Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin als Heimbewohnerin für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe als Sozialhilfeleistung zustand.
Die am 00.00.1914 geborene Klägerin lebt seit dem 21.11.2003 in einem Alten- und Pflegeheim auf dem Gebiet der Beklagten. Sie erhält von der Beklagten wegen ungedeckter Heimkosten laufend Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung nach §§ 61, 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie landesrechtliches Pflegewohngeld; u.a. erhielt sie 2005 einen monatlichen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in der seinerzeit geltenden Fassung i.H.v. 89,70 EUR zur persönlichen Verfügung.
Mit Schreiben ihres Betreuers vom 16.11.2005 beantragte sie bei der Beklagten unter Hinweis auf § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Gewährung einer angemessenen Weihnachtsbeihilfe. Zu den notwendigen Anschaffungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts i.S. der Vorschrift zählten auch erhöhte, nicht zuletzt aus sittlichen Gründen anfallende Aufwendungen anlässlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes. Auf dem bei der Pflegeeinrichtung geführten Bargeldkonto der Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von etwa 900,00 EUR.
Mit Bescheid vom 16.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe ab. Für eine solche Beihilfe fehle seit dem 01.01.2005 die gesetzliche Grundlage; das seither geltende SGB XII kenne keine Regelung wie die vormalige Vorschrift des § 21 Abs. 1a Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Aufwendungen für Feiertage wie z.B. Weihnachten fielen nicht unter den weiteren notwendigen Lebensunterhalt i.S.v. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Sie seien aus dem gewährten Barbetrag zu bestreiten.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.04.2006 Klage erhoben und vorgetragen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasse der notwendige weitere Lebensunterhalt "insbesondere" Kleidung und einen angemessenen Barbetrag. Der Barbetrag umfasse nach Satz 2 der Vorschrift (a.F.) "mindestens" 26 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Gesetzeswortlaut ermögliche deshalb, den Barbetrag für den Monat Dezember zu erhöhen; damit bestehe eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe. Mit Inkrafttreten des SGB XII sei der Barbetrag von 88,80 EUR auf 89,70 EUR und damit jährlich nur um 10,80 EUR erhöht worden; die aus dem Barbetrag bereits zu bestreitenden Ausgaben ließen es nicht zu, aus dem Erhöhungsbetrag von 10,80 EUR Ansparungen für weihnachtliche Aufwendungen vorzunehmen. Einige Bundesländer und etwa die Stadt Düsseldorf gewährten auch weiterhin eine Weihnachtsbeihilfe; dies zeige, dass dort ein entsprechender rechtlicher Spielraum gesehen werde. Der Sonderbedarf für das Weihnachtsfest reduziere das Ermessen der Beklagten auf Null. Eine Nichtgewährung von Weihnachtsbeihilfe schließe sie – die Klägerin – vom gesellschaftlich üblichen Weihnachtskonsum und von der Erfüllung sozialer Verpflichtungen etwa zu Anstandsgeschenken aus und führe damit zu sozialer Isolierung. So habe sie zum Weihnachtsfest weder ihrer Familie ein Anstand und Sitte entsprechendes Weihnachtsgeschenk machen noch sich im Rahmen der Familienbesuche einen Restaurantbesuch leisten können.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 zu verurteilen, ihr eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 i.H.v. 52,25 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Konkrete Tatsachen für einen zusätzlichen, konkret bezifferten Bedarf für das Weihnachtsfest 2005 habe die Klägerin nicht vorgetragen. Sie gehe nicht auf die besonderen Veranstaltungen des Alten- und Pflegeheimes ein, die dieses für seine Bewohner vorhalte und an denen sie bedarfsdeckend habe teilnehmen können. Die Familiensituation werde nicht konkret beschrieben; welche Angehörigen gemeint sein könnten, sei nicht ersichtlich. Denn der Ehemann der Klägerin sei bereits verstorben; ihr Sohn wohne nicht in I, sondern in H, und es sei nicht mitgeteilt, ob er sie zu Weihnachten besucht habe. Der Sohn habe es im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung eines Bäckereibetriebes und von Hausgrundstücken auf ihn im Jahre 1970 auch vertraglich übernommen, der Klägerin Unterhalt zu leisten; möglicherweise sei durch seine Leistungen ein Weihnachtsbedarf bereits gedeckt. Ein besonderer Weihnachtsbedarf sei bei der Klägerin daher nicht feststellbar. Die Klägerin hätte, wenn ein Weihnachtsbedarf vorgelegen hätte, diesen überdies aus den auf ihrem Bargeldkonto angesparten Beträgen decken können.
Die Klägerin hat hierauf erwidert, ihr weiter entfernt lebender Sohn habe sich tatsächlich nur telefonisch bei ihr gemeldet. Wegen seiner Einkommens- und Vermögenslage sei er außerstande, seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachzukommen; einen weihnachtlichen Bedarf hätte sie aus seinen Zahlungen deshalb nicht decken können. Einzige familiäre Bezugsperson sei eine mit ihr ursprünglich in einem Haus lebende Nichte, die jetzt in J lebe und sie in unregelmäßigen Abständen besuche. Deren Sohn wohne mit seiner Ehefrau in der Nähe der Klägerin in C; zu diesem Ehepaar pflege sie weiterhin Kontakt.
Mit Urteil vom 15.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das SGB XII enthalte keine Rechtsgrundlage für die Gewährung der begehrten Weihnachtsbeihilfe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen das am 01.12.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.12.2006 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Das Verfahren hat zunächst aufgrund eines Beschlusses des Senats 07.05.2007 geruht, um die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Revisionsverfahren B 8/9b SO 22/06 R abzuwarten, in dem um die gleiche Rechtsfrage gestritten wurde. Im Anschluss an das Urteil des BSG vom 11.12.2007 in diesem Revisionsverfahren sieht sich die Klägerin in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Es könne auch nicht darauf ankommen, dass sie von ihren Barbeträgen in der Einrichtung 900,00 EUR angespart gehabt habe, aus denen sie ihre weihnachtlichen Aufwendungen hätte bestreiten können. Denn ihr Vermögensschonbetrag von 2.600,00 EUR sei nicht überschritten worden. Eine konkrete Benennung des Bedarfs sei nicht notwendig, da ein über die pauschale Weihnachtsbeihilfe hinausreichender Betrag nicht geltend gemacht werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.11.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 zu verurteilen, der Klägerin für das Jahr 2005 eine Weihnachtsbeihilfe i.H.v. 36,00 EUR als Sozialhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, auch in Ansehung der Entscheidung des BSG vom 11.12.2007 komme eine Weihnachtsbeihilfe für die Klägerin nicht in Betracht. Denn die Klägerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen entsprechenden Bedarf gehabt. Sie habe auf ihrem Bargeldkonto 900,00 EUR angespart, aus denen sie einen evtl. Mehrbedarf für das Weihnachtsfest hätte decken können. Einen konkreten weihnachtlichen Bedarf habe sie auch nicht dargelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 16.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 verletzt die Klägerin nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Denn sie hat für 2005 keinen Anspruch auf Gewährung der von ihr begehrten, sozialhilfeweisen Weihnachtsbeilhilfe.
I.
Denn für eine solche Weihnachtsbeihilfe fehlt für das Jahr 2005 – anders als für die Jahre zuvor und für das Folgejahr 2006 – eine Rechtsgrundlage (so schon Urteil des Senats vom 18.06.2007 – L 20 SO 3/07; a.A. BSG, Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 22/06 R).
1.
Eine der Vorschrift des § 21 Abs. 1a Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nach der außerhalb des Regelsatzes als einmalige Beihilfe für besondere Anlässe eine Weihnachtsbeihilfe (als Pflichtleistung im Sinne des § 12 BSHG; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.1984, 5 C 95/80, FEVS 33, 441) auch von Bewohnern von Einrichtungen (Niedersächsisches [NS] OVG, FEVS 48, 443) beansprucht werden konnte, vergleichbare Regelung hat keinen Eingang in das SGB XII in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.09.2005 (BGBl. I, S. 2809) gefunden (insoweit übereinstimmend BSG, a.a.O.).
2.
Seit dem 01.01.2005 können einmalige Bedarfe lediglich auf der Grundlage des § 31 Abs. 1 SGB XII beansprucht werden, der Leistungen für besondere Anlässe im Allgemeinen und konkret eine Weihnachtsbeihilfe nicht vorsieht. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind einmalige Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf die wenigen, im Gesetz abschließend aufgeführten (BT-Drs. 15/1514, 60; vgl. auch Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 1, 4) Ausnahmen in den Regelsatz (§ 28 SGB XII) einbezogen worden (BT-Drs. 15/1514, 52).
3.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 35 SGB XII (a.A. BSG, a.a.O.; näher zu dieser Entscheidung später unter f). Nach dessen Absatz 1 umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (Satz 1), wobei der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII entspricht (Satz 2). Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII "insbesondere" Kleidung und einen (für über 18jährige nach Satz 2 zu bemessenden) angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
a) Der Wortlaut ("insbesondere") mag zwar eine Berücksichtigung weiterer Bedarfe (Grube, a.a.O., § 35 Rn. 5; SG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2006 – S 15 SO 843/06) und ggf. eine Weihnachtsbeihilfe nicht von vornherein ausschließen (Conradis, Weihnachtsbeihilfe für Bewohner von Einrichtungen, info also 2006, 105, 106). Der Senat schließt sich der Auffassung, die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe auch im Jahre 2005 finde sich in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (BSG, a.a.O.; ebenso etwa Niemann, Sozialhilfe im Heim nach dem SGB XII – insbesondere für verheiratete Bewohner, NDV 2006, 35, 39 m.w.N.), gleichwohl nicht an.
b) Denn diese Auffassung widerspricht nach Ansicht des Senats der – die mit der Neuregelung der Sozialhilfe vom Gesetzgeber verfolgten Ziele abbildenden – Systematik der Neuregelung der Sozialhilfe im SGB XII sowie dem expliziten gesetzgeberischen Willen, Leistungen zur Befriedigung einmaliger Bedarfe über die Regelung des § 31 SGB XII hinaus nicht vorzusehen. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII normiert einen Anspruch etwa auf Leistung einer Weihnachtsbeihilfe gerade nicht.
Zu den vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 SGB XII verfolgten Zielen ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514, 61) ausgeführt:
"Absatz 2 übernimmt im Grundsatz den bisherigen § 21 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Ergänzung in Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neukonzeption der Regelsätze, die künftig auch die überwiegenden bisherigen einmaligen Leistungen umfassen. Dadurch entstehen auch höhere Bezugsgrößen für die Prozentsätze, so dass diese zu mindern wären, aber zu denselben Beträgen führen wie bisher."
Der Gesetzgeber war sich ausweislich dieser Ausführungen ersichtlich auch bei den Regelungen über den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen des weitgehenden Wegfalls einmaliger Leistungen bewusst. Die Minderung der Prozentsätze zur Bestimmung des angemessenen Barbetrages in § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist gerade Ausdruck dieses Bewusstseins. Sie rechtfertigt hingegen nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe wegen der von ihm erkannten, im Wesentlichen unveränderten Höhe des Barbetrages hinsichtlich der Leistungen für einmalige Bedarfe und insbesondere der Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für stationär untergebrachte Hilfebedürftige am Leistungsumfang unter der Geltung des BSHG festhalten wollen (so aber Schoch, Barbetrag zur persönlichen Verfügung in stationären Einrichtungen – Zum Anspruch in der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende unter dem besonderen Aspekt des Weihnachtsbedarfs und Kosten bei Inanspruchnahme von ärztlicher Behandlung, ZfF, 2007, 97, 100f.). Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung, hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er es "ausdrücklich sagen müssen". Vielmehr hätte der Gesetzgeber für stationär untergebrachte Hilfebedürftige – so dies seinem Willen tatsächlich entsprochen hätte – die Beibehaltung des bisherigen Leistungsumfangs gerade hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies hat er nicht getan.
Der Gesetzgeber hat vielmehr einer abschließenden Aufzählung der vom weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfassten Bedarfe eine beispielhafte Aufzählung (Kleidung, Barbetrag) vorgezogen und dabei von den in der Vorschrift des § 21 Abs. 1a BSHG genannten einmaligen Bedarfen lediglich den der Kleidung aufgeführt. Angesichts der gleichzeitigen weitgehenden Abschaffung von Leistungen für einmalige Bedarfe stellt die Nennung von Kleidung und Barbetrag gesetzestechnisch eine Aufzählung von Regelbeispielen dar. Die Einbeziehung weiterer Leistungsinhalte wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn diese nach ihrer Bedeutung und ihrem Zweck den genannten Regelbeispielen vergleichbar wären. Jedenfalls für die Weihnachtsbeihilfe gilt dies nicht (so auch SG Stuttgart, a.a.O.). Kleidung und Barbetrag dienen in erster Linie der Befriedigung von (existenziellen) Bedürfnissen, die durch die stationäre Unterbringung in einer Einrichtung nicht gesichert sind. Weitere (dem Umfang und der Bedeutung nach geringere) einmalige Bedarfe sind im Regelfall aus dem sich am Regelsatz orientierenden Barbetrag zu decken (vgl. auch Fahlbusch, Weihnachtsbeihilfe im SGB XII, Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 01.08.2006 , ders., § 35 SGB XII – Notwendiger und weiterer Lebensunterhalt in Einrichtungen und ein Barbetrag, in: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen (RS DE), Heft 63, 51, 63). Eine weitergehende Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII widerspräche der mit der Einführung des SGB XII verfolgten Absicht der weitgehenden Pauschalierung der Leistungen und damit einem wesentlichen konzeptionellen Grundsatz der Leistungserbringung nach dem SGB XII. Dass der Gesetzgeber für die stationär untergebrachten Hilfebedürftigen auch unter Geltung des SGB XII mit weitreichenden Konsequenzen die Möglichkeit der Geltendmachung einmaliger Bedarfe (vgl. zum umfangreichen Katalog ggf. in Betracht kommender einmaliger Bedarfe etwa Hofmann, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 21 Rn. 61; Grube, a.a.O., § 31 Rn. 15) fortbestehen lassen wollte, findet weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (vgl. auch Fahlbusch, a.a.O.: "Das Einmalbeihilfensystem des BSHG ist abgeschafft bzw. auf einige wenige Tatbestände reduziert und kann nicht über das Wörtchen ‘insbesondere‘ in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wiederbelebt werden"). Vielmehr sprechen nach Ansicht des Senats die besseren Gründe dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf stationär untergebrachte Hilfebedürftige grundsätzlich den Barbetrag als zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums ausreichend ansah und lediglich der Bekleidung in ihrer existenzsichernden Bedeutung gleichwertige Bedarfe (zusätzlich) anerkennen wollte.
c) Der Umstand, dass der Barbetrag nach dem SGB XII im Vergleich zur Rechtslage nach dem BSHG der Höhe nach im Wesentlichen unverändert geblieben ist, vermag einen Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe unabhängig davon, ob er höher ist als der Betrag, der in den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes für persönliche Bedürfnisse eingerechnet ist (Grube, a.a.O., § 35 Rn. 8), nicht zu begründen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass während des Aufenthalts in einer Einrichtung der größte Teil des laufenden Lebensunterhalts durch die Einrichtung gedeckt ist und lediglich zur Befriedigung weniger Bedürfnisse ein Barbetrag überhaupt erforderlich erscheint (vgl. Grube, a.a.O., Rn. 6). Im Rahmen der Bemessung des Barbetrages ist dem Gesetzgeber bei weitestgehend anderweitig gesichertem Lebensunterhalt ein gewisser Gestaltungsspielraum zuzugestehen. Anhaltspunkte dafür, dass das soziokulturelle Existenzminimum nach den für das Jahr 2005 geltenden Regelungen des SGB XII bei Verneinung eines Anspruchs auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe nicht gesichert gewesen sein könnte, liegen nach Ansicht des Senats nicht vor. Für den Fall der Klägerin wird das besonders deutlich, weil auf ihrem Bargeldkonto bereits ein erheblicher, bisher nicht verbrauchter Betrag angespart war. Der Gesetzgeber des SGB XII konnte deshalb auch ohne eine maßgebende Anhebung des Barbetrages jedenfalls geringere einmalige Bedarfe, die unter Geltung des BSHG noch einen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe auslösten, mit Inkrafttreten des SGB XII der Deckung aus dem Barbetrag zuordnen.
d) Auch die Rechtsentwicklung für die Jahre 2006 (Schaffung des § 133b SGB XII) und 2007 (Erhöhung des Barbetrages gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII um einen Prozentpunkt) vermag keinen Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 zu begründen. Insbesondere vermag der Senat der auch die im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren vertretenen Auffassung, nach den für das Jahr 2005 maßgeblichen Rechtsvorschriften sei die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe weiterhin gesetzeskonform möglich gewesen (vgl. u.a. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 16/3005, 14 f.; siehe auch Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage – Drs. 16/3882 – vom 02.01.2007, BT-Drs 16/3989: "Entscheidend ist allein die Tatsache, dass das SGB XII schon bisher die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe ermöglichte; darauf, ob die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, kommt es dagegen nicht an"; so offenbar zuvor bereits das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, vgl. Drs. 16/599, 2 des Schleswig-Holsteinischen Landtages), nicht zu folgen. In Widerspruch hierzu sieht der Senat schon die Schaffung des § 133b SGB XII, der in der Gesetzesbegründung keineswegs mit der erforderlichen Korrektur eines lediglich redaktionellen Versehens erklärt wird (vgl. BT-Drs. 16/3005, 14 f.). Jedenfalls aber fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung und einer hinreichenden Anknüpfung an das seinerzeit geltende Recht. Auch sieht der Senat die Pauschalierung der einmaligen Leistungen auch für Bezieher stationärer Leistungen nicht erst als Ergebnis nachfolgender gesetzgeberischer Aktivitäten an (vgl. aber BR-Drs. 617/06, 8 f.). Dass der Gesetzgeber lediglich für Leistungsberechtigte außerhalb stationärer Einrichtungen die Pauschalierung einmaliger Leistungen hätte regeln wollen, lässt sich nach Ansicht des Senats mit der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 15/1514) nicht in Einklang bringen. Vielmehr bedurfte es unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats angesichts des Fehlens einer hinreichend bestimmten Anspruchsgrundlage und darüber hinaus auch eines hinreichend bestimmbaren gesetzgeberischen Willens – der Gesetzgeber der Nachfolgeregelungen vermag den Willen des historischen Gesetzgebers schon wegen des Regierungswechsels nicht authentisch wiederzugeben -, die dem Rechtsanwender und den Gerichten eine Auslegung im Sinne der Leistungsberechtigten ermöglicht hätten, einer – erst für die Jahre ab 2006 erfolgten – klaren gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen für die Jahre 2006 und ab 2007 im Übrigen bezogen auf die Weihnachtsbeihilfe keineswegs an der früheren Rechtslage festgehalten, sondern mit Wirkung ab 2007 durch eine einprozentige Erhöhung des monatlichen Barbetrages dem mit der Schaffung des SGB XII gerade erstmals verfolgten Prinzip der Ansparung aus erhöhten Pauschalleistungen nochmals Rechnung getragen; dies macht erneut deutlich, dass er ab 2005 die Einmalzahlung einer Weihnachtsbeihilfe ersichtlich nicht gewollt hat. Die einmalige Gewährung einer Beihilfe für 2006 als Einmalzahlung war demgebenüber allein dem Umstand geschuldet, dass bei Schaffung des § 133b SGB XII die Zeit für eine regelmäßige einprozentige monatliche Anhebung des Barbetrages vom Beginn des Jahres 2006 an bereits verstrichen war. Nach alledem scheidet ein Anspruch auf Leistung der ausdrücklich beantragten Weihnachtsbeihilfe als einmalige Leistung aus.
e) Schließlich kann sich aus einer abweichenden Verwaltungspraxis mancher Bundesländer und Kommunen für das Jahr 2005 kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der begehrten Weihnachsbeihilfe ergeben. Fehlt dafür die Rechtsgrundlage, waren solche Leistungsgewährungen rechtswidrig. Schon aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG)) folgt, dass es einen etwa aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abzuleitenden Anspruch auf gleichermaßen rechtswidrige Leistungsgewährung nicht gibt.
f) Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass das BSG (a.a.O.) in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen pauschalen Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe im Jahr 2005 i.H.v. 36,00 EUR als Leistung für den notwendigen Lebensunterhalt begründet sieht. Der Senat hält diese Rechtserkenntis des BSG für überprüfungswürdig.
aa) Dabei ist der Klägerin allerdings zuzugegeben, dass, folgte man dem BSG (a.a.O.) darin, es gebe einen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigenden "typisierenden" zusätzlichen weihnachtlichen Lebensunterhaltsbedarf in Einrichtungen von 36,00 EUR, diesem typisierend anerkannten Bedarf nicht (wie es aber die Beklagte sieht) entgegengehalten werden kann, die Klägerin hätte diesen Bedarf aus dem Guthaben auf ihrem Bargeldkonto von etwa 900,00 EUR decken können. Insofern weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass bei jedwedem allgemeinen (und damit auch bei dem vom BSG gesehenen "typisierenden" weihnachtlichen) Sozialhilfebedarf der Vermögensschonbetrag von 2.600,00 EUR (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der entsprechenden Durchführungsverordnung nach § 96 Abs. 2 SGB XII) zu beachten ist, den die Klägerin mit ihrem Vermögen von nur etwa 900,00 EUR nicht einmal entfernt ausgeschöpft hat.
bb) Das BSG (a.a.O.) setzt sich allerdings mit den Gründen, die einen Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe aus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gerade ausschließen, in seiner Entscheidung nicht auseinander. Es rekurriert vielmehr einzig auf die gesetzliche Entwicklung im Jahre 2006 mit der Schaffung des § 133b SGB XII und fasst diese ohne Weiteres als "im Sinne einer Klarstellung" erfolgte Gewährung einer einmaligen Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2006 auf. Dass der Gesetzgeber des Jahres 2006 mit § 133b SGB XII keineswegs allein eine bereits bestehende Rechtslage klargestellt hat, auch wenn er in den Gesetzesmaterialien lapidar, aber unzutreffend und im Übrigen ohne jede Begründung ausgeführt hat, das SGB XII habe von Anfang an die Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe ermöglicht, ergibt sich aus den Ausführungen oben zu d). Insofern kann als Begründung kaum ausreichen, wenn das BSG (a.a.O.) ausführt, angesichts der mit § 133b SGB XII ausdrücklich geregelten Weihnachtsbeihilfe für 2006 könne "in der Sache" für das Jahr 2005 nichts anderes gelten.
Darüber hinaus stützt das BSG (a.a.O.) seine Sicht einzig auf "teleologische Gesichtspunkte" (gemeint sind mangels weiterer Ausführungen offenbar die in den Gesetzesmaterialien zu § 133b SGB XII zum Ausdruck gekommenen Hinweise des Gesetzgebers des Jahres 2006, s.o.) "unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG". Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb vor und nach 2005 eine Weihnachtsbeihilfe gewährt worden sei und ab 2007 der entsprechend erhöhte monatliche Barbetrag vorgesehen sei, 2005 jedoch keine Weihnachtsbeihilfe zu zahlen wäre. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist jedoch durch das Fehlen eines Anspruchs auf Weihnachtsbeihilfe im Jahre 2005 schlichtweg nicht erkennbar: Für alle betroffenen Sozialhilfebedürftigen in Einrichtungen gleichermaßen war (auch wenn manche Bundesländer und Kommunen rechtswidrig eines solche Beihilfe gewährt haben) nach dem Gesetz eine Weihnachtsbeihilfe von vornherein ausgeschlossen. Dass 2004 und 2006 eine Beihilfe wiederum für alle Betroffenen gleichermaßen gewährt wurde, kann unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes (wie auch unter anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, etwa dem des Vertrauensschutzes) zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn eine verfassungsrechtliche Bestandsgarantie für einmal gewährte Fürsorgeleistungen ist allenfalls insoweit denkbar, als es um die Sicherung des verfassungsrechtlich nicht unterschreitbaren soziokulturellen Existenzminimums geht; im Übrigen besitzt der Gesetzgeber in der Aus- und auch in der Neugestaltung von Sozialleistungen einen weitgehenden Beurteilungsspielraum (so hat etwa das BSG in mittlerweile ständiger Rechtsprechung bei der Ablösung der früheren Arbeitslosenhilfe durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende keinen Verfassungsverstoß erkennen können; siehe nur das Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 17/06 R). Dass durch den Wegfall der Weihnachtsbeihilfe 2005 das soziokulturelle Existenzminimum in jedem Einzelfall und damit i.S.d. BSG (Urteil vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 22/06) "typisierend" nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Schon der Fall der Klägerin, die ihren etwaigen weihnachtlichen Bedarf 2005 aus den auf ihrem Bargeldkonto angesparten Mitteln leicht hätte decken können, zeigt das Gegenteil; entsprechende Erfahrungen haben die sozialgerichtlichen Tatsacheninstanzen im Übrigen (vor allem in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) in einer Vielzahl von Verfahren um die Weihnachtszeit 2005 machen können.
cc) Nicht zu befinden hat der Senat, ob die Abschaffung der Weihnachtsbeihilfe (auch) für Bewohner von Einrichtungen ab dem Jahr 2005 sozialpolitisch glücklich war oder nicht. Die gesetzgeberischen Aktivitäten, die zur Schaffung des § 133b SGB XII und zur einprozentigen Anhebung des Barbetrages ab 2007 führten, deuten darauf hin, dass eine solche Abschaffung vom Gesetzgeber des Jahres 2006 offenbar nicht (mehr) als sozialpolitisch gewünscht angesehen wurden. Eine geänderte gesetzgeberische Einschätzung oder auch ein möglicherweiser schlichtes Vergessen der Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Weihnachtsbeihilfe durch den ursprünglichen Gesetzgeber des SGB XII ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber für das Jahr 2005 eine Rechtsgrundlage gerade nicht zur Verfügung gestellt hat. Diese hätte er 2006 im Übrigen ohne verfassungsrechtliche Bedenken zugunsten der Betroffenen für 2005 durchaus rückwirkend schaffen können; er hat sich bei § 133b SGB XII jedoch auf 2006 beschränkt. Die Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) erlaubt für das Jahr 2005 eine Anspruchsnormsetzung außerhalb möglicher Auslegungsergebnisse jedoch auch dann nicht, wenn der Gesetzgeber späterer Jahre eine einmal erfolgte Abschaffung eines Anspruchs auf Weihnachtsbeihilfe sozialpolitisch anders bewertet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist wegen Abweichens vom Urteil des BSG vom 11.12.2007 – B 8/9b SO 22/06 R nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen.
Erstellt am: 10.10.2008
Zuletzt verändert am: 10.10.2008