Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme einer Stromnachzahlung i.H.v. EUR 49,79, die Nachzahlung weiterer von ihr zum Ausgleich ihrer Stromrechnungen eingesetzter EUR 16,32 für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2011 sowie die Übernahme der aus dem Regelsatzanteil für Haushaltsstrom und dem Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung nicht gedeckten Stromkosten für die Zeit von Januar bis Februar 2012.
In der Wohnung der Klägerin wird das Wasser im Badezimmer durch einen Durchlauferhitzer erwärmt, ihre Küche lediglich mit kaltem Wasser versorgt. Es gibt keine Vorrichtung, um den Stromverbrauch des Durchlauferhitzers isoliert zu erfassen. Die Klägerin badet einmal in der Woche und duscht einmal in der Woche ca. 10 Minuten. Zusätzlich wäscht sie sich zweimal pro Woche die Haare und pro Tag mehrmals die Hände. Sie verfügt über folgende stromverbrauchende Geräte: Licht, Föhn, Radio, TV, Bügeleisen, Telefon, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Spülmaschine, Mikrowelle, Staubsauger.
Die Klägerin erhielt langjährig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach rückwirkender Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung im Januar 2010 schied sie mit Ablauf des 28.02.2010 aus dem SGB II-Bezug aus. Seit dem 01.03.2010 gewährte die Beklagte ihr laufende Leistungen nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit Bescheid vom 10.08.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin als Folge der Einführung des § 30 Abs. 7 SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl I 2011, 453) rückwirkend ab dem 01.01.2011 einen monatlichen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung nach § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII (fortan: Warmwasserpauschale) in Höhe von damals EUR 8,37.
Am 11.10.2011 beantragte die Klägerin unter Vorlage der Rechnung ihres Stromversorgers markE vom 21.09.2011 die Übernahme der darin ausgewiesenen und zum 06.10.2011 fällig werdenden Nachforderung i.H.v. EUR 49,79 als Beihilfe. Sie betonte ausdrücklich, die Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der Nachforderung nicht zu beantragen.
Mit Bescheid vom 14.10.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Stromkostennachzahlung als Beilhilfe komme nicht in Betracht, weil im monatlich gewährten Regelsatz bereits ein Anteil zur Deckung des Bedarfes an Haushaltsstrom enthalten sei. Daneben sehe das SGB XII keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe zur Deckung einer Nachforderung von Stromkosten vor. Möglich sei eine Übernahme der Nachforderung als Darlehen gem. § 37 Abs. 1 SGB XII, die – falls jetzt doch gewünscht – kurzfristig beantragt werden könne.
Unter dem 02.11.2011 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die ihr monatlich zusätzlich zum Regelsatz gewährte Warmwasserpauschale i.H.v. EUR 8,37 sei nicht ausreichend und nach den gesetzlichen Vorgaben seien die Stromkosten für die Warmwasserzubereitung in voller Höhe vom Leistungsträger zu übernehmen. Deshalb habe die Beklagte sowohl die Nachforderung des Stromversorgers i.H.v. EUR 49,79 als auch weitere EUR 16,32 für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2011 zu erstatten. Der Betrag von EUR 16,32 ergebe sich, wenn man von dem tatsächlich von der Klägerin an den Stromversorger gezahlten monatlichen Abschlag (EUR 38) den im Regelsatz für Haushaltsenergie enthaltenen Betrag (EUR 28,27) und die Warmwasserpauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII (EUR 8,37) abziehe und das Ergebnis mit 12 multipliziere.
Der Widerspruch wurde nach Beteiligung sozial erfahrender Dritter mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Regelsatz umfasse in vollem Umfang auch die Aufwendungen für die Haushaltsenergie. Es obliege der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht der Klägerin, ihren Stromverbrauch zu steuern und zu entscheiden, ob sie mit dem ihr eingeräumten Budget für Strom auskommen wolle. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zulässig, zusätzliche Bedarfe wie etwa erhöhte Stromkosten im Rahmen des Regelbedarfs oder der Warmwasserpauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Noch während des Widerspruchsverfahrens bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14.02.2012 laufende Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII für die Zeit vom 01.03.2012 bis 28.02.2013 unter Berücksichtigung u.a. des Regelsatzes und der Warmwasserpauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII.
Am 29.03.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung nimmt sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug. Ergänzend führt sie aus, bereits der von ihr dargelegte sparsame Umgang mit Warmwasser führe zu einem Strombedarf für die Warmwasserbereitung, der durch die Warmwasserpauschale nicht zu decken sei. Deshalb sei es an der Beklagten nachzuweisen, dass der Warmwasserverbrauch der Klägerin über das ihr zustehende Maß hinausgehe. Nur wenn dies nachgewiesen werden könne, müsse sie sich mit der gesetzlichen Pauschale abfinden. Wenn das Gericht in einem Hinweis unter Rückgriff auf verschiedene Statistiken davon ausgehe, dass der Anteil des für die Warmwasseraufbereitung verwendeten Stroms statistisch 25% betrage und die Klägerin mit der Warmwasserpauschale in der Lage gewesen sei, sogar mehr als 25% ihres Strombedarfs zu finanzieren, so treffe dieser 25%-Anteil bei der Klägerin gerade nicht zu.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Stromkosten in Höhe von EUR 66,11 für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2011 sowie die für die Zeit von Januar bis einschließlich Februar 2012 bisher ungedeckten Stromkosten zuschussweise zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Sie ist der Auffassung, die von der Klägerin hinsichtlich ihres Warmwasserverbrauchs mitgeteilten Umstände seien nicht geeignet, einen Warmwasserbedarf zu begründen, den die Klägerin mit der Warmwasserpauschale nach § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII nicht finanzieren könne. Es sei überdies nicht auszuschließen und liege angesichts des vorgetragenen wirtschaftlichen Umgangs mit Warmwasser sogar nahe, dass die Klägerin mit den im Regelsatz enthaltenen Haushaltsstrombestandteilen nicht angemessen gewirtschaftet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Klage ist bereits teilweise unzulässig.
Soweit erstmals mit der Klageschrift das Begehren der Klägerin deutlich geworden ist, die Beklagte zur Übernahme der laufenden, aus dem Regelsatzanteil für Haushaltsenergie und der Warmwasserpauschale ungedeckten Stromkosten auch für die Zeit ab dem 01.01.2012 in tatsächlicher Höhe zu übernehmen ("die kompletten Kosten für Haushaltsstrom bzw. Energie für Warmwasser [ …] zukünftig zu erstatten") – was verfahrensrechtlich angesichts der Zäsurwirkung des Bescheides vom 14.10.2011 (vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.12.2007, Az. B 8/9b SO 12/06 R) längstens die Zeit bis zum 29.02.2012 erfassen kann –, fehlt es schon an einer überprüfbaren Entscheidung der Beklagten. Denn in den streitgegenständlichen Bescheiden hat die Beklagte allein über die Übernahme der Nachforderung i.H.v. EUR 49,79 aus Oktober 2011 und – bei Auslegung des Widerspruchsbescheids aus dem objektivierten Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB mit Blick auf die Widerspruchsbegründung vom 28.11.2011 – die Frage entschieden, ob der Klägerin eine weitere Nachzahlung i.H.v. EUR 16,32 für die Zeit von Januar bis Dezember 2011 zusteht.
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 14.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten i.H.v. EUR 66,11 für die Zeit vom Januar bis einschließlich Dezember 2011 als Zuschuss.
a) Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt vorrangig § 30 Abs. 7 SGB XII in Betracht. Denn die Klägerin macht inhaltlich maßgeblich geltend, die Warmwasserpauschale i.H.v. (damals) monatlich EUR 8,37 sei nicht ausreichend gewesen, um ihren Bedarf an Strom für die Warmwassererzeugung zu finanzieren. Nach § 30 Abs. 7 SGB XII wird für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Abs. 4 SGB XII erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 SGB XII jeweils (Nr. 1) 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, … (Nr. 5) soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt wird.
aa) Im Hinblick auf § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 SGB XII ("soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht") erlaubt die Norm – entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid – die Festlegung eines von der vorgegebenen Pauschale abweichenden Bedarfs bis zur Höhe der tatsächlichen – angemessenen (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2011, 505, 506 ff.; Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 30 Rn 112.2) – Kosten. Dies ist den Mehrbedarfen zwar an sich fremd. Dem Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII kommt insoweit jedoch eine Sonderrolle zu, wie sich neben dem Wortlaut auch aus § 30 Abs. 6 SGB XII ergibt, der bei Festlegung der Obergrenze für die insgesamt zu gewährenden Mehrbedarfe den Mehrbedarf nach Abs. 7 bewusst und mit Blick auf § 35 Abs. 4 SGB XII und die danach grundsätzlich zu erstattenden tatsächlichen (angemessenen) Warmwasserkosten bei zentraler Warmwassererzeugung nicht einbezieht (Simon, in: jurisPK-SGB XII, § 30 Rn 112.1 f. m.w.N.).
bb) § 30 Abs. 7 SGB XII erlaubt auch die Übernahme einmaliger Nachforderungen – wie der Nachforderung des Stromversorgers gegen die Klägerin aus September 2011 – durch den Sozialhilfeträger. Bei zentraler Warmwasserversorgung ist allgemein anerkannt, dass tatsächlich anfallende einmalige und laufende finanzielle Aufwendungen für Heizung und Warmwasserbereitung – monatliche Vorauszahlungen / Abschläge oder eine nach Ablauf der Heizperiode errechnete Nachzahlung – im Monat ihrer Fälligkeit einen auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu berücksichtigenden Bedarf eines Hilfeempfängers darstellen (vgl. nur LSG NRW, Urteil vom 19.04.2010, Az. L 20 SO 18/09, juris-Rn 28 m.w.N.; Link, in: jurisPK-SGB XII, § 35 Rn 147; Berlit, in: LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 35 Rn 113). Für den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII – der im Falle allein dezentraler Warmwasserversorgung im Hinblick auf die Kosten der Warmwasserbereitung an die Stelle des § 35 Abs. 4 SGB XII tritt – kann schon wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Hilfeempfängern mit zentraler und dezentraler Warmwasserbereitung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz –GG–) nichts anderes gelten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B zum Verhältnis § 21 Abs. 7 zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Behrend, in: jurisPK-SGB II, § 21 Rn 121).
cc) Die Klägerin erfüllt jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 SGB XII nicht. Zwar bezieht sie ihr Warmwasser durch einen Durchlauferhitzer, d.h. eine in der Unterkunft installierte Vorrichtung und damit aus dezentraler Warmwassererzeugung im Sinne der Legaldefinition aus § 35 Abs. 7 Satz 1 SGB XII. Ein im Einzelfall abweichender Bedarf i.S.v. § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 SGB XII als Voraussetzung für die Gewährung eines über die Pauschale nach Satz 2 Nr. 1 hinausgehenden Mehrbedarfs ließ sich bei der Klägerin zur Überzeugung der Kammer und entgegen der Auffassung der insoweit beweisbelasteten Klägerin (Münder, in: LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 30 Rn 37) jedoch nicht nachweisen.
Mit einem "im Einzelfall abweichenden Bedarf" i.S.d. Norm kann nämlich nur ein (nach oben abweichender) Bedarf an Warmwasser bzw. Kosten für die Warmwasserbereitung gemeint sein, der durch die in Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Pauschale nicht gedeckt werden kann. Schon wegen des von der Klägerin geschilderten, überaus sparsamen Verbrauchsverhaltens erscheint das Vorliegen eines solchen abweichenden Bedarfs bei der Klägerin der Kammer zweifelhaft.
Darüber hinaus lehnt sich die Höhe des Mehrbedarfs an die Rechtsprechung des BSG zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht an (vgl. etwa Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, juris-Rn 26 m.w.N.), wonach von den Kosten für Unterkunft und Heizung ein Abzug eines Anteils von 30% der im geltenden Regelsatz enthaltenen Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom bei Leistungsberechtigten, die ihr Warmwasser über eine zentrale Warmwasserversorgung erhalten, vorzunehmen war (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013, Az. L 9 AS 540/13 B; Piepenstock, jurisPK-SGB II, § 22 Rn 119). Auch heute noch lässt sich belegen, dass bei dezentraler Warmwassererzeugung ein Anteil von etwa 30% des verwendeten Stroms zur Warmwasserbereitung dient (Erläuterung des Vermittlungsausschluss zum Regelungsvorschlag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, zitiert nach Arbeitslosenprojekt TuWas (Hrsg.), Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, S. 70 f.; vgl. auch Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, § 22 Rn 119 m.w.N., Stand: 08.01.2013): Nach der Stromverbrauchsstatistik des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) verbraucht ein Einpersonenhaushalt mit einfacher Ausstattung (elektrischer Kochherd, Kühl-/Gefriergerät, Waschmaschine) und elektrischer Warmwassererzeugung jährlich rund 2.050 Kilowattstunden (kWh) Strom. Nach allen verfügbaren Informationen (Angaben zu durchschnittlichen Stromverbrauchsmengen nach Haushaltsgröße von Stromversorgern und Beratungsdienstleistern im Internet) beläuft sich der Stromverbrauch eines vergleichbaren Einpersonenhaushalts ohne elektrische Warmwassererzeugung auf jährlich rund 1.550 kWh. Danach erhöht sich der durchschnittliche Stromverbrauch im Einpersonenhaushalt durch die elektrische Warmwassererzeugung um rund 500 kWh jährlich oder etwa ein Drittel. Angesichts eines Stromverbrauchs der Klägerin von 2.147 kWh im Abrechnungszeitraum vom 03.09.2010 bis zum 06.09.2011 entspricht ihr Verbrauch fast genau dem statistischen Durchschnitt der Ein-Personen-Haushalte mit dezentraler Warmwasserbereitung. Im Hinblick auf das von der Klägerin geschilderte, überaus sparsame Verbrauchsverhalten sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, warum gleichwohl gerade bei der Klägerin ein höherer Anteil dieses Gesamtverbrauchs als in der Mehrbedarfspauschale vorgesehen für die Warmwasserbereitung verwendet worden sein soll. Vielmehr ist umgekehrt davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Warmwasserbedarf aus der ihr gewährten Pauschale bestreiten kann.
Letztlich liegt es – wie das BSG bereits zum bis zum 31.12.2010 geltenden Recht (vgl. etwa Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, juris-Rn 27) festgestellt hat – in der Logik eines Systems von Pauschalen, dass die konkret anfallenden Kosten rein faktisch nur berücksichtigt werden können und auch rechtlich nur zu berücksichtigen sind, wenn ihre konkrete Erfassung möglich ist. Im Übrigen ist typisierend zu unterstellen, dass mit den vom Gesetzgeber auf Grundlage fundierter Statistiken vorgegebenen Pauschalen – sei es in Form des zunächst auch die Kosten der Warmwasserbereitung enthaltenden Regelsatzes, sei es in Form der Pauschale nach § 30 Abs. 7 SGB XII – auch die Kosten der Warmwasserbereitung gedeckt werden können.
b) Als weitere Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII in Betracht. Denn mangels Messeinrichtung lässt sich nicht feststellen, ob die Kosten, deren Übernahme die Klägerin von der Beklagten verlangt, durch den Verbrauch von Strom zur Warmwasserbereitung oder durch den Verbrauch von Haushaltsenergie entstanden sind. Sofern ein Mehrbedarf an aus dem Regelsatz zu finanzierendem Haushaltsstrom besteht, kommt eine abweichende Bedarfsfeststellung unter den Voraussetzungen des § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII grundsätzlich in Betracht. Danach wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ( …) unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Anhaltspunkte für Umstände, die einen unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Strombedarf abweichenden Bedarf der Klägerin begründen könnten – etwa die Nutzung stromintensiver medizinischer Geräte (Gutzer, jurisPK-SGB XII, § 27a Rn 102 m.w.N.) – sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.
3. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Zulassungsbedürftigkeit folgt aus den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der Wert der begehrten Leistung in Höhe von EUR 66,11 übersteigt den notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes in Höhe von EUR 750,- nicht, und die begehrte Leistung ist keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr. Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und weicht das Urteil der Kammer nicht von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gerichte ab.
Erstellt am: 09.10.2013
Zuletzt verändert am: 09.10.2013