Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.11.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem SGB XII für die Zeit seiner Inhaftierung.
Der am 00.00.1966 geborene, ledige und kinderlose Antragsteller ist nach eigenen Angaben seit ca. zwei Jahren erwerbslos und steht jedenfalls seit März 2013 beim Jobcenter N im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er ist Mieter einer ca. 80 qm großen Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Für diese Wohnung fallen monatlich Mietkosten von insgesamt 512,12 EUR (321,93 EUR Kaltmiete, 120,71 EUR Nebenkosten, 7,62 EUR für den Fernsehanschluss sowie 81,86 EUR Heizkosten) an. Seit Oktober 2013 (Bescheid vom 24.09.2013) erkennt das Jobcenter N im Rahmen der Leistungsbewilligung Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 443,19 EUR an.
Der Antragsteller verbüßt seit dem 23.04.2014 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Urteil des Amtsgerichts J vom 11.03.2013). Er befindet sich – nach eigenen Angaben wegen notierter Überhaft – auch über den 22.09.2014 hinaus voraussichtlich bis zum 22.01.2015 in Haft.
Mit Schreiben vom 11.06.2014 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, weil der Antragsteller seit seiner Inhaftierung und dem Ende des Leistungsbezugs nach dem SGB II den Mietzins nicht mehr entrichtet hatte. In der Zeit von April bis August 2014 sind Mietschulden i.H.v. insgesamt 2.066,00 EUR aufgelaufen.
Im September 2014 erhob der Vermieter eine Räumungsklage beim AG J (Az. 42 C 304/14), welcher mit Anerkenntnisurteil vom 03.12.2014 stattgegeben wurde. Zugleich wurde der Antragsteller verurteilt, rückständige Miete i.H.v. 4.130,73 EUR nebst Zinsen an den Vermieter zu zahlen. Dieser sicherte in der mündlichen Verhandlung allerdings zu, auf die Vollstreckung zu verzichten, sofern der Antragteller die Miete für Januar 2015 bis zum Ende des Monats und die laufenden Mieten ab Februar 2015 pünktlich zahlen sowie auf den Mietrückstand beginnend ab Februar 2015 jeweils 250,00 EUR entrichten sollte.
(Bereits) Unter dem 04.03.2014 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, seine Mietkosten für die Zeit seiner Inhaftierung als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu übernehmen. Dabei gab er an, verschiedenen Gläubigern insgesamt 10.000 bis 15.000 EUR zu schulden, ohne über eine genaue Übersicht seiner Schuldensituation zu verfügen. Familiäre Kontakte habe er seit dem Tod seiner Eltern vor ca. fünf Jahren nicht mehr; auch zu entfernteren Verwandten bestehe keinerlei Kontakt. Zu anderen Menschen pflege er eher oberflächliche Beziehungen; über förderliche und stützende Sozialkontakte verfüge er nicht. Trotz dieser Umstände sei es ihm bisher gelungen, seine Existenz in Form einer angemessenen Wohnung zu erhalten. Im Hinblick auf die Einstellungen der Leistungen nach dem SGB II ab Haftantritt drohe ihm nun aber auch der Verlust seiner Wohnung. Zur Stützung seines Begehrens legte er eine Stellungnahme der Diakonie N1, Wohnungslosenhilfe, vom 04.03.2014, vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Durch Bescheid vom 10.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2014 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Mieten für die Zeit der Inhaftierung des Antragstellers als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ab. Soziale Schwierigkeiten im Sinne der §§ 67 ff. SGB XII, welche die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend und erheblich einschränkten, seien nicht ersichtlich. Die Schwierigkeiten, nach einer Haftdauer von nur fünf Monaten neuen Wohnraum zu finden, seien hingegen Lebensschwierigkeiten allgemeiner Art, die nicht durch Übernahme der Miete, sondern durch Hilfen anderer Art, vor allem durch Beratung und persönliche Unterstützung, überwunden werden könnten. Überdies stelle die Wohnung keinen angemessenen Wohnraum im Sinne des SGB II bzw. SGB XII dar. Dagegen hat der Antragsteller am 06.08.2014 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben (Az. S 41 SO 325/14).
Im Juni 2014 beantragte der Antragsteller ferner die Übernahme seiner Mietschulden und laufenden Kosten der Unterkunft nach § 36 SGB XII im Rahmen eines Darlehens. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 08.07.2014 ebenfalls ab und verwies sie im Hinblick auf die begehrte Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft auf den Bescheid vom 10.03.2014.
Am 24.09.2014 hat der Antragsteller bei dem SG Dortmund um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, die Antragsgegnerin sei zur Übernahme der offenen Unterkunftskosten verpflichtet. Anderenfalls drohe ihm Obdachlosigkeit. Über familiäre oder mehr als nur oberflächliche soziale Kontakt, die ihm nach der Haftentlassung bei der Wohnungssuche behilflich sein oder ihm Obdach gewähren könnten, verfüge er nicht. Durch die Übernahme der Mietkosten während der Zeit seiner Inhaftierung werde überdies nicht nur Wohnungslosigkeit vermieden, sondern auch, dass er sein "Hab und Gut" verliere. Zudem benötige er die Wohnung für Vollzugslockerungen. Mietschulden aus der Zeit vor seiner Inhaftierung allerdings bestünden nicht; denn er habe die vom SGB II-Träger nur teilweise übernommenen Unterkunftskosten in der Vergangenheit aus den gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begleichen können. Ohnehin seien die Kosten für seine Wohnung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht unangemessen und daher in voller Höhe zu übernehmen; denn es fehle an dem insofern notwendigen sog. schlüssigen Konzept des SGB II-Trägers. Eine Arbeitsstelle für die Zeit nach der Haft, die voraussichtlich einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten werde, habe er bislang nicht in Aussicht; er werde nach Haftentlassung jedoch erneut Leistungen nach dem SGB II beantragen. Schließlich sei die Ablehnung der begehrten Leistungen schon deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin das erforderliche Ermessen nicht ausgeübt habe.
Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietkosten für die Wohnung U-weg 00 in J für die Dauer seiner Inhaftierung zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller habe schon einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 ff. SGB XII – ggf. i.V.m. § 15 SGB XII – seien aus den im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen nicht zu gewähren. Im Hinblick darauf, dass die Kosten der in Rede stehenden Mietwohnung unangemessen hoch seien und der Erhalt der Unterkunft daher weder nach den Maßstäben des SGB XII noch des SGB II dauerhaft gerechtfertigt sei, sei es geradezu systemwidrig, die Antragsgegnerin vorläufig zur Übernahme der Mietzahlungen – noch dazu in tatsächlicher Höhe – zu verpflichten. Die Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten reiche hingegen nicht aus, den Mietrückstand in vollem Umfang auszugleichen, und für den Erhalt der Wohnung daher ungeeignet. Je länger der Antragsteller inhaftiert sei, umso mehr scheine es ihm zumutbar, die bisherige Wohnung aufzugeben und sich nach der Haftentlassung um eine neue Unterkunft zu bemühen. Im Übrigen ließen sich dem Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf die Übernahme der begehrten Unterkunftskosten reduziert sei.
Mit Beschluss 14.11.2014 hat das SG den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Es sei unwahrscheinlich, dass er von der Antragsgegnerin in der Hauptsache die Übernahme der Kosten für seine Mietwohnung für die Zeit seiner Inhaftierung beanspruchen könne. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 SGB XII i.V.m. §§ 67 ff. SGB XII, die insoweit als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kämen, seien nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei zwar davon auszugehen, dass bei Haftentlassung besondere Lebensumstände mit sozialen Schwierigkeiten bestünden. Bei dem Antragsteller komme erschwerend hinzu, dass er über keine sozialen Kontakte verfüge, die ihm nach der Haftentlassung bei der Wohnungssuche behilflich sein oder Obdach gewähren könnten. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller den Wohnungsverlust noch ohne Hilfe der Antragsgegnerin abwenden könne. Die bei Haftentlassung des Antragstellers zu erwartenden, prognostisch zu beurteilenden Umstände rechtfertigten eine Reduzierung des der Antragsgegnerin im Rahmen der §§ 67 ff. SGB XII (i.V.m. § 17 Abs. 2 SGB XII) eingeräumten Ermessens in dem Sinne, dass die begehrte Übernahme der Mietzahlungen die einzig rechtmäßige Entscheidung sei, jedoch nicht. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass andere Maßnahmen ebenso gut geeignet seien, den bei Haftentlassung zu erwartenden "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" zu begegnen, ohne den Antragsteller dabei nicht nur unerheblich mehr zu belasten. In Betracht kämen insoweit beispielsweise die Übernahme der Kosten der Einlagerung seines "Hab und Gut" durch die Antragsgegnerin nach Räumung der Wohnung sowie die vorübergehende Unterbringung des Antragstellers in städtischem Wohnraum nebst Beratung und Unterstützung bei der Wohnungssuche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 14.11.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12.12.2014 Beschwerde erhoben und zugleich beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren. Er meint, das Ermessen der Antragsgegnerin sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auf Null reduziert. Die Antragsgegnerin habe sich bislang nicht dazu geäußert, die vom Sozialgericht genannten alternativen Hilfestellungen gewährleisten zu können. Die Haftzeit des Antragstellers sei auch nicht derart lang, dass von einer Entfremdung des Antragstellers auszugehen sei. Zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten seien ausgeschöpft.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Streitakte S 41 SO 325/14 (SG Dortmund) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nicht vorläufig die Übernahme der Unterkunftskosten für die von ihm vor seiner Inhaftierung bewohnte Wohnung beanspruchen (dazu im Folgenden). Vor diesem Hintergrund kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (dazu weiter unten).
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 in NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
Ausgehend hiervon ist die Angelegenheit eilbedürftig (= Anordnungsgrund), weil dem Antragsteller der Verlust seiner Wohnung konkret droht; denn er wurde inzwischen (durch Urteil des Amtsgerichts J vom 03.12.2014) zur Räumung der Wohnung verurteilt; auch verzichtet der Vermieter auf die Vollstreckung aus dem Urteil nur, sofern der Antragsteller die Miete für den Kalendermonat Januar 2015 bis Ende des Kalendermonats überweist (und zudem ab Februar 2015 monatlich 250,00 EUR auf die Mietschulden zahlt). Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Übernahme der Mietkosten für die Zeit seiner Inhaftierung beanspruchen kann (= Anordnungsanspruch); denn die Voraussetzungen des § 15 SGB XII (= vorbeugende Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe) i.V.m. §§ 67 ff. SGB XII, die insoweit als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R), sind nicht erfüllt.
Nach § 67 S. 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften des SGB XII oder SGB VIII gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor (§ 67 S. 2 SGB XII). Dabei umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (vgl. § 68 Abs. 1 SGB XII).
Die "besonderen Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten" stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 der gemäß § 69 erlassenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten näher erläutert und konkretisiert werden (vgl. BSG, a.a.O.). Danach leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Dabei bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation – etwa an Wohnraum – gekennzeichnet sein muss. Demgegenüber geht es bei den "sozialen Schwierigkeiten" nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten, sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Es muss sich insoweit um soziale Schwierigkeiten handeln, die typischerweise mit besonderen Lebensverhältnissen einhergehen und die über solche sozialen Schwierigkeiten hinausgehen, die bereits für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII vorausgesetzt werden (zu alledem BSG, a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend hiervon gehört der vom Antragsteller geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach seiner Haftentlassung grundsätzlich zu den besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 SGB XII; denn der Verlust der Wohnung ist für einen Haftentlassenen – ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes – selbst dann, wenn dieser nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist, deutlich schwerer zu kompensieren als für andere Bürger (vgl. BSG, a.a.O.). Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass diese sozialen Schwierigkeiten darüber hinaus "besonderer" Art sind, dass also – nach der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung bezogen auf die Verbüßung dieser Haftstrafe für den Fall des Verlusts der innegehabten Wohnung – "besondere" soziale Schwierigkeiten zu erwarten sind (vgl. hierzu BSG, a.a.O.).
Eine solche erhebliche Beeinträchtigung, die auf Dauer eine Ausgliederung aus der Gemeinschaft erwarten lässt, ist hier hinsichtlich der vom Antragsteller allein begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Miete für seine Wohnung während seiner Haftzeit gegenwärtig nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen über keine engeren sozialen Kontakte und familiäre Bindungen verfügt, reicht insofern – abweichend von der Auffassung des SG – nicht aus. Zwar wird der Antragsteller in ungesicherte Lebensverhältnisse entlassen werden, wenn ihm seine Wohnung nicht erhalten bleibt. Auch mögen familiäre oder sonstige nahestehende Personen, die ihm bei der Suche nach einer neuen Wohnung behilflich sein könnten, nicht zur Verfügung stehen. Es ist jedoch auch von einem alleinstehenden Menschen in aller Regel zu erwarten, nach seiner Haftentlassung – ggf. mit Hilfe eines Sozialarbeiters und unter Vorlage einer Mietzahlungsgarantie des SGB II-Trägers – eine neue Unterkunft anzumieten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1989 – VI S 77.79).
Etwas anders kann zwar gelten, wenn weitere Umstände hinzukommen, die eine dauerhafte Ausgliederung des Inhaftierten befürchten lassen, sofern ihm seine Wohnung nicht erhalten bleibt. Dies mag beispielsweise der Fall sein, wenn der Betroffene etwa aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur oder psychischer Störungen (vgl. hierzu den vom BSG, a.a.O., zur weiteren Aufklärung zurückverwiesenen Rechtsstreit eines alleinstehenden Inhaftierten, der unter einer wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns leidet; vgl. ferner OVG Berlin, Beschluss vom 13.12.1989 – VI S 77.79 für den Fall eines arbeitsunfähigen, möglicherweise seelisch Behinderten und Erwerbsunfähigen, der früher obdachlos war) oder sonstiger Verhaltensauffälligkeiten bzw. Drogen- oder Alkoholabhängigkeit Schwierigkeiten hat, Kontakt zu seiner Umwelt herzustellen oder aufrecht zu erhalten. Vorliegend hat der Antragsteller jedoch schon nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er insbesondere aufgrund psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, im Falle eines notwendigen Umzugs neue soziale Kontakte zu knüpfen, bzw. dass sonstige Umstände einer Eingliederung in die Gesellschaft entgegenstehen. Nach der (einzig) vorgelegten Stellungnahme der Diakonie N1, Wohnungslosenhilfe J, vom 04.03.2014 hält der Antragteller sich vielmehr (bewusst) von vielen Menschen fern, um Drogen- und Alkoholkonsum zu vermeiden. Zudem verfügt der Antragsteller ohnehin über keine an die Wohnung bzw. das nähere Wohnumfeld anknüpfenden sozialen Kontakte, welche ihm durch den Umzug in eine neue Wohnung verloren gingen.
Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dargetan bzw. ersichtlich, die auf eine Unselbständigkeit des Antragstellers bei der Regelung behördlicher Angelegenheiten schließen ließen. Vielmehr hat er offenbar schon in der Vergangenheit notwendige Hilfe selbständig in Anspruch genommen, sei es durch Einschaltung der Wohnungslosenhilfe (s.o.) oder durch Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, die der Antragsteller auch für die Zeit nach seiner Haftentlassung erneut in Anspruch nehmen will. Etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie der Verlust des Arbeitsplatzes und die in der Stellungnahme der Wohnungslosenhilfe ferner beschriebenen erheblichen Schulden des Antragstellers, sind im Rahmen des § 67 SGB XII hingegen nicht entscheidend (vgl. BSG, a.a.O.).
Sind aber schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 SGB i.V.m. §§ 67 ff. SGB XII nicht erfüllt, so kommt es auf die Frage, ob dem Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens zumindest ein (ohnehin jedenfalls nicht ausdrücklich geltend gemachter) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht, nicht mehr an.
Da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG somit nicht erfüllt sind, kommt auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht in Betracht (§ 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.04.2015
Zuletzt verändert am: 28.04.2015