Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.07.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren geht es um die Frage, ob den Antragstellern vor dem Hintergrund der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.
Die gegen den stattgebenden Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.07.2014 erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet, denn zu Recht hat das Sozialgericht den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet.
Bei der Prüfung, ob den Antragstellern als bulgarische Staatsangehörige nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind, handelt es sich um umstrittene Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einheitlich beantwortet sind (vgl. hierzu Beschluss des LSG NRW vom 21.05.2014 – L 7 AS 652/14 B ER m.w.N. und Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.12.2013 – L 12 AS 2265/13 B ER – und vom 19.03.2013 – L 12 AS 1023/13 B ER-). Die Komplexität der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen der europarechtlichen Rechtsnormen auf die nationalen Gesetze lässt sich auch dem beim BSG unter dem Aktenzeichen B 4 AS 9/13 R geführten Verfahren entnehmen. Das BSG hat das Verfahren nach Art. 267 Abs. 1 und 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH zu verschiedenen Fragen einzuholen, u. a. ob das Gleichbehandlungsgebot des Art. IV VO (EG) 883/2004 mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art. 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004 gilt (BSG, EuGH – Vorlage vom 12.12.2013 – B 4 AS 9/13 R-). Aufgrund der Komplexität der bei Subsumtion des Sachverhalts zu klärenden Rechtsfragen kann die Rechtslage in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden, sodass anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ist (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 B VR 569/05-). Diese Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung der beantragten Leistungen für die Antragsteller gegen die fiskalischen Interessen des Antragsgegners, die vorläufig erbrachten Leistungen im Falle des Obsiegens in der Hauptsache möglicherweise nicht zurückzuerhalten, abzuwägen. Das Interesse des Antragsgegners muss im konkreten Fall hinter den Interessen der Antragsteller zurücktreten. In Anbetracht dessen, dass die Leistungen der Grundsicherungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, kann den Antragstellern im Lichte des Art. 1 i. v. m. Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots des effektiven Rechtsschutzes und der Menschenwürde nicht zugemutet werden, ohne jede staatliche Existenzsicherung eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 – L 7 AS 2403/12 B-).
Auch das Votum des Generalanwalts X zu seinen Schlussanträgen vom 20.05.2014 bei dem EuGH in der Rechtssache zu dem AZ C- 333/13 zeigt in gleicher Weise in seiner Umfänglichkeit und Komplexität auf, dass die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage des Leistungsausschlusses offen ist und in dem vorliegenden einstweiligen Verfahren nicht zuverlässig beantwortet werden kann. Die Entscheidungsfindung reduziert sich daher auf die nach dem Beschluss des BVerfG vorzunehmenden und vorliegend dargestellte Folgenabwägung. Auch der vom Antragsgegner angeführte Aspekt, das SGB II sei anwendbares Recht, führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es ist gerade typisch im Rahmen einer Folgenabwägung, die Aspekte einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in die Abwägung einzubeziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 27.08.2014
Zuletzt verändert am: 27.08.2014