Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist u.a. staatlich geprüfte Heilpraktikerin. Sie ist im Bereich Wirtschafts- und Finanzwissenschaften als Mentorin an der FernUni I und als Dozentin an der Fachhochschule für Finanzen in O tätig. In Nebentätigkeit ist sie selbständige Yogalehrerin.
Die Antragsgegnerin betreibt im Auftrag des Beigeladenen sowie anderer Krankenkassen die "Easy! Präventionskursdatenbank". Die in der Datenbank als zertifiziert gelisteten Kursangebote stellen Empfehlungen für die Krankenkasse hinsichtlich der Kostenübernahme für teilnehmende Versicherte dar.
Die Antragstellerin war seit 2007 mit einem Hatha-Yoga Kurs bei dem Antragsgegner zertifiziert. Die Zertifizierung dieses Kurses hatte das Ablaufdatum 21.07.2012. Zumindest seit dem 20.05.2012 wird der Kurs der Antragstellerin in der Datenbank mit dem Status "Zerifizierungsstatus: Abgelehnt" geführt.
Am 29.05.2012 stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Dortmund im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag,
1. die Beklagte zu verpflichten, die bis zum 21.07.2012 gültige Zertifizierung des Kurses "Hatha-Yoga" ID200770608-37865 wieder in die "Easy! Präventionsdatenbank" aufzunehmen sowie
2. die Ablehnung der Rezertifizierung über den 21.07.2012 aufzuheben und den Kurs der Klägerin auch über den 21.07.2012 in der "Easy! Präventionsdatenbank" zu listen.
Die Klägerin habe die Zertifizierung wirksam nach den seinerzeit erforderlichen Kriterien erlangt. Sie habe Anspruch darauf, bis zum Ablauf der erfolgten Zertifizierungsperiode in den Datenbank geführt zu werden.
Mit Beschluss vom 30.08.3012 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe im Jahr 2011 mit dem in der Datenbank geführten Kurs Einnahmen von 1.000,00 EUR erzielt. Der Reingewinn habe nach ihren Angaben 500,00 EUR betragen, so dass monatlich ein Gewinn von 41,67 EUR erzielt worden sei. Anhand dieser Zahlen sei nicht nachvollziehbar, dass der zeitweilige Wegfall der Einnahmen die Antragstellerin unzumutbar belasten würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass dieser Kurs aufgrund der geringen Einnahmen die wirtschaftliche Grundlage der Antragstellerin bilde. Eine nähere Prüfung sei der Kammer nicht möglich gewesen, da die Antragstellerin trotz gerichtlichen Hinweises vom 25.07.2012 ihre Vermögensverhältnisse nicht offen gelegt habe. Es komme hinzu, dass durch die Löschung und die verweigerte Wiederaufnahme des Kurses in der Datenbank der Antragsgegnerin grundsätzlich kein Einnahmeverlust bewirkt werde. Denn die Antragstellerin könne ohne Weiteres ihren Kurs weiterhin gegen Entgelt anbieten und damit Einnahmen erzielen. Die Zertifizierung habe Auswirkungen nur im Verhältnis Krankenkasse und Versicherte. Sie diene als Empfehlung an die Krankenkasse für eine Bezuschussung der Kursgebühren an die Teilnehmer gemäß § 20 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Mit ihrer am 14.09.2012 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Das SG habe seine Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes allein auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes gestützt ohne die erforderliche Prüfung der offenbaren Rechtswidrigkeit vorgenommen zu haben. Die Löschung der Eintragung der Antragstellerin in der Datenbank im Frühjahr 2012 sei ohne Zweifel rechtswidrig, es bestehe daher insoweit Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Rezertifizierung bestünden zumindest ernstliche Zweifel. Nur in den Fällen, in den die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich seien, müssten die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Zudem verkenne das SG in seiner Rechtsfolgenabwägung die widerstreitenden Rechtspositionen. Es komme nicht darauf an, zu welchem Preis die Antragstellerin den Kurs anbiete, das dem Antrag zugrunde liegende Rechtsverhältnis sei ein rein abstraktes. Monetäre Interessen seien nicht von Bedeutung.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zu Recht hat das SG den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Soweit die Antragstellerin sich mit ihrem Antrag zu 1. gegen eine vorzeitige Löschung des streitgegenständlichen Kurses vor Ablauf der Zertifizierung am 21.07.2012 wendet, besteht mangels Zeitablauf kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist nach dem 21.07.2012 durch Zeitablauf entfallen. Eine Änderung des Verpflichtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Löschung festzustellen, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unzulässig (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 05.11.2010 – L 19 AS 1684/10 B – und Beschluss des erkennenden Senats vom 19.03.2012 – L 11 KA 15/12 B ER – jeweils m.w.N.).
Hinsichtlich des Antrags zu 2. hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund, nämlich die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung zur Vermeidung nicht wieder rückgängig zu machender Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG muss die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein. Ein Anordnungsgrund ist danach anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die öffentlichen Interessen jener der Verfahrensbeteiligten gegenüberzustellen. Insbesondere sind die Folgen abzuwägen, die mit dem Erlass bzw. bzw. dem Nicht-Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden sind. Einzubeziehen sind dabei u.a. die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Intensität einer drohenden (Grund-)Rechtsverletzung und eine sonstige unbillige Härte der Beteiligten (Frehse in Jansen SGG, 4. Auflage 2012, § 86b Rdn. 89, 90). Maßstab für die Eingriffsintensität sind vielfach die wirtschaftlichen Folgen in Bezug auf das geschützte Rechtsgut (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 23.10.2010 – L 11 KA 54/10 B ER – m.w.N.). Die mit jedem Hauptsacheverfahren zwingend verbundenen zeitlichen Nachteile reichen für den Erlass einer Regelungsanordnung nicht aus (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.11.2011 – L 3 KA 104/10 B ER -). Ist die Existenzsicherung gewährleistet, fehlt es an einem Anordnungsgrund (LSG Bayern, Beschluss vom 31.03.2011 – L 10 AL 43/11 B ER -). Vorliegend ist die Existenz der Antragstellerin nicht gefährdet. So hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 05.01.2013 selbst mitgeteilt, dass die Antragstellerin durch diese Angelegenheit nicht in wirtschaftliche Not geraten sei. Hinsichtlich des von der Antragstellerin gerügten Eingriffs in die Berufungsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz ist zu berücksichtigten, dass die Antragstellerin auch ohne die Zertifizierung weiterhin als Yogalehrerin tätig sein kann und es damit jedenfalls an der erforderlichen Schwere des Grundrechteingriffs fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin gehören zu dem in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis. Damit werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Streitsache für den Antragsteller. Maßgebend ist grundsätzlich sein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (BSG, Beschlüsse vom 19.02.1996 – 6 Rka 40/93 und vom 08.10.2010 – B 3 KR 63/01 R -, erkennender Senat, Beschluss vom 27.05.2008 – L 11 B 6/08 KR ER -). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Davon ausgehend erscheint die Festsetzung eines Streitwertes von 500,00 EUR aufgrund einer Schätzung angemessen. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, spiegelt sich darin das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Löschung und der Rezertifizierung wieder.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 25.07.2013
Zuletzt verändert am: 25.07.2013