Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 26.02.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Frage, ob der erstinstanzliche Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 41 AS 2640/16 beendet ist.
Der am 00.00.1960 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit wiederholt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von dem Beklagten, zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2014 für die Zeit ab 01.09.2014. Durch einen Datenabgleich wurde dem Beklagten am 14.07.2014 bekannt, dass der Kläger im Jahr 2012 aus einem Bausparvertrag einen steuerfreien Zinsbetrag in Höhe von 780 Euro erhalten hat. Der Beklagte forderte den Kläger unter dem 25.11.2014 auf, die kompletten Kontoauszüge seines Bausparvertrages vorzulegen und stellte zugleich die Leistungsgewährung vorläufig ein. Aufgrund Arbeitsaufnahme schied der Kläger zum 01.12.2014 zunächst aus dem Leistungsbezug aus. Zu dem Bausparvertrag übersandte er den Kontoauszug für das Jahr 2013, der ein Gesamtguthaben über 21.089,68 Euro aufwies. Er trug vor, dass der Bausparvertrag von seiner Tochter auf ihn umgeschrieben worden sei und weitere Kontoauszüge ihm nicht vorlägen. Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags vom 18.02.2015 legte der Kläger einen weiteren Kontoauszug für das Jahr 2014 vor (Kontostand Bausparkonto: 17.402,93 Euro; Sonderzinskonto: 4.509,65 Euro). Bei einer persönlichen Vorsprache am 30.03.2015 teilte er mit, dass der Bausparvertrag zwischenzeitlich aufgelöst worden sei. Das Geld sei auf seinen Wunsch auf das Konto seiner Mutter überwiesen worden. Über die Verwendung des Geldes könne er nichts sagen. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.04.2015 den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da er über verwertbares Vermögen in Höhe von 17.402,93 Euro verfüge, das die Freibeträge in Höhe von 8.850 Euro übersteige. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, dass der Bausparvertrag aufgelöst und er hiermit ein Darlehen in Höhe von 12.000 Euro abgetragen habe, das ihm seine Eltern im Jahre 2002 gegeben hätten. Das weitere Geld sei durch Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht. Überdies sei das Geld aus dem Bausparvertrag nicht auf sein Konto geflossen. Ausweislich eines Schreibens der Bausparkasse vom 30.04.2015 ergab sich aus dem Bausparvertrag ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 22.451,07 Euro, der auf das Konto der Mutter des Klägers überwiesen worden ist. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 zurück. Der Kläger habe bislang nicht plausibel darlegen und nachweisen können, dass er über das Geld nicht habe verfügen können. Das hiergegen geführte Klageverfahren war unter dem Aktenzeichen S 41 AS 3914/15 bei dem Sozialgericht Duisburg anhängig.
Am 01.07.2015 stellte der Kläger einen weiteren Leistungsantrag nach dem SGB II, den der Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2015 ablehnte, weil er dem Kläger das benannte Guthaben aus dem Bausparvertrag als Vermögen zurechnete. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2016 zurück. Aufgrund eines nach Abzug der Freibeträge verwertbaren Vermögens in Höhe von 13.451,07 Euro sei der Kläger nicht hilfebedürftig. Das hiergegen geführte Klageverfahren war unter dem Aktenzeichen S 41 AS 3043/16 und nach Verbindung aufgrund Beschlusses vom 05.04.2017 unter dem Aktenzeichen S 41 AS 3914/15 bei dem Sozialgericht Duisburg anhängig.
Am 25.11.2015 beantragte der Kläger erneut bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Antrag diesen mit Bescheid vom 18.12.2015 mit der Begründung ab, dass der Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von 21.842,07 Euro verfüge, das die Vermögensfreibeträge in Höhe von 9.000,00 Euro übersteige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2016 zurück. Aufgrund eines nach Abzug der Freibeträge verwertbaren Vermögens in Höhe von 13.451,07 Euro sei der Kläger nicht hilfebedürftig.
Der Kläger hat hiergegen am 14.06.2016 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben und sich zu deren Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen.
Unter dem 06.03.2017 wies das Sozialgericht die Beteiligten (in dem Parallelverfahren S 41 AS 3914/15) darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Verfahren S 41 AS 5165/15, S 41 AS 2640/16 und S 41 AS 3043/16 mit dem Verfahren S 41 AS 3914/15 zu verbinden, da es in diesen um die Frage ginge, ob der Kläger hilfebedürftig sei. Beide Beteiligte erklärten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Das Sozialgericht hat in der Folge mit Beschluss vom 05.04.2017 die Klageverfahren des Klägers S 41 AS 3914/15, S 41 AS 5165/15, S 41 AS 2640/16 und S 41 AS 3043/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und als führendes Verfahren das Verfahren S 41 AS 3914/15 festgelegt. Das Klageverfahren S 41 AS 2640/16 hat das Sozialgericht mit Verfügung vom 05.04.2017 als auf sonstige Art (Verbindung) erledigt ausgetragen.
In dem Verfahren S 41 AS 3914/15 sowie weiteren Verfahren des Klägers hat das Sozialgericht am 01.06.2017 einen Erörterungstermin durchgeführt, an dem der Kläger in Begleitung seines damaligen Prozessbevollmächtigten teilgenommen hat. In diesem Termin haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Vor Abschluss des Vergleichs wurde die Sitzung ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Zeit von 10.52 Uhr bis 11.07 Uhr unterbrochen, damit sich der Kläger und sein damaliger Prozessbevollmächtigter außerhalb des Sitzungssaals beraten können. Mit diesem Vergleich haben die Beteiligten zu den Ansprüchen für die Zeit von Februar 2015 bis August 2017 eine Regelung getroffen und die Modalitäten für die Anspruchsprüfung bei einem etwaigen Weiterbewilligungsantrag ab September 2017 geregelt. Unter Ziffer 8 des Vergleichs ist folgendes formuliert: "Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass durch den vorstehenden Vergleich die Verfahren S 41 AS 1419/17 ER, S 41 AS 3914/15, S 41 AS 1081/17, S 41 AS 302/17 und S 41 AS 5190/16 vollständig und endgültig erledigt sind." Der Vergleich wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift laut diktiert, vorgespielt und genehmigt. In der Sitzungsniederschrift ist ferner festgehalten, dass der Termin um 9 Uhr begann und um 11.45 Uhr endete. Die Sitzungsniederschrift wurde vom Kammervorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts unterschrieben.
Unter anderem zu dem Verfahren S 41 AS 3914/15 hat der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2017, eingegangen beim Sozialgericht am 03.07.2017, erklärt, dass er den geschlossenen Vergleich anfechte. Es habe weder von Seiten des Gerichts noch von anwaltlicher Seite eine Belehrung über das Widerrufsrecht gegeben. Er sei arglistig getäuscht worden und hätte unter diesen Umständen dem Vergleich nicht zugestimmt, § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ferner hat er mit Schreiben vom 13.07.2017 beanstandet, dass ihm u.a. zu dem Verfahren S 41 AS 2640/16 kein Urteil oder ähnliches vorliege.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21.12.2017 darauf hingewiesen, dass, nachdem der Kläger der Ansicht sei, das vorliegende Verfahren sei nicht durch Verbindung mit dem Verfahren S 41 AS 3914/15 beendet worden und das Verfahren S 41 AS 3914/15 sei wegen Anfechtung des Vergleichs noch offen, das Verfahren wieder aufzunehmen sei. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme binnen vier Wochen.
Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25.01.2018, dem Kläger zugestellt am 29.01.2018, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört, zur Sach- und Rechtslage auf den im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss Bezug genommen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.02.2018 eingeräumt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.02.2018 erklärt, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden zu sein.
Das Sozialgericht stellte mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2018 fest, dass das Verfahren S 41 AS 2640/16 durch Verbindung zu dem Verfahren S 41 AS 3914/15 beendet sei. Entstehe Streit darüber, ob ein Rechtsstreit wirksam durch Rücknahme, Vergleich etc. beendet worden sei, sei der Rechtsstreit fortzusetzen und vorrangig zu prüfen, ob die Beendigung tatsächlich eingetreten sei. Komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Rechtsstreit wirksam beendet worden sei, stelle es dies entsprechend fest. Andernfalls werde der Rechtsstreit in der Sache fortgeführt. Hier sei das Verfahren S 41 AS 2640/16 wirksam gem. § 113 Abs. 1 SGG zu dem Verfahren S 41 AS 3914/15 hinzuverbunden worden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Verbindung seien nicht ersichtlich. Das Verfahren S 41 AS 2640/16 sei daher beendet, was folglich entsprechend festzustellen gewesen sei.
Gegen den ihm am 01.03.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.03.2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, dass sich die widerrechtliche Fristauslegung (21.12.2017/29.12.2017/19.01.2018) wie eine Kette durch den ganzen Verfahrensstrang ziehe. Sämtliche Schreiben und Entscheidungen seien rechtswidrig. In der Sache selbst seien folgende Tatbestände missachtet worden: BSG-Urteil zu Kontoauszügen, SGB-Gesetze zum Selbstbehalt, SG-Urteil zu Schadenersatz bei Verkehrsunfall, Missachtung von SGB Gesetzgebung § 60, Missachtung von Einsprüchen (hier: Urteil durch Gerichtsbeschluss), arglistige Täuschung durch das Gericht durch das Verschweigen des Widerrufsrechts bei einem Vergleich.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 26.02.2018 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Vermögen für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 30.04.2016 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.08.2018 die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.01.2018 zurückgewiesen. Der Senat hat ferner den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts mit weiterem Beschluss vom 27.08.2018 abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 29.08.2018 zugestellt worden. Den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 07.10.2018 hat der Senat mit Beschluss vom 14.01.2019 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und auch statthaft im Sinne von §§ 143, 144 Abs. 1 SGG. Bei Berufungen, die sich gegen die Feststellung eines Sozialgerichts wenden, der Rechtsstreit sei erledigt, ist § 144 Abs. 1 SGG mit der Maßgabe zu prüfen, was Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens war (vgl. BSG Urteil vom 10.10.2017, B 12 KR 3/16 R, Rn. 12 bei juris; Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Urteil vom 30.01.2013, L 5 AS 347/12). Dem Rechtsstreit, dessen Fortsetzung der Kläger begehrt, lag die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II (Antrag vom 25.11.2015) zugrunde. Der Kläger hat am 09.05.2016 einen Weiterbewilligungsantrag gestellt, den der Beklagte auch beschieden hat (Versagungsbescheid vom 12.09.2016 für die Zeit ab 01.05.2016). Damit ist der Streitzeitraum auf die Zeit bis zum 30.04.2016 begrenzt, für den der Kläger Leistungen (Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung) begehrt (vgl. zur Beschränkung des Streitgegenstandes bei Bescheidung eines weiteren Antrages: BSG Urteil vom 01.06.2010, B 4 AS 67/09 R). Die für den streitigen Zeitraum begehrten Leistungen übersteigen den Berufungsstreitwert in Höhe von 750 Euro.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit S 41 AS 2640/16 beendet ist.
An einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid war das Sozialgericht nicht gehindert, obwohl der Kläger hiermit ausdrücklich nicht einverstanden war. Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25.01.2018, dem Kläger zugestellt am 29.01.2018, in ausreichender Weise angehört. Ein Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich, das Gesetz sieht lediglich eine Anhörung vor.
Soweit der Kläger mehrere Fristverletzungen durch das Sozialgericht beanstandet, macht er die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides bereits aus formalen Gründen geltend. Die von dem Kläger behauptete widerrechtliche Fristauslegung hat jedoch keine rechtliche Relevanz. Dies käme allein in Betracht, wenn darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG i.V.m. Art. 103 Grundgesetz (GG) zu sehen wäre. Dafür gibt es indes keine Anhaltspunkte. Der Kläger hatte bis zum Abschluss des Verfahrens durch Gerichtsbescheid, auch in Anbetracht der vom Sozialgericht gesetzten Fristen, ausreichend Gelegenheit, in der Sache Stellung zu nehmen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang moniert, dass er das Schreiben vom 21.12.2017 erst Anfang Januar erhalten habe, mag dies so sein, da das Schreiben laut Absendevermerk der Geschäftsstelle des Sozialgerichts erst am 29.12.2017 abgesandt worden ist. Allerdings handelte es sich bei der darin gesetzten Frist um keine Ausschlussfrist und bestand, wie auch die Anhörung vom 25.01.2018 zeigte, weiterhin Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Übrigen wäre, selbst wenn eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Sozialgericht vorliegen würde, diese dadurch als geheilt anzusehen, dass im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit bestand, sich zur Sache zu äußern (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 62 Rn. 11e).
Zutreffend hat das Sozialgericht über das Begehren des Klägers im Rahmen einer Feststellungsklage entschieden. Bei einem Streit über die Beendigung eines Rechtsstreits ist der ursprüngliche Rechtsstreit von dem bis zur Beendigung des Rechtsstreits zuständigen Gericht fortzuführen. Dieses entscheidet dann entweder, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch Endurteil festgestellt wird, oder, wenn eine Beendigung nicht vorliegt, in der Sache selbst (BSG Urteil vom 28.11.2002, B 7 AL 26/02 R, Rn. 20 bei juris).
Der Rechtsstreit S 41 AS 2640/16 ist sowohl formal als auch prozessrechtlich beendet worden.
Das Verfahren S 41 AS 2640/16 ist mit Beschluss vom 05.04.2017 wirksam mit den Verfahren S 41 AS 3914/15, S 41 AS 5165/15 und S 41 AS 3043/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Nach § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Für die Frage, ob die Ansprüche in Zusammenhang stehen, ist kein rechtlicher Zusammenhang erforderlich, es reicht, wenn die Ansprüche demselben Lebenssachverhalt angehören. Die Entscheidung über die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 113 Rn. 2a, 3). Danach ist die Entscheidung des Sozialgerichts zur Verbindung der Verfahren nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Ermessenfehlgebrauch sind nicht ersichtlich. Die verbundenen Verfahren gehörten sämtlich demselben Lebenssachverhalt an. Wesentlich war in allen die Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers mit Blick auf ein etwaig vorhandenes Vermögen in Form eines Bausparvertrages. Das Sozialgericht hat die Beteiligten zuvor angehört. Einwände, mit denen sich das Sozialgericht im Rahmen der Entscheidungsfindung hätte auseinandersetzen können, sind nicht vorgebracht worden. Beschlüsse über die Verbindung von Verfahren sind im Übrigen nach § 172 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar. Die Verbindung bewirkt, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung in einem einheitlichen Verfahren erfolgt (vgl. Keller a.a.O. § 113 Rn. 4).
Formal gilt das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 41 AS 2640/16 im Sinne der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (AktO-SG) somit als erledigt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 AktO-SG sind, wenn Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, nur die Akten des im Verbindungsbeschluss bestimmten Verfahrens weiterzuführen. Das sind im vorliegenden Fall die Akten des Verfahrens S 41 AS 3914/15. Die Akten des durch Verbindung als erledigt geltenden Verfahrens werden mit einer Abschrift des Verbindungsbeschlusses geschlossen der Akte des führenden Verfahrens beigefügt, § 7 Abs. 1 S. 2 AktO-SG.
Prozessrechtlich ist der dem Verfahren S 41 AS 2640/16 zugrunde liegende Rechtsstreit durch den in dem Verfahren S 41 AS 3914/15 am 01.06.2017 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden. In dem Vergleich haben die Beteiligten u.a. eine Regelung für den Leistungsbezug des Klägers nach dem SGB II für den Zeitraum von Februar 2015 bis August 2017 und damit auch für den im ursprünglichen Verfahren S 41 AS 2690/16 streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 30.04.2016 getroffen. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vergleichs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Senats vom gleichen Tage (L 12 AS 449/18) Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Erstellt am: 25.06.2019
Zuletzt verändert am: 25.06.2019