Die Rev. d.Kl. wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.03.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren für eine geringfügige Beschäftigung. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft (X). Die X beschäftigt einen Hausmeister. Zu dessen Aufgaben gehört u.a. die Überwachung des Gemeinschaftseigentums, die Beseitigung kleinerer Mängel sowie die Ausführung kleinerer Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, die Sauberhaltung der Gehwege und die Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlage. Weiter beschäftigt die X eine Reinigungskraft. Zu ihren Aufgaben gehört es das Treppenhaus, die Keller-Gemeinschaftsräume und den Aufzug zu reinigen. Nach § 2 ihrer Arbeitsverträge ist Weisungsgeber ausschließlich der jeweilige Wohneigentumsverwalter; Wohnungseigentümer und Mieter haben keine direkte Weisungsbefugnis.
Mit Schreiben vom 26.09.2006 beantragte die X bei der Beklagten die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren für eine im Rahmen einer geringfügig beschäftigten Aushilfe. Mit Bescheid vom 16.01.2007 lehnt die Beklagte die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ab. Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren könnten nur natürliche Personen sein. Eine X sei keine natürliche Person. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin mit Hinweis auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (AZ: 13 K 262/04, Urteil vom 17.05.2006). Im Übrigen sei die Auslegung des § 8 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht zutreffend. Eine Beschränkung auf natürliche Personen würde sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ergeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) und die Bundesagentur für Arbeit seien zu dem Ergebnis gekommen, dass das Haushaltsscheckverfahren für X ausgeschlossen sein sollte. Nach dem Wortlaut des § 8 a Satz 2 SGB IV läge eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt nur vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet würde. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe sich, dass ein X nicht von den besonderen Verfahren für Privathaushalte erfasst sein solle, sondern wie jeder Arbeitgeber im gewerblichen Bereich das normale Minijobverfahren durchführen müsse. Das Bundesministerium der Finanzen (Schreiben des vom 14.08.2003) sei ebenfalls der Ansicht, dass bei einer X die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht komme, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur X bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe.
Mit der am 22.08.2007 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie verweist erneut auf die finanzrechtliche Praxis und hat die Auffassung vertreten, dass auch WEGen private Haushalte im Sinne von § 8 a SGB IV seien. Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) würde sich ergeben, dass eine X genauso wie ein anderer privater Haushalt behandelt werden müsse.
Die Klägerin hat (schriftsätzlich sinngemäß) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2007 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2007 zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf den Inhalt des Bescheides und des Widerspruchsbescheides und weiter auf die Rechtsprechung (SG Münster, Urteil vom 18.06.2004, S 7 KN 127/03, SG Freiburg, Urteil vom 14.04.2005, S 2 KN 3297/03) verwiesen.
Mit Urteil vom 05.03.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Beschäftigung bei einer X stelle keine Beschäftigung in einem privaten Haushalt dar. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um Tätigkeiten wie Reinigungs- und Gartentätigkeiten handele, die grundsätzlich im Einzelfall auch durch die Mitglieder eines privaten Haushalts erledigt werden können. Da es sich bei einer Beschäftigung bei der Klägerin nicht um eine Beschäftigung in einem Privathaushalt handele, seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren nicht gegeben. Wegen der weiteren Urteilsgründe wird auf Blatt 28 ff der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen das ihr am 05.04.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.04.2008 Berufung eingelegt. Ihre Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot, der Zuordnung einer X als natürliche Person und der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers seien in der Urteilsbegründung völlig unberücksichtigt geblieben. Weder der Wortlaut des § 8a SGB IV noch die Gesetzesbegründung böten einen sachlichen Grund dafür, X allgemein von der Regelung des Haushaltsscheckverfahrens auszuschließen. Eigentümergemeinschaften ließen sich keinem üblichem Typ von Gemeinschaften zuordnen. Es handele sich um einen Zusammenschluss von mehreren Wohnungen, die zur Führung privater Haushalte bestimmt seien. Garten und Treppenhaus müssten der Nutzung zugeordnet werden und dienten dem entsprechend ebenfalls der privaten Haushaltsführung. Es bestehe kein Zweifel, dass die Reinigung des gemeinschaftlichen Treppenhauses, der Trockenräume und der Kellerdurchgänge als haushaltsnah angesehen werden müsse, denn diese Arbeiten seien letztlich durch die private Haushaltsführung verursacht. Hierzu zählten auch die Arbeiten des Hausmeisters, soweit diese auf solche Aufgaben beschränkten, wie sie gewöhnlich auch von Mitgliedern eines privaten Haushalts erbracht würden.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil vom 05.03.2008 aufzuheben,
2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Beklagte zur Aufhebung der bisherigen Beitragsfestsetzungen rückwirkend seit April 2003 und zur Feststellung der verminderten Beiträge im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens zu verpflichten,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren nur natürliche Personen in Betracht kommen. Die Zusammenfassung von mehreren Privathaushalten zu einem Privathaushalt im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens finde keine rechtliche Grundlage. Eine X könne ihrer Rechtsnatur als juristische Person nach keinen Privathaushalt besitzen. Ungeachtet aller gesetzgeberischen Begründungen und deren Auslegung, sei es vom Wortlaut des Gesetzes her schon ausgeschlossen, dass eine X (durch ihren Verwalter handelnd) als Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren auftreten könne. Im Übrigen seien Wohnungen in Wohnungseigentumsanlagen selten ausschließlich von ihren Eigentümern bewohnt, sondern zu einem bestimmten Anteil vermietet. Ein für die Wohnungseigentumsanlage als Hausmeister oder Reinigungskraft eingestellter Beschäftigter werde somit nicht für einem privaten Haushalt der Eigentümer tätig. Das Aufgabengebiet eines angestellten Hausmeisters gehöre nicht zu den typischen Tätigkeiten in einem Privathaushalt, da es sich um Aufgaben der Gemeinschaft handele und nicht um solche, die üblicherweise von Personen der einzelnen Privathaushalte der X verrichtet würden. Die Hausreinigung, Hauswarttätigkeiten und Gartenpflege würden üblicherweise nicht von Mitgliedern der X durchgeführt. Vorliegend gehe es auch nicht um die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung, sondern um ein vereinfachtes Meldeverfahren gem. § 28a SGB IV, welches neben privilegierten Beitragssätzen nicht der Betriebsprüfung unterfalle.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Verwalter ist nach gem. § 27 Abs.2 Nr.3 Gesetz über das Wohnungseigentum ermächtigt, die Rechte der Wohnungseigentümer gerichtlich (in Aktivprozessen) geltend zu machen.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, am sog. Haushaltsscheckverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren setzt gemäß § 8 a SGB IV eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt voraus. Eine an diesem Wortlaut und im Weiteren am Gesetzeszweck orientierte Auslegung lässt erkennen, dass die Arbeit (als Hausmeister oder Reinigungskraft) für eine X nicht von der Regelung des § 8 a SGB IV erfasst wird.
Dem Wortlaut des § 8 a S. 2 SGB IV nach, muss die Beschäftigung in einem Privathaushalt erfolgen. Von einem Beschäftigungsverhältnis kann nur dann ausgegangen werden, wenn für dieses die grundlegenden Regeln eines Arbeitsverhältnisses gelten. Für die Frage, ob zu einem Privathaushalt ein Beschäftigungsverhältnis besteht, ist auf das für ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis typische Direktionsrecht abzustellen. Die Weisungsbefugnis obliegt im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 8 a S. 2 SGB IV regelmäßig einem Mitglied des Privathaushalts. Eine solche Weisungsbefugnis fehlt – im vorliegenden Fall – dem der X angehörenden Privathaushalt. Der Arbeitsvertrag mit dem Hausmeister bzw. der Reinigungskraft schließt eine direkte Weisungsbefugnis der Wohnungseigentümer und der Mieter ausdrücklich aus (§ 2). Da eine dem einzelnen Privathaushalt angehörende Person dem Hausmeister und der Reinigungskraft gegenüber nicht jede aus ihrer Sicht zweckmäßig erscheinende Anordnung treffen kann, liegt im Verhältnis von Privathaushalt zu Hausmeister bzw. Reinigungskraft kein Arbeitsverhältnis vor.
Nach dem Wortlaut des § 8 a S. 2 SGB IV muss die Beschäftigung in einem Privathaushalt erfolgen. Arbeitgeber kann daher in einem solchem Beschäftigungsverhältnis auch nur ein einzelner Privathaushalt, d. h. eine dem Privathaushalt angehörende Privatperson (vgl. Schlegel in jurisPK-SGB IV, § 8a Rdn.27) und nicht eine Mehrheit von Privathaushalten bzw. mehrere Privatpersonen sein. Damit ist die Privilegierung einer X selbst dann ausgeschlossen, wenn man sie als Gemeinschaft oder Zusammenschluss von mehreren Wohnungen zur Führung privater Haushalte ansehen wollte. Dies kann ohnehin allgemein nicht angenommen werden, weil Eigentümer gewerblich genutzten Eigentums ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft sein können; im Übrigen können Wohnungen vermietet sein. Es würde dem Ziel des Haushaltsscheckverfahrens, ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Einzug der Beiträge zu schaffen, widersprechen, wenn stets geprüft werden müsste, ob ein Beschäftigter ausschließlich für private Haushalte der Wohnungseigentümer tätig wird.
Ebenso wenig entscheidend ist, ob die Beschäftigung räumlich allein für Arbeiten im Privathaushalt oder für Tätigkeiten wie Reinigungs-, Gartenarbeiten oder sonstige Tätigkeiten erfolgt, die grundsätzlich im Einzelfall durch Mitglieder eines privaten Haushalts erledigt werden müssen. Es mangelt dem einzelnen Privathaushalt in jedem Fall am Direktionsrecht gegenüber dem Hausmeister und der Reinigungskraft. Damit fehlt es an einem Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt, wie es § 8a SGB IV voraussetzt.
Im Übrigen geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass das Aufgabengebiet eines angestellten Hausmeisters nicht zu den typischen Tätigkeiten in einem Privathaushalt gehört. Dies gilt vor Allem für die dem Hausmeister übertragene Aufgabe der Überwachung des Gemeinschaftseigentums. Die Ausführung kleinerer Reparaturen – die laut Arbeitsvertrag – zum Aufgabenbereich des Hausmeisters der X gehören, rechnen ebenfalls üblicherweise nicht zu den Tätigkeiten eines Privathaushaltes, zu deren Erledigung dieser einen Arbeitnehmer (geringfügig) beschäftigt.
Sinn und Zweck der Regelung gebieten es nicht, geringfügig Beschäftigte einer X am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen zu lassen.
Die Regelung des § 8a SGB IV sollte insbesondere der Bewältigung des Problems der illegalen Beschäftigung in privaten Haushalten dienen. Durch Privilegierung der Beitragshöhe des Arbeitgebers in der gesetzlichen Krankenversicherung § 249 b S.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) und der gesetzlichen Rentenversicherung (172 Abs.3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)), durch eine Sonderregelung im Einkommensteuerrecht (§ 40a Einkommensteuergesetz (EstG)) wie auch durch das vereinfachte Haushaltsscheckverfahren sollen Arbeitgeber dazu bewegt werden, in Privathaushalten sonst möglicherweise illegal Beschäftigte zur gesetzlichen Sozialversicherung zu melden (vgl. Bundestagsdrucksache 15/26, zu Nr. 4 (§ 8 a), S. 23 f.). Mangels Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten ist die Gefahr illegaler Beschäftigungen in privaten Haushalten deutlich größer als in anderen Wirtschaftsbereichen, in denen sich gesetzeswidrige Beschäftigungen leichter erkennen lassen (so zutreffend auch SG Münster, Urteil vom 17.06.2004, S 7 KN 127/03). Daher erscheint es gerechtfertigt, die Privilegierung nur auf solche Beschäftigungsverhältnisse zu erstrecken, die in einem einzelnen Privathaushalt ausgeübt werden. Denn im Bereich der X sind zum Nachweis der auf die einzelnen Eigentümer entfallenden Kosten weitgehende Aufzeichnungen erforderlich, so dass illegale Beschäftigungsverhältnisse hier leichter feststellbar wären. Selbst wenn illegale Beschäftigungen im Bereich von X damit nicht völlig ausgeschlossen sind, bleibt nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber ausschließlich wegen der großen Anzahl illegaler, ohne sozialrechtliche Absicherung ausgeübter Beschäftigungen in privaten Haushalten, Handlungsbedarf gesehen hat.
Diese Auslegung der Regelung des § 8 a SGB VI verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG. Der darin enthaltene Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäss ist dieses Grundrecht dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (u.a. BVerfG Beschluss vom 20.05.1987,1 BvR 762/85, SozR 2200 § 555a Nr. 3). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen und insofern ein weites Gestaltungsermessen besitzt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es daher nicht, eine gesetzliche Regelung daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gewählt hat (BSG Urteil vom 25.06.2009, B 3 KR 3/08 R, BSGE 103, 275).
Mit der Regelung des § 8a SGB IV wollte der Gesetzgeber einerseits verhindern, dass im Bereich der privaten Haushalte weiterhin Einkünfte in großem Umfang an der Sozialversicherung vorbei erzielt werden, andererseits die dort Beschäftigten sozialversicherungsrechtlich absichern (vgl. BT-Drucks. 15/26 S. 24). Dem Arbeitgeber sollte mit dem zugleich eingeführten, vereinfachten Meldeverfahren mittels Haushaltsscheck (§ 28a Abs. 7 SGB IV) sowie mit der Regelung für den Arbeitnehmer lediglich Pauschalabgaben (in Höhe von insgesamt 14,27 %) abzuführen, ein Anreiz gegeben werden, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis zu melden. Abweichend vom Normalfall wird der Arbeitgeber einer haushaltsnahen Beschäftigung insbesondere hinsichtlich der Höhe der Sozialabgaben (§ 249 b S.2 SGB V, § 172a Abs.3a SGB VI, § 185 Abs.4 S. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII() privilegiert. Dies erscheint deshalb von Bedeutung, weil bei bevorzugender Typisierung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers weiter gespannt ist als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfG Beschluss vom 05.04.1960, 1 BvL 31/57, BVerfGE 11, 50; Urteil vom 24. 07.1963, 1 BvL 11/61, 1 BvL 30/57, BVerfGE 17,1). Der Senat hält es daher mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn der Gesetzgeber zur Stärkung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, in einem der staatlichen Kontrolle nur schwer zugänglichen Bereich, Arbeitgeber eines Privathaushaltes hinsichtlich der von ihnen abzuführenden Sozialleistungen besser stellt als andere Arbeitgeber. Ob dies ebenfalls für die steuerrechtliche Regelung des § 35 a EstG (i.d.F. vom 23.12.2002) gilt (vgl. in soweit FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2006, 13 K 262/04, EFG 2006, 1163) kann dahingestellt bleiben, weil vorliegend lediglich die Auslegung der sozialversicherungsrechtliche Regelung des § 8a SGB IV zu beurteilen ist. Der Verweis der Klägerin auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung führt daher zu keiner anderen Bewertung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0)
Da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des wirtschaftlichen Werts des Begehrens der Klägerin ersichtlich sind, ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG)).
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er die Klärung der Frage, ob X grundsätzlich von Teilnahme am sog. Haushaltsscheckverfahren ausgeschlossen bleiben, mit Rücksicht auf Wiederholung ähnlicher Fälle für wünschenswert hält.
Erstellt am: 12.03.2013
Zuletzt verändert am: 12.03.2013