquellen zu nutzen, auf die die AG’in selber hingewiesen habe.
Die ASt’in hat schriftsätzlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26.02.2007 vor dem SG Dortmund, Az.: S 40 KR 41/07, gegen den Bescheid der AG’in vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 anzuordnen.
Die AG’in hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den aus ihrer Sicht rechtmäßigen angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund: Die ASt’in habe das Vorliegen einer erheblichen Härte nicht glaubhaft gemacht. Aber auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der streitgegenständliche Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Zur Durchführung des KSVG bzw. zur Feststellung der Abgabepflicht von Unternehmern sei sie, die AG’in, darauf angewiesen, dass die abgabepflichtigen Unternehmer den vom Gesetz vorgesehenen Melde-, Auskunfts-, Mitwirkungs- und Vorlageverpflichtungen nachkämen. Dieser Verpflichtung habe sich die ASt’in vollständig entzogen, so dass der streitgegenständliche Bescheid nach Aktenlage sowie im Wege der Schätzung nach § 27 Abs. 1 S. 2 KSVG habe erlassen werden müssen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der ASt’in habe nicht abschließend geprüft werden können, inwieweit eine grundsätzliche Abgabepflicht als sog. Eigenwerber sowie eine darauf fußende Verpflichtung zur Meldung abgabepflichtiger Entgelte bestehe. Zwar seien nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Abgabepflichtigen zur Abgabe der Meldebögen verpflichtet. Ihre, der AG’in, Aufgabe sei es jedoch, zu ermitteln, ob ein Unternehmer als Abgabepflichtiger in Betracht komme. Daher seien auch alle potentiell Abgabepflichtigen zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen ihr, der AG’in, gegenüber verpflichtet. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 24.03.1999 (Az.: L 4 KR 1071/97) darauf hingewiesen, dass die Auskunfts- und Vorlageverpflichtung sich auf alle Tatsachen beziehe, die für die Feststellung der Abgabepflicht und die Höhe der Abgabe relevant seien. Diese Rechtsauffassung sei im Wege der teleologischen Auslegung des § 29 KSVG nur konsequent. Soweit sich ein Unternehmer mit einem pauschalen Hinweis auf die Nichtzugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis bereits der Auskunfts- und Vorlageverpflichtung entziehen könne, wäre die Feststellung der Abgabepflicht nach dem KSVG schlichtweg nicht durchführbar. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die ASt’in der Auskunfts- und Vorlageverpflichtung nach § 29 KSVG unterliege. Die Durchführung jeglicher Maßnahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit führten zur Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG, soweit in diesem Zusammenhang mehr als nur gelegentlich Aufträge an selbständig tätige Künstler oder Publizisten erteilt würden. Die ASt’in unterhalte offensichtlich zum Zwecke der Werbung eine Homepage, die das Leistungsangebot der ASt’in gewerblich darstelle. Insoweit ausgekehrte Zahlungen an selbständig tätige Webdesigner unterfielen der Abgabeverpflichtung, soweit diese mehr als nur gelegentlich erfolgten. Sie, die AG’in, werde eine abschließende Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG vornehmen, sobald die ASt’in ihrer Auskunfts- und Vorlageverpflichtung nach § 29 KSVG nachgekommen sei.
Mit Beschluss vom 30.05.2007 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der AG’in. Bei summarischer Prüfung, wie sie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geboten sei, spreche mehr für eine Anwendbarkeit der sich aus § 29 KSVG ergebenden Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und Meldung auf die ASt’in als dagegen. Ein Erfolg der ASt’in im Klageverfahren sei jedenfalls nicht deutlich wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Zwar lasse sich zu Gunsten der ASt’in anführen, dass dem Wortlaut des § 29 S. 1 KSVG nach die tatsächlich zur Abgabe Verpflichteten auf Verlangen Auskunft geben und Unterlagen vorlegen müssten. Jedoch sprächen Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, deren Anwendungsbereich auch auf Unternehmen wie dasjenige der ASt’in, deren Abgabepflicht zu prüfen sei, auszuweiten. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Sozial- und vorliegend speziell der Künstlersozialversicherung müsse erzwungen werden können, dass alle Unternehmen, die der Abgabepflicht möglicherweise unterlägen, den Mitwirkungspflichten auch nachkämen. Könnte die AG’in eine Prüfung der Abgabepflicht nur bei solchen Unternehmern durchführen, bei denen die Abgabepflicht bereits feststehe, wäre die Sicherstellung der Abgabepflicht nur durch die freiwillige Meldung von möglicherweise zur Abgabe verpflichteten Unternehmern zu erreichen. Durch bloßes Schweigen oder den Hinweis auf die Nichtzugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis könnten sich Unternehmen der Auskunfts- und Vorlageverpflichtung und damit letztlich auch ihrer Abgabepflicht nach dem KSVG entziehen. Der Sinn des Gesetzes würde leer laufen. Überdies habe der Gesetzgeber in § 29 S. 1 KSVG die Vorlage von allen für die Feststellung der Abgabepflicht erforderlichen Tatsachen als Teil der Mitwirkungsverpflichtung in das Gesetz aufgenommen. Unterlägen lediglich tatsächlich zur Abgabe verpflichtete Unternehmer gemäß § 29 Satz 1 KSVG der Mitwirkung, gäbe es für diese Alternative keinen Anwendungsbereich: Da die Abgabepflicht feststünde, wäre die Auskunftserteilung über die für die Feststellung der Abgabepflicht erforderlichen Tatsachen unnötig.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergäben sich auch nicht aus der festgesetzten Höhe der Beiträge. Die AG’in sei auch nicht verpflichtet gewesen, Auskünfte bei den Finanzbehörden einzuholen. § 27 Abs. 1 S. 3 KSVG knüpfe die Möglichkeit einer Schätzung nicht daran, dass zuvor alle in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Ermittlung der Ausgaben, die die Grundlage für die KSA bildeten, erfolgt seien.
Die nach § 86a Abs. 3 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Interessenabwägung lasse die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls nicht als erforderlich erscheinen. Dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für die ASt’in zu einer unbilligen Härte führen werde, habe diese weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 03.05.2007 zugestellten Beschluss hat die ASt’in am 23.05.2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 29.05.2007). Zur Begründung verweist die ASt’in auf ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend macht sie geltend, das SG habe die Klärung von Rechtsfragen nicht dem Hauptsacheverfahren überlassen dürfen. Die summarische Prüfung dürfe sich nur auf Sachverhaltsfragen beschränken. Der Rechtsauffassung des SG zu der Mitwirkungsverpflichtung von Unternehmern, deren Abgabepflicht nach dem KSVG nicht feststehe, sei in keiner Weise zu folgen. Das Abgabenrecht stelle Eingriffsrecht dar. Alle gesetzlichen Gebote und Verbote bedürften einer klaren gesetzlichen Regelung, die im KSVG in der hier streitigen Sachverhaltskonstellation gerade fehle. Die Vermutung der AG’in, dass sie, die ASt’in, unter die Abgabepflicht falle, sei im Übrigen in keiner Weise gerechtfertigt. Es gebe keinen Hinweis, dass sie in den vergangenen Jahren selbständigen Künstlern Aufträge erteilt habe. Über die Homepage www.actimeb.de und den dort abgestellten Hinweis "In Kürze können Sie sich an dieser Stelle wieder über die Actimeb-Produkte informieren und über unser Shopsystem auch online bestellen – Mit freundlichen Grüßen – C GmbH, E" hinaus gebe es keinerlei Hinweise auf eine Eigenwerbung. Die Seite sei zudem nicht mehr aufrufbar. Darüber hinaus gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Seite von selbständigen Künstlern gestaltet worden sei bzw. habe gestaltet werden sollen. Die AG’in habe nicht einen einzigen Künstler nennen können, der von ihr, der ASt’in, beauftragt worden sei. Im Übrigen sei der von der AG’in geschätzte Umfang, ausgehend von den erzielten Umsätzen, völlig unrealistisch. Wie sie den sog. Branchenwert bilde, habe sie ebenfalls in keiner Weise dargelegt. Die Heranziehung zur KSA stelle offensichtlich eine reine Disziplinarmaßnahme für ein Unternehmen dar, das den Meldebogen nicht ausgefüllt habe. Dies könne nicht hingenommen werden.
Die ASt’in beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Dortmund vom 30.04.2007 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der am 26.02.2007 zum SG Dortmund erhobenen Klage, Az.: S 40 KR 41/07, gegen den Bescheid der AG’in vom 22.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 anzuordnen.
Die AG’in beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde der ASt’in zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Beschluss des SG als zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, die Vorschriften der §§ 24 ff. KSVG dienten gerade auch der Klärung der Abgabepflicht dem Grunde nach. Das Instrumentarium – Abgabe eines ausgefüllten und unterschriebenen Meldebogens durch den Unternehmer – gebe das Gesetz vor. Solange die ASt’in dieser Pflicht nicht nachkomme, müsse es bei dem auf einer Schätzung beruhenden angefochtenen Bescheid verbleiben. Die ASt’in habe immer noch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie die Voraussetzungen einer Abgabepflicht dem Grunde nach nicht erfülle. Gleiches gelte für einen Anordnungsgrund: Insoweit genüge nicht der vage Hinweis auf pauschale Umsätze, die nicht einmal innerhalb des streitigen Fünf-Jahres-Zeitraumes spezifiziert seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der AG’in und der Prozessakte des Hauptsacheverfahrens (Az.: S 40 KR 49/07, SG Dortmund) Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der ASt’in ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 30.05.2007 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz von der Regel ausgeht, dass bei der Entscheidung über Beitragspflichten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 – 2. Fall SGG). Nur ausnahmsweise kann nach dem Rechtsgedanken der insoweit entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 86b RdNr. 12 m. w. N.) die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier jedoch, wie das SG zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall. Bei der gebotenen lediglich summarischen Prüfung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes noch hätte die Vollziehung für die ASt’in eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Das entspricht der gesetzlichen Wertung des § 86a Abs. 2 SGG, nur im Ausnahmefall davon abzusehen, Beiträge sofort entrichten zu lassen, damit die Erfüllung der Aufgaben gesichert wird, denen die Beiträge zu dienen bestimmt sind. Im Zweifel sind Beiträge zunächst zu erbringen. Das Risiko, im Ergebnis zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, trifft nach dieser Wertung den Zahlungspflichtigen (vgl. mit umfangreichen weiteren Nachweisen: LSG NRW, Beschl. vom 28.04.2006, Az.: L 16 B 9/06 KR ER; Beschl. vom 22.06.2006, Az.: L 16 B 30/06 KR ER; Beschl. vom 13.10.2006, Az.: L 16 B 1/06 R ER, veröffentlicht jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de – Entscheidungen). Bei summarischer Prüfung ist danach ein Erfolg der Klage der ASt’in nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Der Ausgang ist des Rechtsstreits ist allenfalls als offen zu beurteilen.
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG sind zur KSA auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Bemessungsgrundlage für die KSA sind gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Der zur Abgabe Verpflichtete hat gemäß § 27 Abs. 1 KSVG nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Nach Abs. 2 der Norm teilt die Künstlersozialkasse dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag schriftlich mit. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Abs. 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Abs. 1 S. 3 als unrichtig erweist. Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse gemäß § 29 S. 1 KSVG auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der KSA sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, der Künstlersozialkasse vorzulegen.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die vielfältigen Mitwirkungspflichten auch diejenigen Unternehmer treffen, bei denen die Abgabepflicht dem Grunde nach erst festzustellen ist. Nach der Konzeption des KSVG sind bei der Erhebung der KSA zwei Stufen zu unterscheiden (vgl. die überzeugende Darstellung in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 3. Aufl. 2004, § 24 RdNr. 9): In einem ersten Schritt wird der Personenkreis bestimmt, der einen bestimmten Zweck verfolgt bzw. bestimmte Tätigkeiten ausübt und deshalb nach § 24 KSVG grundsätzlich zur Entrichtung der KSA verpflichtet ist. Nach der Festlegung der dem Grunde nach zur Abgabe Verpflichteten folgt in einer zweiten Stufe die Festlegung der Abgabeschuld der Höhe nach. Der Auffassung der ASt in, dem Begriff der zur Abgabe Verpflichteten in §§ 24 ff. KSVG unterfielen nur solche Unternehmer, bei denen die Überprüfung, ob diese zum Kreis der Zahlungspflichtigen zählen, bereits abgeschlossen sei, vermag der Senat nicht beizutreten. Dem widerspricht bereits die Konzeption des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 KSVG. Die Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach setzt lediglich voraus, dass ein Unternehmen mit einem in § 24 KSVG aufgeführten Zweck betrieben wird. Bei den dort genannten Unternehmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese "typischerweise und entsprechend dem Zweck ihres Unternehmens künstlerische und publizistische Leistungen verwerten" (Begründung zur Neufassung des § 24 KSVG durch die Novellierung des Gesetzes zum 01.01.1989, Bundestagsdrucksache (BTDrs) 11/2964 S. 18 zu Nr. 5). Mit Wirkung zum 01.01.1988 hat der Gesetzgeber im Übrigen § 24 Abs. 1 KSVG durch das Gesetz zur finanziellen Sicherung der KSV vom 18.12.1987 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 2794) um den hier einschlägigen Satz 2 erweitert. Mit der Ergänzung hat er den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.04.1987 (Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1987, 3115) umgesetzt. Das BVerfG hatte gerügt, dass es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebiete, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, die wie professionelle Vermarkter tätig werden, ebenso der Abgabepflicht zu unterwerfen wie Werbeunternehmen. Der Senat sieht seine Rechtsauffassung auch durch § 29 S. 1 KSVG bestätigt. Danach haben die zur Abgabe Verpflichteten nicht nur Auskunft über die für die Feststellung der Höhe der Beiträge erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben, sondern gerade auch über diejenigen Tatsachen, die für die Feststellung der Abgabepflicht (dem Grunde nach) relevant sind. Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat keine Bedenken, dass die Künstlersozialkasse zunächst in einem sog. Erfassungsbescheid gegenüber dem zur Abgabe verpflichteten Unternehmer die Abgabepflicht dem Grunde nach feststellt (Sozialrecht (SozR) 3-5425 § 24 Nr. 1 m. w. N.).
Der Senat hat keinen Zweifel, dass die ASt in zum Kreis der zur Erteilung von Auskünften Verpflichteten gehört. Anlass für die an sie gerichtete Anfrage der AG in vom 14.06.2006 ist der Internetauftritt, betreffend das Produkt ACTIMEB®, gewesen (vgl. dazu etwa die Internet-Präsentation der Sportlerin Claudia Pechstein unter: Horizont Sport Business 11/12. 2002 mit Hinweis auf das von der ASt in vertriebene Präparat ACTIMEB® und den webmaster "web@connye.com"). Die Ausfüllung des Meldebogens betrifft Auskünfte zur Abgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach. Diese Auskünfte hat die ASt in nicht in der erforderlichen Art und Weise erteilt. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist die Verwendung eines Vordrucks für die Meldung, des sog. Meldebogens, vgl. § 27 Abs. 1 S. 2 KSVG. Dass die Prozessbevollmächtigten in äußerst vager Form, zum Teil unter Einsatz rhetorischer Fragen, andeuten wollen, die ASt in habe keine Entgelte für Eigenwerbung an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt, reicht jedenfalls nicht aus. Eine andere Art der Auskunftserteilung lässt der Gesetzgeber diesbezüglich auch nicht zu, zumal der Meldebogen der Verwaltungsvereinfachung dient und keine hohen Anforderungen an die Unternehmer stellt. Er knüpft gerade an die verweigerte, verspätet abgegebene oder falsch bzw. unvollständig erstattete Meldung bestimmte Rechtsfolgen, vgl. § 27 Abs. 1 S. 3 KSVG, nämlich die Befugnis, zugleich Verpflichtung zur Vornahme einer Schätzung. Solange die ASt in die Abgabe des Meldebogens verweigert, hat der Senat keinerlei Bedenken gegen die von der AG in vorgenommene Schätzung. Der Gesetzgeber hat die Schätzung der Entgelte, die bei erstmaliger Einbeziehung in die KSA auch die Abgabepflicht dem Grunde nach umfasst, durch Art. 1 Nr. 18 des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027) mit Wirkung zum 01.07.2001 zwingend vorgeschrieben, dies vor dem Hintergrund der Erfahrung, dass sich die Einleitung eines Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 2 KSVG als wenig wirkungsvolles Instrument zur Erzwingung der Abgabe der Meldebögen erwiesen hat (Finke/Brachmann / Nordhausen, a. a. O., § 27 RdNr. 9). Das Argument der ASt in, die AG in dürfe nicht ohne Vorliegen entsprechender Hinweise auf einzelne Unternehmer zukommen, um deren Abgabepflicht dem Grunde nach zu überprüfen, vermag den Senat schließlich ebenfalls nicht zu überzeugen. Es entspricht der Beitragsgerechtigkeit, wenn möglichst alle zur Abgabe Verpflichteten auch tatsächlich herangezogen werden. Auch beeinflusst die Zahl der zur Abgabe Verpflichteten und die Höhe des an die Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte den Vomhundertsatz, vgl. § 26 KSVG, der als ein Faktor die Höhe der zu zahlenden Abgabe bestimmt. Bei einer geringen Zahl von Abgabeverpflichteten erhöht sich die konkret zu zahlende KSA, bei einer hohen Zahl verringert sie sich entsprechend.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides stellt für die ASt’in auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Das Gesetz sieht vielmehr bei Beitragsschulden vor, dass im Regelfall das Interesse an der Vollziehung des Beitragsbescheides das Interesse des in Anspruch Genommenen, vor der endgültigen Zahlung eine Beitragspflicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, überwiegt. Allein die Höhe der Beitragsforderung und die mit der Zahlung für die ASt’in verbundenen ökonomischen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen unbilligen Härte, da es sich lediglich um die Erfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten handelt. Es erscheint in Anbetracht dessen auch nicht unverhältnismäßig, es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der – vorläufigen – Zahlungspflicht, wie sie der gesetzlichen Regel entspricht, zu belassen. Hinzu kommt, dass aufgrund der nicht offen gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der ASt’in nicht ausgeschlossen erscheint, dass unternehmerische Entscheidungen getroffen oder vorbereitet werden, die eine Realisierung der Beitragsforderung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens unmöglich machen könnten. Die ASt’in hat nicht einmal die Gründe dafür vorgetragen, warum die Homepage, die offensichtlich, wie der Senat dem entsprechenden Hinweis auf der Seite www.actimeb.de entnimmt, in der Vergangenheit bestanden hat, in überarbeiteter Form nicht wieder ins Netz gestellt worden ist. Ob dies in einem ursächlichen Zusammenhang zu der Insolvenz der vom Senat durch eine Recherche bei "www.google.de" ermittelten schweizerischen Fa. N AG mit Sitz in M steht, lässt sich allenfalls vermuten. Diese Firma, die am 12.05.2006 gelöscht worden ist, stellte medizinisch-biologische Produkte her, u. a. das von ASt’in zumindest in der Vergangenheit vertriebene Nahrungsergänzungsmittel ACTIMEB®. Die Gegenstände der Unternehmen stimm(t)en ansonsten vollständig überein, wie ein Vergleich der jeweiligen online recherchierbaren Handelsregistereintragungen zeigt. Ebenso unklar ist, in welchem Verhältnis der frühere Geschäftsführer der ASt’in, S Q, zu P Q, dem ehemaligen Generalbevollmächtigten der inzwischen gelöschten Fa. N AG, steht, der seit dem 14.08.2007 S Q als Geschäftsführer der ASt in abgelöst hat (siehe Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund) und ob sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der N AG auf die ASt’in auswirken können oder bereits ausgewirkt haben. Dass das geplante Redesign des Internetauftritts mit der vorgesehenen Möglichkeit des Online-Shoppings nicht realisiert worden ist, könnte auf eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der beiden Firmen hindeuten. Die Befürchtung, dass die ASt in durch ihr Verhalten, das geprägt ist durch eine beharrliche, konsequente Verweigerungshaltung und gerichtet auf Verfahrensverzögerung, möglicherweise eine Beitreibung der berechtigten Forderungen der AG in erschweren bzw. verhindern, zumindest aber sich den Konsequenzen des § 27 Abs. 1a S. 2 KSVG entziehen wollen könnte, ist nicht von der Hand zu weisen. Beides spricht ebenfalls gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wie die AG’in und das SG im Übrigen zu Recht gerügt haben, hat die ASt’in auch bisher in keiner Weise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass und in welchem Umfang die Zahlung der von der AG’in geforderten KSA zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Der bloße Hinweis auf Umsätze, nicht einmal spezifiziert im Hinblick auf den von dem angefochtenen Beitragsbescheid erfassten Fünf-Jahres-Zeitraum, genügt bereits der Darlegungspflicht in keiner Weise. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es der ASt’in jederzeit frei steht, unter Vorlage geeigneter und vollständiger Unterlagen eine Ratenzahlung oder Stundung der geltend gemachten Forderung zu beantragen. Als einfachere und wirksamere Maßnahme böte sich zudem an, wie von der AG’in zu Recht gefordert, den der ASt’in übersandten Meldebogen auszufüllen und mit der Unterschrift des Geschäftsführers versehen der AG’in zu übersenden. Diese hat mehrfach darauf hingewiesen, dass sie – selbstverständlich – in diesem Fall den Beitragsbescheid, der bislang zu Recht auf einer Schätzung beruht, an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen werde.
Darüber hinaus gehende Umstände, die eine unbillige Härte darstellen könnten, hat die ASt’in nicht vorgetragen und sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Bei der Festsetzung des Streitwertes gemäß § 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) hat der Senat in Übereinstimmung mit dem SG berücksichtigt, dass es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelt, welches das Hauptsacheverfahren nicht ersetzt, so dass nur ein Anteil des Hauptsachewertes zu berücksichtigen ist.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 30.10.2007
Zuletzt verändert am: 30.10.2007