Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.02.2012 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II für die Zeit vom 06.01.2012 bis einschließlich April 2012 zu gewähren.
Die am 00.00.1948 geborene Antragstellerin ist geschieden. In der Zeit vom 01.09.1998 bis 31.12.2008 war sie sozialversicherungspflichtig in Teilzeit beschäftigt. Anschließend bezog sie bis zum 15.01.2011 Arbeitslosengeld. Seit dem 15.01.2011 übt die Antragstellerin eine selbständige Tätigkeit aus. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte ihr einen Gründungszuschuss in Höhe von 1.027,50 EUR mtl. für die Zeit vom 15.01. bis 14.10.2011. Laut Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 10.01.2012 beträgt die Altersrente der Antragstellerin, beginnend ab dem 01.11.2011, 410,06 EUR.
Durch Bescheid vom 08.12.2011 versagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage, S 41 AS 429/12.
Nach Vorlage von Unterlagen lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 13.01.2012 den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. Die Antragstellerin sei nach § 12a SGB II verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig, d.h. mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen (§ 12a Satz 1 SGB II). Eine Ausnahme von der Verpflichtung der Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen sei nicht gegeben, da die Antragstellerin nicht ein Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II von mindestens 400,01 EUR erziele. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 zurückwies. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage, S 41 AS 429/12.
Am 06.01.2012 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtschutzes zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.11.2011 zu gewähren.
Sie hat vorgetragen, dass sich ihre ungekürzte Altersrente auf einen Betrag von 428,50 EUR belaufe. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sei sie auf den Aufbau einer selbständigen Tätigkeit angewiesen. Seit dem 01.02.2012 habe sie eine Nebenbeschäftigung in einem Reformhaus.
Durch Beschluss vom 29.02.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 06.01.2012 bis einschließlich April 2012 vorläufig Leistungen in gesetzlicher Höhe nach dem SGB II zu gewähren.
Am 23.03.2012 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Er vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Lebensalters nach § 12 a SGB II verpflichtet sei, einen Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Altersrente zu stellen. Er sei nicht verpflichtet, zunächst unter Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach §§ 102ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Hilfen zu gewähren. Dies hätte zur Folge, dass Antragsteller zumindest vorübergehend zu Leistungsberechtigten nach dem SGB II würden, die generell vom Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen seien. Dies würde dem Sinn und Zweck der Nachrangigkeit des SGB II sowie der Definition der Leistungsberechtigung zuwiderlaufen. Es entspreche nicht gesetzgeberischer Intention, dass Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit selber beeinflussen, in dem sie einen Antrag auf vorrangige Leistungen nicht stellen und dadurch die Voraussetzungen ihrer Hilfebedürftigkeit selber wissentlich beeinflussen und diese absichtlich herbeiführen. Die Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen sei explizit in § 12a SGB II gesetzlich normiert wurden, um das "Wahlrecht" der Leistungsberechtigten hinsichtlich der verschiedenen Sozialleistungen einzuschränken. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II würden danach nur gewährt, wenn keine vorrangige Sozialleistung einschlägig ist. Zwar bestehe für den Leistungsträger nach § 5 SGB II die Möglichkeit, einen Antrag auf vorrangige Leistungen für die Leistungsberechtigten zu stellen, diese Möglichkeit sei jedoch subsidiär. Sofern bereits nach § 12a SGB II eine Verpflichtung der Leistungsberechtigten bestehe, vorrangig Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, sei die Vorschrift des § 5 SGB II nicht einschlägig.
Mit Schreiben vom 09.04.2012 beantragt die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten. Ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet (A).
Der im Beschwerdeverfahren gestellte weitere Antrag der Antragstellerin ist unzulässig (B).
A.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte sind die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II durch die Antragstellerin im streitbefangenen Zeitraum – 06.01. bis 30.04.2012 – gegeben. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, und 4 SGB II für den Leistungsbezug sind erfüllt, da die Antragstellerin das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II ist. Auch ist die Antragstellerin hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II. Ihren Bedarf kann die Antragstellerin allenfalls teilweise aus Einkommen decken. Nach Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin seit der Antragstellung bei Gericht am 06.01.2012 Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeiten erzielt hat. Dahinstehen kann, ob die Antragstellerin zum 01.02.2012 – wie angekündigt – einen "400-Euro-Job – aufgenommen hat. Auch wenn der Antragstellerin eine Einkommen von 400,00 EUR seit Februar 2012 zufließt, wäre ihr Bedarf, der sich zumindest aus einem Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 374,00 EUR ab dem 01.01.2012 und Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt, nach Abzug der Absetzbeträge nach § 11b SGB II nicht gedeckt. Dahinstehen kann, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente aus §§ 236, 237, 237a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegenüber dem Rentenversicherungsträger zusteht. Selbst wenn dies der Fall ist, lässt ein solcher Anspruch die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II nicht entfallen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderlichen Hilfen nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass SGB II-Leistungen nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann. Dabei wird an die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen angeknüpft. Nach gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteile vom 21.06.2011 – B 4 AS 21/10 R = juris Rn 29 m.w.N. und vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R = juris Rn 21ff) kommt es bei der Beurteilung der Hilfe auf den tatsächlichen Zufluss "bereiter Mittel" an. Der Antragstellerin sind im streitbefangenen Zeitraum keine Hilfen seitens des Rentenversicherungsträgers zugeflossen, so dass ihr keine Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherung als bereite Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden haben. Ansprüche eines Leistungsberechtigten gegenüber Dritten zählen nur dann zum berücksichtigungsfähigen Einkommen i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II, wenn diese in angemessener Zeit ("rechtzeitig") durchzusetzen sind (BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R = juris Rn 23 m.w.N.). Dies ist bei einem Anspruch auf vorgezogene Altersrente nicht der Fall, da die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht allein von einer Antragstellung des Leistungsberechtigten abhängt, sondern auch von der Bearbeitungsdauer des Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger, insbesondere wegen der erforderlichen Prüfung der sonstigen Anspruchsvoraussetzung. Mithin ist eine rechtszeitige Durchsetzung des Anspruchs der Antragstellerin auf vorgezogene Altersrente zur Deckung ihres Lebensunterhalts im streitbefangenen Zeitraum nicht gesichert gewesen.
Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II greift zu Ungunsten der Antragstellerin nicht ein. Danach erhält derjenige Leistungen nach dem SGB II nicht, der eine Altersrente bezieht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der tatsächliche Bezug einer Altersrente Voraussetzung für den Leistungsausschluss, die Innehabung eines Anspruchs auf Altersrente begründet allein keinen Leistungsausschluss. Die Antragstellerin bezieht keine Altersrente.
Ebenfalls begründet die Bestimmung des § 12a SGB II keinen Leistungsausschluss. Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Die Vorschrift hat deklaratorischen Charakter (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12a Rn 9; Geiger in LPK-SGB II, 4 Aufl., § 12a Rn 1). Diese Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers klarstellen, dass ein Leistungsberechtigter unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorgeleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. hierzu BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R = juris Rn 23 m.w.N.) zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Sozialleistung und diesbezüglichen Antragstellung verpflichtet ist, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit beseitigt, vermieden, verkürzt oder vermindert werden kann (vgl. BT-Drs. 16/7460 S. 17). Abweichend von dieser Verpflichtung muss nach § 12a Satz 2 SGB II eine (vorzeitige) Altersrente von einem Leistungsberechtigen frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Damit wird einheitlich für alle Hilfebedürftigen das Alter festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben, wobei dem Verordnungsgeber in § 13 Abs. 2 SGB II die Befugnis eingeräumt wird, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen. § 12a SGB II gibt keine Handhabe, einen Erst- oder Folgeantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit dem Verweis auf den Antrag auf vorrangige Leistungen abzulehnen (Geiger in LPK-SGB II, 4 Aufl., § 12a Rn 1). Dies gereicht dem Träger der SGB II- Leistungen auch nicht zum Nachteil. Zum einem kann er – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – auch bei einem Erstantrag Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber den vorrangigen Sozialleistungsträgers – vorliegend dem Rentenversicherungsträger und dem Träger der Sozialhilfe – anmelden. Zum anderen räumt ihm das Gesetz nach vergeblicher Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung (vgl. zur Verwaltungsaktqualität einer Aufforderung zur Antragstellung nach § 12a SGB II: BSG Beschluss vom 16.12.2011 – B 14 AS 138/11 B = juris Rn 5) in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Möglichkeit ein, den Antrag selbst zu stellen und als gesetzlicher Prozessstandschafter die Durchsetzung der Ansprüche durch Einlegung von Rechtsbehelfen zu verfolgen (Hengelhaupt, a.a.O., K § 12a Rn 20, K § 5 Rn 114f m.w.N.). Die Befugnis aus § 5 Abs. 3 SGB II ist nicht auf die Fallgestaltung beschränkt, dass ein Leistungsberechtigter während des laufenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II die Voraussetzungen für eine vorrangige Sozialleistung erfüllt, sondern erfasst auch die Fallgestaltung des Erstantrags.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insoweit ist ihr, insbesondere im Hinblick auf die bei Antragstellung bei Gericht am 06.01.2012 bestehenden Mietrückständen und fehlenden Deckung ihres Regelbedarfs, ein Abwarten auf die Entscheidung im Klageverfahren S 41 AS 429/12 nicht zumutbar.
B.
Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist unzulässig und damit zu verwerfen.
Nach § 29 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Die Antragsstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.04.2012 keine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 29.02.2012 eingelegt. Eine solche wäre wegen der Versäumung der Beschwerdefrist auch unzulässig. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren neben der Abweisung der Beschwerde weiter sinngemäß beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr für die Zeit ab dem 01.05.2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Hinsichtlich dieses Begehrens ist das Sozialgericht noch nicht vorbefasst gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 18.04.2012
Zuletzt verändert am: 18.04.2012