Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012.
Mit diesem Urteil hat das Sozialgericht die Klage auf Bewilligung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom März 2010 bis August 2010 in Höhe von monatlich 66,22 Euro abgewiesen. Die Berufung wurde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zugelassen.
Hintergrund der Klage war ein nicht genehmigter Umzug der Klägerin in eine andere Wohnung, für die höhere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 66,22 Euro angefallen sind. Das Sozialgericht ist diesbezüglich nach Ermittlung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht und persönlicher Anhörung der Klägerin davon ausgegangen, dass der Umzug nicht erforderlich war und insbesondere nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aus Gründen der Bequemlichkeit erfolgt ist, weil die Klägerin im gleichen Haus einen Minijob ausüben konnte. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass das Argument der Klägerin, sie verfüge über schlechte Deutschkenntnisse und habe daher die Hinweise des Beklagten zur Erforderlichkeit einer vorherigen Zustimmung zum Umzug nicht verstehen können, unbeachtlich sei, weil Leistungsempfänger, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, dazu verpflichtet seien, sich – notfalls mit Hilfe eines Dolmetschers – Klarheit über den Inhalt von Schriftsätzen und Merkblättern zu verschaffen (BSG, Urteil vom 24.04.1997 – 11 Rar 89/96). Im Übrigen habe die Klägerin im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht nicht den Eindruck erweckt, dass sie über keine hinreichenden Deutschkenntnisse verfüge, sondern die Fragen des Gerichts auch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers verständlich beantworten können.
Gegen das am 12.10.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.11.2012 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es gehe um die Frage, ob der Beklagte seinen Hinweis und Beratungspflichten hinreichend nachgekommen sei und damit auch um die Frage, wie diese Pflichten ausgestaltet werden müssen, damit der Einzelne auch die Tragweite seines Handelns erkennen könne. Diesbezüglich habe die Klägerin die Folgen eines nicht genehmigten Umzugs nicht erkennen können. Es sei aber davon auszugehen, dass sie bei Kenntnis dieser Folgen einen anderen Weg gewählt und im Vorfeld des Umzugs die Zustimmung dazu eingeholt hätte.
II. Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 29.09.2012 zu Recht nicht zugelassen. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 397,32 EUR (6x 66,22 EUR) nicht statthaften Berufung vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anhaltspunkte für eine Abweichung des Sozialgerichts von ober- und höchstgerichtlichen Entscheidungen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 144 RdNr. 28). Eine derartige Rechtsfrage ist hier nicht gegeben. Bei der Frage, ob ein Umzug aus gesundheitlichen oder sonstigen Umständen notwendig ist, handelt es sich um eine anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffende Entscheidung.
Die Frage des Umfangs der den Beklagten in diesem Zusammenhang obliegenden Hinweis- und Beratungspflichten ist für das Verfahren nicht relevant. Als die Klägerin erstmals dem Beklagten gegenüber von ihren Umzugsplänen Mitteilung gemacht hatte, war der Mietvertrag über die neue Wohnung bereits 14 Tage geschlossen. Beratungs- und Hinweispflichten können jedoch frühestens mit Kenntnis des diese Pflichten auslösenden Sachverhalts durch die Behörde entstehen und hätten damit den Vertragsschluss nicht verhindern können.
Da der Beklagte und das Sozialgericht die Notwendigkeit des Umzugs im Übrigen zudem verneint haben, ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin im Vorfeld hätte eine Zustimmung einholen können, wenn sie anders beraten worden wäre. Eine andere Beratung hätte vielmehr allenfalls dazu führen können, dass die Klägerin nicht umgezogen wäre. Höhere Mietkosten wären dann aber überhaupt nicht angefallen. Die Übernahme der höheren Kosten im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann daher schon mangels Kausalität nicht erfolgen. Der Zustand eines tatsächlich nicht erfolgten Umzugs kann zudem nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs angenommen werden, weil tatsächliche Umstände nach allgemeiner Auffassung nicht fingiert werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Erstellt am: 14.08.2013
Zuletzt verändert am: 14.08.2013