Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Prozesskostenhilfe-Antrag der Klägerin vom 15.12.2016 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2016 wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.12.2015 (hier: Hilfebedürftigkeit).
Die am 00.00.1992 in Bad H geborene Klägerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem am 00.00.2015 geborenen Kind B.
Von August 2013 bis November 2014 bezog sie in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern sowie ihrer Schwester J Leistungen nach dem SGB II. Vom 09.07. bis zum 05.08 2014 übte die Klägerin eine abhängige Beschäftigung als Helferin bei der Firma R AG aus.
Am 25.11.2015 beantragte sie für die Zeit ab dem 01.12.2015 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und gab an, bislang durch ihre Familie und Bekannte in ihrer Lebenshaltung unterstützt worden zu sein. Mit Schreiben vom 22.01.2016 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis spätestens 11.02.2016 konkret benannte Unterlagen zur Vorbereitung der Entscheidung über den SGB II-Antrag vorzulegen. Die gesetzte Frist blieb fruchtlos.
Am 11.02.2016 beantragte die Klägerin bei dem Sozialgericht Köln (SG) unter dem Aktenzeichen S 33 AS 600/16 ER den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von SGB II Leistungen durch den Beklagten. Mit Beschluss vom 09.03.2016 lehnte das SG den Antrag ab. Dagegen hat die Klägerin zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) unter dem Aktenzeichen L 19 AS 469/16 B ER Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 15.04.2016 hat das LSG die Beschwerde zurückgewiesen. Statusrechtlich sei sie vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Auch fehle es an einem Anordnungsgrund, da die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz voraussetze, dass kein einfacheres Mittel zur Erreichung des Begehrten zur Verfügung stehe. Die Klägerin sei gehalten unter vollständiger Mitwirkung das weitere Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Mit Bescheid vom 12.05.2016 hat der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt. Statusrechtlich sei die Klägerin vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2016 zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass die statusrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von SGB II-Leistungen bei der Klägerin nicht vorlägen, sei nicht nachgewiesen, dass diese im Sinne der SGB II-Regelungen hilfebedürftig sei. Aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung sei insoweit eine Aufklärung nicht möglich gewesen.
Dagegen hat die Klägerin zum SG mit der Begründung Klage erhoben, sie erfülle die statusrechtlichen Voraussetzungen. Sie sei 1992 in Bad H geboren worden und halte sich ab 2010 fortlaufend in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Der Beklagte hat zur Begründung der beantragten Klageabweisung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 21.06.2016 verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.11.2016 (zugestellt am 14.11.2016) hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab dem 01.12.2015. Sie habe nicht nachgewiesen, seitdem und nunmehr hilfebedürftig zu sein. Sie habe weder im Verwaltungs-, noch im Rahmen des Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz oder im laufenden Klageverfahren substantiierte Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögenssituation erteilt oder diese nachgewiesen.
Mit Beschluss vom 04.11.2016 (zugestellt am 11.11.2016) hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die I. Instanz abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin am 14.12.2016 (Mittwoch) Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung der Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, hilfebedürftig zu sein, da sie nur Einkünfte in Höhe des Kindergeldes habe. Auch erfülle sie die statusrechtlichen Voraussetzungen, da sie im Jahre 1992 in Bad H geboren worden sei und seit 2010 in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Somit gebe es keinen Grund, ihr keine Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Sie habe schon bis November 2014 in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern SGB II-Leistungen erhalten.
Die Klägerin beantragt (wörtlich),
"den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln – S 41 AS 2553/16 -, verkündet am 04.11.2016, zugestellt am 14.11.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2016 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren."
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Leistungsakten des Beklagten für den Kläger und die abgeschlossene Gerichtsakte L 19 AS 469/16 B ER Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter des Senats als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Abgesehen davon, dass es für das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II, ebenso wenig wie nach dem SGB XII, allein auf das Bestehen der statusrechtlichen Voraussetzungen ankommt, setzen Leistungsansprüche nach dem SGB II ebenso wie nach dem SGB XII Hilfebedürftigkeit des Berechtigten voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGG und § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGG). Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können (§ 27 Abs. 1 SGB XII). Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 01.12.2015 nicht den Nachweis geführt, im Sinne dieser Vorschriften hilfebedürftig zu sein. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab und verweist auf die einschlägigen Richterbriefe vom 29.12.2016, 09.05.2017 und 01.08.2017.
Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats vom 14.06.2017 (L 2 SF 226/17 AB) und stellt fest, dass es Aufgabe der Klägerin gewesen ist, Monat für Monat darzulegen und nachzuweisen, wie sie ihren und ihrer Tochter Lebensunterhalt bestritten hat, welches Einkommen zu welchem Zeitpunkt in welcher Höhe aus welcher Quelle zugeflossen ist, welche Ausgaben zu bestreiten waren. Jedoch hat sie außer dem pauschalen Hinweis, ein Bekannter habe den Lebensunterhalt sichergestellt, dies entspreche der Wahrheit, keinerlei, geschweige denn einen dezidierten Vortrag gehalten. Es ist nicht einmal mitgeteilt worden, ob sie überhaupt, ggf. in welcher Höhe anteiligen oder vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung ausgesetzt gewesen ist oder seit wann Elterngeld für welche Zeiträume erbracht wird und zugeflossen ist.
Der Senat brauchte sich nicht zur weiteren Sachaufklärung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht durch Ladung und Vernehmung der am 24.04.2017 benannten Zeugen gedrängt zu fühlen. Zum einen wird die Ermittlungspflicht des Gerichts durch die von der Klägerin in entscheidungserheblichem Umfang verletzten Mitwirkungspflicht derselben beschränkt (B.Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kom, 12.A, § 103 Rn 7 mwN). Zum anderen ist der hier offensichtlich gestellte Beweisermittlungsantrag im Sinne eines Ausforschungsbeweises kein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG (B.Schmidt, aaO, Rn 8 mwN).
Des Weiteren hat der Senat von der Beiladung des Trägers der SGB XII-Leistungen absehen können (§ 75 SGG), da hier nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus statusrechtlichen Gründen der SGB II-Anspruch der Klägerin scheitert und diese durch Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf SGB XII-Leistungen hat, sondern deswegen, da die leistungsbegründende Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Soweit der Klägerin Kosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung auferlegt werden, beruht dies auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Gründe fortgeführt, obwohl ihr mit Richterbrief vom 09.05.2017 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen worden ist (§ 155 Abs. 4 i.V.m. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Diese Belehrung hat der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom 14.06.2017 bekräftigt. Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Gründe fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Die Höhe der zu erstattenden Kosten spiegelt den der Staatskasse durch die missbräuchliche Rechtsverfolgung entstandenen Schaden wider. Die der Klägerin aufgegebene Schadensersatzsumme in Höhe der Kosten von 500,00 Euro ergibt sich aus der hier gebotenen Schätzung des Einsatzes der Richter des Senats sowie des Personals der Geschäftsstelle und der Kosten für Kommunikation im Übrigen (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 287 ZPO).
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist nicht zu gewähren (§ 73 a SGG). Die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Auf die vorstehenden Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 04.11.2016 über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, dem 12.12.2016, eingelegt worden (§ 173 SGG). Abgesehen davon ist die Beschwerde auch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Gewährung von PKH für das Klageverfahren abgelehnt. Dieses hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Auf die Gründe des Gerichtsbescheids vom 04.11.2016 wird verwiesen.
Erstellt am: 10.01.2018
Zuletzt verändert am: 10.01.2018