Die Revision der Bekl. gegen Urteil des LSG wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011 aufgehoben wird.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 440,65 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Vergütung von Pflegeleistungen.
Sie ist Trägerin der Diakonischen Dienste C (im Folgenden: Pflegedienst), eines nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) zugelassenen Pflegedienstes.
Der Pflegedienst erbrachte im Sommer 2011 Pflegeleistungen an die 1943 geborene und am 00.08.2011 verstorbene Frau T (im Folgenden: Leistungsberechtigte). Die Leistungsberechtigte war geschieden und Mutter eines Sohnes sowie einer Tochter, von denen sie zu je hälftigem Anteil beerbt wurde. Sie lebte bis zu ihrem Tod allein in einer Mietwohnung und bezog eine Altersrente i.H.v. (seit Juli 2010) 127,43 EUR. Da sie bereits in der Vergangenheit nicht über bedarfsdeckende Einkünfte oder einsatzpflichtiges Vermögen verfügte, erhielt sie von der Beklagten seit Jahren laufend Leistungen der Sozialhilfe, zuletzt nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Die Krankenbehandlung wurde nach § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung von der AOK Westfalen-Lippe übernommen. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit wurden ihr weder von der Gesetzlichen noch von einer privaten Pflegeversicherung gewährt.
Da die Leistungsberechtigte schon seit längerer Zeit gesundheitlich eingeschränkt und (insbesondere) auf Hilfe im Haushalt angewiesen war, gewährte ihr die Beklagte im Anschluss an die Feststellung der sog. Pflegestufe Null seit Jahren auch Leistungen der Hilfe zur Pflege (zuletzt nach dem Sechsten Kapitel SGB XII) durch monatliche Zahlung einer finanziellen Pflegeaufwandsbeihilfe i.H.v. (seit Januar 2010) 135,00 EUR. Dieser Betrag wurde auch im Juli 2011 gezahlt. Die erforderlichen pflegerischen Unterstützungsleistungen erhielt die Leistungsrechtigte zunächst ausschließlich im Wege der Nachbarschaftshilfe.
In den Jahren 2010 und 2011 verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand deutlich, und es wurden mehrere stationäre Krankenhausbehandlungen erforderlich. Der letzte Krankenhausaufenthalt endete am 13.07.2011; die Leistungsberechtigte wurde auf eigenen Wunsch vom Krankenhaus in ihr häusliches Umfeld entlassen, obwohl ihr gesundheitlicher Zustand nach Meinung der Ärzte eher die Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung nahelegte.
Schon vor der Entlassung wurden Bemühungen unternommen, eine professionelle häusliche Pflege für die Leistungsberechtigte sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund unterbreitete ihr der Pflegedienst unter dem 01.07.2011 ein Angebot zur Sicherstellung der häuslichen Pflege, welches an die Beklagte zur Genehmigung weitergeleitet wurde. Der Pflegedienst war nicht bereit, vor Erteilung einer Kostenzusage die Pflege aufzunehmen. Bei einem daraufhin durchgeführten Hausbesuch stellte der pflegerische Prüfdienst der Beklagten am 15.07.2011 bei der Leistungsberechtigten die Voraussetzungen der Pflegestufe I nach dem SGB XI fest (69 Minuten Grundpflege und 45 Minuten hauswirtschaftliche Versorgung); er gab folgende Leistungsempfehlung zur Deckung des Pflegebedarfs: 1 x tgl. Leistungskomplex (LK) 3, 2 x tägl. LK 4, 2 x wöchentl. LK 11, 1 x tägl. Verbundkomplex (VK) 19, 1 x tägl. VK 21, 1 x wöchentl. VK 22. Wegen der Einzelheiten wird auf das Pflegegutachten des Prüfdienstes vom 05.08.2011 Bezug genommen.
Mit Bescheid noch vom 15.07.2011 übernahm die Beklagten mit sofortiger Wirkung die Kosten für eine ambulante Pflege der Leistungsberechtigten durch den Pflegedienst gemäß § 65 Abs. 1 SGB XII. Zum Umfang der gewährten Pflegeleistungen verwies sie auf eine unter gleichem Datum dem Pflegedienst erteilte Kostenzusage, welche dem Bescheid als Kopie beigefügt und ausdrücklich zu dessen Bestandteil erklärt wurde. Die in dieser Kostenzusage aufgeführten Leistungs- und Verbundkomplexe entsprachen der Empfehlung des Prüfdienstes. Die Höhe der Vergütung der einzelnen Pflegeleistungen sollte sich nach der geltenden Vergütungsvereinbarung der Klägerin mit den gesetzlichen Pflegekassen nach § 89 SGB XI richten. Für den Monat Juli 2011 berücksichtigte der Bescheid zu Lasten der Leistungsberechtigten einen Eigenanteil von 135,00 EUR (also in Höhe der für diesen Monat gezahlten Pflegeaufwandsbeihilfe, welche sie wegen des Krankenhausaufenthalts nicht zur Sicherstellung ihrer Pflege einsetzten musste). Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides und der Kostenzusage wird auf Blatt 802 bis 806 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Unter dem 20.07.2011 schlossen die Klägerin (durch einen Mitarbeiter des Pflegedienstes) und die Leistungsberechtigte einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen ab dem 20.07.2011 auf Grundlage der von der Klägerin abgeschlossenen Verträge nach dem SGB XI und des mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexsystems. In der Folgezeit nahm der Pflegedienst die Pflege der Leistungsberechtigten auf. Hierfür entstanden im Zeitraum 21. bis 31.07.2011 Kosten i.H.v. 575,65 EUR. Diese Kosten stellte die Klägerin der Beklagten am 18.08.2011 (abzüglich des Eigenanteils der Leistungsberechtigten von 135,00 EUR) mit 440,65 EUR in Rechnung.
Mit Schreiben vom 19.08.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Anspruch der Leistungsberechtigten auf Übernahme der Kosten für ambulante Pflege habe mit deren Tod geendet. Die Rechnung dürfe nicht mehr beglichen werden, auch wenn die Leistungen noch zu Lebzeiten erbracht worden seien. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R habe ein Pflegedienst in solchen Fällen keinen Anspruch auf den Ausgleich offener Rechnungen.
Mit Schreiben vom 02.09.2011 forderte die Klägerin von der Beklagten den Ausgleich der Rechnung. Anders als im vom BSG entschiedenen Fall habe die Beklagte hier unter dem 15.07.2011 eine selbstständige Kostengarantie abgegeben. Dies sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Leistungsberechtigten. Ohne eine solche Kostengarantie wäre der Pflegedienst nicht vorleistend tätig geworden.
Die Beklagte fasste dieses Schreiben als Widerspruch gegen einen in ihrem Schreiben vom 19.08.2011 liegenden Ablehnungsbescheid auf. Nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011 als unbegründet zurück. Leistungen der Sozialhilfe seien höchstpersönlicher Natur; mit dem Tode des Berechtigten gingen sie grundsätzlich unter. Für Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime mache § 19 Abs. 6 SGB XII hiervon zwar eine Ausnahme; auf ambulante Dienstleister wie die Klägerin bzw. der Pflegedienst sei diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar. Auch aus der Kostenzusage vom 15.07.2011 folge kein Anspruch der Klägerin. Solche Zusagen sollten lediglich die zweckentsprechende Verwendung der sozialhilferechtlichen Mittel sicherstellen, begründeten aber keinen eigenständigen Rechtsanspruch. Die Zusage vom 15.07.2011 habe im Übrigen die Einschränkung enthalten, dass die Leistungen der Beklagten nur unmittelbar in Rechnung gestellt werden könnten, soweit die Leistungsberechtigte einen entsprechenden Anspruch habe. Gerade deren Rechtsanspruch sei aber mit ihrem Tod erloschen.
Am 14.11.2011 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, die Kostenzusage vom 15.07.2011 sei eine die Beklagte selbstständig verpflichtende Kostengarantie. Dies folge insbesondere aus deren Wortlaut: "Die Gültigkeit dieser Kostengarantie wird für die Dauer der Abwesenheit ausgesetzt. Frühere Kostengarantien verlieren hiermit ihre Gültigkeit." Es handle sich um eine Garantieerklärung, die über eine normale Leistungsbewilligung hinausgehe; vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zu § 19 Abs. 6 SGB XII sei eine solche von der Klägerin auch verlangt worden. Kein ambulanter Pflegedienstleister werde mehr bereit sein, geradezu vorschüssig Pflegeleistungen an Sozialhilfeberechtigte zu erbringen, wenn er das Risiko trage, dass diese vor dem Ausgleich offener Rechnungen verstürben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 19.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2011 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 440,65 EUR an sich zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Aus dem von der Klägerin zitierten Passus der Kostenzusage vom 15.07.2011 ergebe sich nichts für einen eigenständigen Anspruch der Klägerin. Entscheidend sei vielmehr ein weiterer Passus: "Soweit der/die Og. einen entsprechenden Rechtsanspruch besitzt und Ihre Leistungen den vorstehenden Ausführungen entsprechen, können diese unmittelbar mit mir abgerechnet werden." Die Klägerin müsse sich deshalb an die gesetzlichen Erben halten. Könne sie dabei ihre Ansprüche nicht befriedigen, gehöre dies zu ihrem unternehmerischen Risiko. Das zur stationären Eingliederungshilfe ergangene Urteil des BSG vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R mit Ausführungen zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis sei nicht auf Fälle der ambulanten Hilfe zur Pflege übertragbar. Denn im späteren Urteil vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R habe das BSG im Falle eines ambulanten Pflegedienstes einen unmittelbaren Zahlungsanspruch aus Schuldbeitritt nicht einmal erörtert. Im Hinblick auf die den Nachrang der Sozialhilfe sichernden Vorschriften der §§ 93, 94 und 102 SGB XII bestünden auch Bedenken, ambulanten Pflegediensten nach dem Tod des Leistungsberechtigten noch Ansprüche gegen einen Sozialhilfeträger aus Schuldbeitritt einzuräumen. Denn diese Vorschriften erlaubten einen Rückgriff durch Anspruchsüberleitung bzw. Inanspruchnahme der Erben auf Kostenersatz nur für zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten erbrachte Sozialhilfe; erst nach Versterben des Berechtigten aufgrund Schuldbeitritts zu einem Vertrag über Pflegeleistungen erfolgte Zahlungen geschähen eben nicht zu dessen Lebzeiten. Ohnehin gehe es um privatrechtliche Ansprüche und nicht um solche auf Sozialhilfe. Letztlich sei deshalb der Nachrang der Sozialhilfe gefährdet. Schließlich treffe § 19 Abs. 6 SGB XII eine abweichende Bestimmung im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 2, 2. HS SGB XII; die auf § 75 SGB XII fußende Rechtsprechung des BSG zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis sei deshalb entgegen § 75 Abs. 1 S. 2, 1. HS SGB XII auf ambulante Dienste wie den Pflegedienst der Klägerin nicht anwendbar. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung bestünden keine Bedenken; die Abrechnung sei sachlich und rechnerisch richtig.
Mit Urteil vom 21.08.2012 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und die Berufung zugelassen.
Der Sozialrechtsweg sei eröffnet. Die Klägerin berufe sich in erster Linie auf eine von der Beklagten durch die Kostenzusage vom 15.07.2011 gegebene Garantie. Diese sei als abstraktes Schuldanerkenntnis in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages anzusehen; darüber sei von den Sozialgerichten zu entscheiden. Unerheblich sei, ob der zusätzlich in Betracht zu ziehende Anspruch aus einem Schuldbeitritt der Beklagten zu dem Vertrag zwischen der Leistungsberechtigten und dem Pflegedienst dem Zivilrecht und damit dem Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei. Denn nach § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entscheide das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, sofern sich das Klagebegehren aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ergebe. Selbst wenn es nur um den Anspruch aus Schuldbeitritt der Beklagten gehen würde, wäre der Sozialrechtsweg eröffnet. Denn der an sich zivilrechtlichen Verpflichtung der Beklagten liege ein Schuldbeitritt durch den Bescheid vom 15.07.2011 zu Grunde, der wiederum seine Grundlage im SGB XII und damit im öffentlichen Recht finde. In derartigen Fallkonstellationen sei regelmäßig nicht die Auslegung des zivilrechtlichen Vertrags zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer streitig, sondern die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Sozialhilfeträger der zivilrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten beigetreten sei. Zu dieser Frage verhielten sich ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Normen des Sozialhilferechts (§§ 75 ff. SGB XII), die dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis auch im Übrigen ihr Gepräge gäben. Schließlich drohe jedenfalls im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 6 SGB XII eine unökonomische Rechtswegzersplitterung, wenn man den Sozialrechtsweg für Ansprüche aus einem Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers nicht für eröffnet halten wollte.
Das Sozialgericht hat die Klage aus dem zwischen der Klägerin und der Leistungsberechtigten geschlossenen Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen vom 20.07.2011 für begründet gehalten; die Beklagte habe hierzu mit Bescheid an die Leistungsberechtigte vom 15.07.2011 einen kumulativen Schuldbeitritts erklärt. Im Einzelnen hat das Sozialgericht hierzu ausgeführt:
"Einem an einen Hilfeempfänger gerichteten Verwaltungsakt kommt eine Drittwirkung i.S. eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung in einem zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolgt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 15 ff. – juris; BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R; Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 – L 1 SO 8/10 Rn. 30 ff. – juris; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 75 Rn 41; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93) m.w.N.; kritisch u.a. Plagemann, SGb 2010, 157 ff. (161 ff.); Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, zitiert bei RdLH 2010, 67 ff. (69); Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 241 ff. (248) jeweils m.w.N.).
Anders als bei der Leistungserbringung "ohne Dreieck", bei der – etwa bei den Kosten der Unterkunft – Leistungsbeziehungen zwischen Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger einerseits und Hilfeempfänger und einer dritten Person andererseits bestehen, zeichnet sich ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis gerade durch das Bestehen allseitiger Rechtsbeziehungen aus, die ihre Ursache darin haben, dass der Sozialhilfeträger die Sozialleistung nicht selbst erbringt, sondern sich hierzu Dritter – der so genannten Leistungserbringer – bedient (vgl. § 75 Abs. 2 SGB XII) und zu diesem Zweck bereits im Vorfeld und losgelöst von einem konkreten Leistungsfall (Rahmen-)Vereinbarungen mit den Leistungserbringern trifft (vgl. § 75 Abs. 3 bis 5 SGB XII; zusammenfassend zum Begriff des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses etwa Pattar, Sozialrecht aktuell 2010, 85 ff. (87 f.) und Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 24 ff. jeweils m.w.N.). Es bestehen deshalb Rechtsbeziehungen zwischen Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger (öffentlich-rechtliches Grundverhältnis auf Grundlage der Kapitel 3 bis 9 des SGB XII, sog. Leistungsrecht), Hilfeempfänger und Leistungserbringer (zivilrechtliches Erfüllungsverhältnis u.a. auf Grundlage des zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer geschlossenen Vertrages), sowie Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (öffentlich-rechtliches Leistungsverschaffungsverhältnis auf Grundlage der §§ 75 ff. SGB XII, sog. Leistungserbringerrecht).
Innerhalb dieser Beziehungen handelt es sich bei der vom Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis geschuldeten Leistung weder um eine Sach- noch um eine Geldleistung (so aber die wohl überwiegende Meinung zum überkommenen Recht, vgl. die Nachweise bei Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93)), sondern vielmehr um einen Anspruch auf Sachleistungsverschaffung, wie sich aus der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und insbesondere dem Wortlaut des Gesetzes ergibt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 17 ff. – juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 – L 1 SO 8/10 Rn. 31 ff. – juris): § 75 Abs. 4 SGB XII formuliert, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen nur in bestimmten Fällen durch eine Einrichtung erbringen dürfe und § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII spricht ausdrücklich von der "Übernahme der Vergütung", was etwas anderes bedeuten muss als das Auskehren einer Geldleistung an den Hilfeempfänger. Systematisch spricht für diese Auslegung auch, dass die Träger der Sozialhilfe in § 89 Abs. 2 SGB XI als Kostenträger bezeichnet werden, was sie nicht sein könnten, wenn sie dem Hilfeempfänger nur eine reine Geldleistung – durch Auszahlung an den Leistungserbringer – erbrächten (Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93)). Diese Auslegung bedeutet auch kein Unterlaufen des Vorrangs der Geldleistung (§ 10 Abs. 3 SGB XII), denn dieser Vorrang steht gerade unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen innerhalb des SGB XII (Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff. (100); Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (94)). Überdies entspricht dieses Auslegungsergebnis der Praxis (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 26 – juris): Dem Hilfeempfänger wird durch Bescheid mitgeteilt, dass die Kosten übernommen werden, der Bescheid wird dem Leistungserbringer zur Kenntnisnahme, verbunden mit einer Kostenzusage, übersandt. Der Hilfeempfänger bleibt im Übrigen mehr oder weniger außen vor und nimmt die vom Leistungserbringer erbrachte Leistung entgegen (vgl. Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff. (100)).
Übernahme der Vergütung i.S.v. § 75 SGB XII bedeutet vor dem Hintergrund des nach dem o.g. nur auf Sachleistungsverschaffung gerichteten Anspruchs des Hilfeempfängers und der Interessen aller an dem Dreiecksverhältnis Beteiligten deshalb Schuldübernahme durch Verwaltungsakt (gegenüber dem Hilfeempfänger) mit Drittwirkung (gegenüber dem Leistungserbringer), in Form eines Schuldbeitritts (kumulative Schuldübernahme). Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistung bezüglich der im Erfüllungsverhältnis zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer begründeten vertraglichen Schuld an die Seite des Hilfeempfängers (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 17 ff. – juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 – L 1 SO 8/10 Rn. 31 ff. – juris; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, § 75 Rn. 41; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff. (93 f.) m.w.N.). Der Leistungserbringer erhält dadurch einen weiteren Schuldner, der Sozialhilfeträger u.a. die Möglichkeit, versehentliche Überzahlungen direkt und ohne Umweg über den Hilfeempfänger vom Leistungserbringer zurück zu verlangen (Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 241 ff. (251) FN 121; vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.02.2011 – L 1 SO 33/09).
Zwischen den Beteiligten und der Hilfeempfängerin bestand ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis: Die Hilfeempfängerin stand bei der Beklagten aufgrund des Bescheides vom 15.07.2011 auch im Hinblick auf Leistungen der Hilfe zur Pflege im Sozialhilfebezug (Grundverhältnis) und hatte zugleich mit der Klägerin unter dem 20.07.2011 einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen geschlossen (Erfüllungsverhältnis). Zwischen Beklagter und Klägerin (Leistungsverschaffungsverhältnis) bestanden zwar nicht die nach § 75 Abs. 3 SGB XII für die Pflicht zur Übernahme der Vergütung erforderliche Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch um eine zugelassene Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 SGB XI, wie die zwischen der Klägerin und der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen – unter Beteiligung der Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe (vgl. § 75 Abs. 5 Satz 2 SGB XII) – getroffenen Vereinbarungen nach §§ 72, 89 SGB XI belegt, auf die die Beklagte im Bescheid an die Hilfeempfängerin vom 15.07.2011 auch ausdrücklich Bezug nimmt. Deshalb ist die Beklagte nach § 75 Abs. 5 SGB XII trotzdem zur Übernahme der Vergütung – im Wege des Schuldbeitritts – für die der Hilfeempfängerin durch die Klägerin erbrachten ambulanten Pflegeleistungen verpflichtet.
Es spricht – anders als etwa bei § 19 Abs. 6 SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R) – auch nichts gegen eine Erstreckung der vom BSG herausgearbeiteten Auslegung auf ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis, bei dem die Klägerin als Leistungserbringer keine Einrichtung i.S.d. § 13 SGB XII unterhält, sondern einen ambulanten Pflegedienst betreibt. Zwar trifft der Hinweis der Beklagten zu, dass – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung bisher nur Fälle behandelt wurden, bei denen es sich beim Leistungserbringer um eine Einrichtung i.S.v. § 13 SGB XII gehandelt hat (vgl. aber BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R Rn. 16 – juris, das von einer Anwendbarkeit seines Auslegungsergebnisses zum Schuldbeitritt auf ambulante Dienste ausgeht, ohne dass es im dort zu entscheidenden Fall darauf angekommen wäre). Der für die Rechtsverhältnisse im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses maßgebliche § 75 SGB XII findet nach seinem Abs. 1 S. 2 jedoch auch auf Dienste Anwendung, wobei darunter alle Organisationen fallen, die ambulante Leistungen erbringen, insbesondere auch ambulante Pflegedienste (Flint in Grube/Wahrendorf, SGB Xll, 4. Auflage 2012, § 75 Rn. 10 m.w.N). Überdies sieht § 75 Abs. 5 SGB XII S. 1 ausdrücklich auch die Übernahme der ‚Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen‘ vor und ist die Grundstruktur des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses bei Einrichtungen und Diensten identisch (Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 f.).
Zur Überzeugung der Kammer stellt § 19 Abs. 6 SGB XII auch keine grundsätzlich oder auch nur für den Zeitraum nach dem Tode des Hilfeempfängers abweichende, die Anwendung des § 75 SGB XII auf (ambulante) Dienste ausschließende Bestimmung im Sinne von § 75 Abs. 1 S. 2 2. HS SGB XII dar. § 19 Abs. 6 SGB XII regelt nichts Abweichendes, sondern etwas anderes als § 75 SGB XII: Systematisch gehört § 19 Abs. 6 SGB XII zum Leistungsrecht und regelt das Grundverhältnis zwischen Hilfeempfänger (bzw. seinem Sonderrechtsnachfolger) und Sozialhilfeträger, während § 75 SGB XII dem Leistungserbringerrecht zugehörig ist und das Leistungsverschaffungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer erfasst. An dieser Einordnung ändert sich auch dadurch nichts, dass § 19 Abs. 6 SGB XII einem vor der Bewilligung von Leistungen durch den Sozialhilfeträger vorleistenden Dritten einen Anspruch einräumt. Denn zu diesem Zweck statuiert § 19 Abs. 6 SGB XII einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSG, Urteil vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R Rn. 11 – juris m.w.N.), so dass der vorleistende Dritte lediglich in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers eintritt, nicht aber einen eigenen, selbstständigen Anspruch erwirbt. Anders als in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis kommt es deshalb zu keiner eigenständigen rechtlichen Beziehung zwischen dem vorleistenden Dritten und dem Sozialhilfeträger i.S.e. Leistungsverschaffungsverhältnisses, die neben das Grundverhältnis von Sozialhilfeträger und Hilfeempfänger tritt. Vielmehr bleibt es bei einer Leistung "ohne Dreieck", bei der der Dritte lediglich kraft gesetzlicher Anordnung die Stellung des Hilfeempfängers einnimmt. Darüber hinaus erfasst § 75 SGB XII strukturell von § 19 Abs. 6 SGB XII so verschiedenartige Fälle, dass nach dem Dafürhalten der Kammer in § 19 Abs. 6 SGB XII keine abweichende Bestimmung i.S.v. § 75 Abs. 1 S. 2 2. HS SGB XII liegen kann. So setzt § 75 SGB XII für seine Anwendbarkeit ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis voraus und versetzt den Sozialhilfeträger dann in die Lage, eine an sich ihm obliegende Leistung (e contr. § 75 Abs. 2 S. 1 SGB XII) nach deren Bewilligung durch einen Dritten – den Leistungserbringer – zu erbringen. Erfasst werden also gerade nicht die Fälle, in denen – wie bei § 19 Abs. 6 SGB XII – ein Dritter ohne Billigung anstelle des Sozialhilfeträgers vorleistet. Deshalb lässt § 75 SGB XII den Leistungserbringer – anders als § 19 Abs. 6 SGB XII – auch nicht an die Stelle des Hilfebedürftigen treten, mit dem Risiko, dass die Tatbestandsvoraussetzungen ("soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre") nicht vorliegen. Vielmehr gewährt er ihm im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses und nach Erlass eines Bewilligungsbescheids durch den Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers einen zusätzlichen (Gesamt-)Schuldner. In den Fällen des § 75 SGB XII rückt also nicht der Dritte, sondern der Sozialhilfeträger (auch) in die Rechtsstellung des Hilfeempfängers ein. Schließlich liefe § 75 Abs. 1 S. 2, 1. HS SGB XII weitgehend leer, wenn man ambulante Dienste wegen § 19 Abs. 6 SGB XII von der Anwendung der §§ 75 ff. SGB XII ganz oder teilweise ausnehmen wollte.
Dem Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht entgegen halten, dass in dem gegenüber der Hilfeempfängerin am 15.07.2011 erlassenen Bescheid kein Schuldbeitritt zu dem zeitlich später, nämlich erst am 20.07.2011 abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen liegen kann. Denn ein Schuldbeitritt kann antizipiert auch für eine künftig entstehende Verpflichtung vereinbart werden, wenn er die übernommene Verpflichtung mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzt (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, Vor § 414 Rn. 2 m.w.N.). Letzteres dürfte im Rahmen der Hilfegewährung bei Hilfe zur Pflege regelmäßig der Fall sein. Denn im Bescheid des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Hilfeempfänger wird regelmäßig ausdrücklich aufgeführt, für welche Pflegeleistungen (Leistungskomplexe/Verbundkomplexe) der Sozialhilfeträger Hilfe gewährt. Dadurch ist aber auch ausdrücklich klargestellt, in welcher Höhe der Sozialhilfeträger der vertraglich begründeten Verpflichtung des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer beitritt: Nämlich insoweit, als sie durch die in der Kostenzusage aufgeführten Leistungen begründet wird. Auch im hier vorliegenden Fall hat die Beklagte die künftige Verpflichtung, zu der sie beigetreten ist, hinreichend deutlich abgegrenzt, nämlich durch Einbeziehung der der Klägerin erteilten und detaillierter auf den Umfang der bewilligten Pflegeleistung eingehende Kostenzusage in den an die Hilfeempfängerin gerichteten Bescheid. Im Übrigen liefe das vom BSG gewonnene Auslegungsergebnis des Schuldbeitritts im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis in der Praxis weitgehend leer, wollte man einen antizipierten Schuldbeitritt durch den im Verhältnis zum Hilfeempfänger erlassenen Verwaltungsakt nicht für zulässig halten. Denn gerade wegen der wirtschaftlichen Situation der Hilfeempfänger werden diese und der Leistungserbringer vor Erlass der Kostenzusage in Form eines an den Hilfeempfänger gerichteten Verwaltungsaktes eine vertragliche Vereinbarung nicht treffen wollen: Der Hilfeempfänger müsste eine finanzielle Verpflichtung eingehen, von der er weiß, dass er sie ohne die Kostenzusage nicht wird erfüllen können. Und der Leistungserbringer würde sich zur (Vor-)Leistung gegenüber einem Schuldner verpflichten, von dessen Leistungsunfähigkeit für den Fall der nicht erteilten Kostenzusage er sicher ausgehen kann.
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Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch den Tod der Hilfeempfängerin untergegangen. Denn anders als der (Primär-)Anspruch des Hilfeempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger aus dem SGB XII handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen nicht um einen höchstpersönlichen sozialhilferechtlichen, sondern einen privatrechtlichen Anspruch, dem die Beklagte lediglich aufgrund des sozialhilferechtlich durch Verwaltungsakt begründeten Schuldbeitritts als Gesamtschuldner ausgesetzt ist. Der Tod der Hilfeempfängerin vermag deshalb an der selbstständigen, d.h. vom Schicksal der Verpflichtung des Hilfeempfängers unabhängigen (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, Vor § 414 Rn. 4 und 7) Verpflichtung der Beklagten nichts zu ändern (vgl. § 425 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); den Nicht-Untergang des Anspruchs aus dem Schuldbeitritt voraussetzend auch BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 27 – juris; im Ergebnis ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 – L 1 SO 8/10 Rn. 35 – juris und Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB Xll, 4. Auflage 2012, § 19 Rn. 30).
Diesem Ergebnis kann nicht entgegen gehalten werden, dass damit dem § 19 Abs. 6 SGB XII kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Denn für § 19 Abs. 6 SGB XII verbleiben weiterhin (auch) die Fälle, in denen der Tod des Hilfeempfängers vor der Kostenübernahme durch Bewilligungsbescheid eintritt (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 27 – juris) und in denen der Leistungserbringer als Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers höhere als die bewilligten Leistungen begehrt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 – L 1 SO 8/10 Rn. 36 – juris).
Ein Untergang des Anspruchs aus dem Schuldbeitritt bei Versterben des Hilfeempfängers lässt sich auch nicht – wie die Beklagte vorträgt – aus dem Urteil des BSG vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R herauslesen. Zwar standen dort die Kosten für ambulante Pflegeleistungen nach dem Tod des Hilfeempfängers im Streit und hat das BSG dort – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – die Frage eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs aus einem Schuldbeitritt überhaupt nicht erörtert. Das dürfte seine Ursache jedoch darin gehabt haben, dass die dortige Beklagte einen Teil der Kosten entsprechend einer erteilten, aber angefochtene Kostenzusage übernommen hatte. Im Streit standen nur noch Kosten, die von der erteilten Kostenzusage nicht umfasst waren und auf die sich deshalb der Schuldbeitritt nicht erstreckte (BSG, Urteil vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R Rn. 25 – juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2010 – L 1 SO 8/10 Rn. 33 – juris; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff. (101)), so dass für diesbezügliche Ausführungen des BSG kein Raum war.
Schließlich lässt das Fortbestehen des Anspruchs der Klägerin aus dem Schuldbeitritt trotz des Todes der Hilfeempfängerin auch nicht die den Nachrang der Sozialhilfe sicherstellenden Vorschriften der §§ 93, 94, 102 SGB XII leerlaufen. Sofern die Beklagte mit Blick auf §§ 93, 94 SGB XII vorträgt, der dort geregelte Anspruchsübergang komme nicht mehr zum Zuge, weil es sich bei Leistungen nach dem Tode des Hilfeempfängers nicht mehr um Sozialhilfe, sondern um die Erfüllung eines zivilrechtlichen Anspruchs handelt, ist dem in zweierlei Hinsicht nicht zu folgen. Zum einen besteht die dem Hilfeempfänger erbrachte Sozialhilfe in der Leistungsverschaffung durch Schuldbeitritt (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R Rn. 12 – juris; LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2010 -. L 8 SO 136/10 – Rn. 27 – juris) und nicht erst in der Zahlung an den Leistungserbringer. Leistungsverschaffung und Schuldbeitritt finden jedoch zu Lebzeiten des Hilfeempfängers statt, nur ihre Folgen werden nach dessen Tod durch Zahlung an den Leistungserbringer abgewickelt. Zum anderen gehen Ansprüche dem Wortlaut der §§ 93, 94 SGB XII nach nicht im Umfang der geleisteten Sozialhilfe, sondern im Umfang der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für Leistungen der Sozialhilfe über. Wie etwa auch bei der Gewährung von Sachleistungen kann deshalb der mit der Erbringung der Leistung verbundene Aufwand durch den Anspruchsübergang geltend gemacht werden. Als Aufwand der Sachleistungsverschaffung lässt sich aber auch die Zahlung auf Grundlage des Schuldbeitritts zwanglos unter die §§ 93, 94 SGB XII subsumieren und steht der zivilrechtliche Charakter der Zahlung dem nicht entgegen. Wollte man das anders sehen, dürfte der Sozialhilfeträger die für die Erbringung einer Sachleistung nötigen, zivilrechtlich begründeten Verpflichtungen etwa aus Kauf- oder Dienstverträgen im Rahmen der §§ 93, 94 SGB XII ebenfalls nicht als Aufwendungen i.S.v. §§ 93, 94 SGB XII in Ansatz bringen. Den Einwänden der Beklagten mit Blick auf §102 SGB XII – Kostenersatz durch Erben sei nur für die Kosten der Sozialhilfe zu leisten, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden – stehen nach Auffassung der Kammer dieselben Argumente entgegen: Die eigentliche Sozialhilfeleistung – die Sachleistungsverschaffung mit Schuldbeitritt – ist noch vor dem Erbfall erbracht worden. Die zu ihrer Abwicklung nötigen Zahlungen lassen sich im Rahmen des § 102 SGB XII unter den Begriff der Kosten der Sozialhilfe subsumieren. Daneben ist der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber Erben des Hilfeempfängers auch durch § 426 Abs. 1 S. 1 2. HS BGB sichergestellt. Denn in den Vorschriften des Sozialhilferechts dürfte "ein anderes bestimmt" sein als ein Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 1. HS BGB), nämlich eine Ausgleichspflicht der an Stelle des Hilfeempfängers zu Gesamtschuldnern gewordenen Erben in Höhe der vollen, vom Sozialhilfeträger beglichenen Gesamtschuld."
Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, da der Anspruch der Klägerin bereits aus dem Schuldbeitritt der Beklagten zu dem zwischen der Klägerin und der Hilfeempfängerin geschlossenen Vertrag vom 20.07.2011 begründet sei, bedürfe es keiner Entscheidung, ob die von der Beklagten gegenüber der Klägerin erteilte Kostenzusage vom 15.07.2011 ein deklaratorisches oder gar ein abstraktes Schuldanerkenntnisses beinhalte.
Gegen das ihr am 13.09.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.10.2012 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht bewerte das Urteil des BSG vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R nicht richtig. Dort werde die Frage des unmittelbaren Zahlungsanspruchs aus einem Schuldbeitritt nicht erörtert. Das BSG habe vielmehr entschieden, dass § 19 Abs. 6 SGB XII auf ambulante Pflegedienste keine Anwendung finde. Ein ambulanter Pflegedienst dürfe also als Rechtsnachfolger keine Kosten geltend machen. Gehe es auch im vorliegenden Fall um einen ambulanten Pflegedienst, so sei ein Zahlungsanspruch ausgeschlossen. Zudem sei das Urteil vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R deutlich jünger als dasjenige vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R, in welchem das BSG Ausführungen zur Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers gemacht habe. Dennoch habe das BSG im Urteil vom 13.07.2010 die Problematik nicht aufgegriffen und keinen Bezug zum früheren Urteil vom 28.10.2008 hergestellt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Grundsätze des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses auf ambulante (Pflege-) Dienste nicht übertragbar seien. Das Sozialgericht gehe ferner zu Unrecht davon aus, dass durch das Fortbestehen des Anspruchs der Klägerin trotz des Todes der Leistungsberechtigten die Vorschriften der §§ 93, 94 SGB XII nicht leerliefen. Diese Regelungen seien Ausfluss des Nachranggrundsatzes. Voraussetzung sei, dass dem Berechtigten Sozialhilfe gewährt werde; werde nach dessen Tod lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch abgewickelt und keine Sozialhilfe mehr geleistet, so seien die §§ 93 f. SGB XII nicht anwendbar. Das bedeute, dass der Sozialhilfeträger bereits von Beginn an zu einer endgültigen Leistungsgewährung verpflichtet wäre; das aber sei nicht hinnehmbar. Gleiches gelte für den Kostenersatz durch Erben gemäß § 102 SGB XII, welcher, folgte man der angefochtenen Entscheidung, ins Leere liefe. Der Erbe müsste nicht für Aufwendungen aufkommen, die der Sozialhilfeträger aufgrund einer privatrechtlichen Verpflichtung nach dem Tod des Hilfeempfängers erbringen müsse. Zwar erteile der Erbe keine Kostenzusage; es gehe jedoch darum, dass die Vorschrift des § 102 SGB XII ins Leere laufe, wenn nach dem Tode keine Sozialhilfe mehr gewährt werde, sondern lediglich eine zivilrechtliche Schuld gegenüber einem Dritten zu tilgen sei. Für die nach dem Tod des Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen könne dann aus zuvor geschützten Vermögenswerten kein Kostenersatz vom Erben verlangt werden. Ziel der Vorschrift über das Schonvermögen sei es allein, eine Verwertung zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten zu vermeiden. Die Vorschriften dienten nicht dazu, dem Erben den Nachlass zu sichern. Es bleibe festzuhalten, dass sich jeder Gläubiger dem Risiko aussetze, nach dem Tod seines Vertragspartners Ansprüche gegenüber Erben nicht durchsetzen zu können. So seien beispielsweise insbesondere Vermieter einer Wohnung nach dem Ableben eines Leistungsberechtigten oftmals mit erheblichen Kosten für die Haushaltsauflösung und Renovierung belastet. Obwohl auch hier ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Form der Unterkunft gedeckt worden sei, unterfielen diese Kosten dem unternehmerischen Risiko. Es sei nicht ersichtlich, warum der ambulante Pflegedienst hier besser gestellt werden sollte als beispielsweise ein Vermieter. Schließlich teile die Beklagte nicht die Ansicht des Sozialgerichts, dass § 19 Abs. 6 SGB XII keine abweichende Bestimmung im Sinne vom § 75 Abs. 1 S. 2, 2. HS SGB XII beinhalte, sondern etwas anderes als § 75 SGB XII regle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus dem Urteil des BSG vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R folge gerade nicht, dass die Klage im vorliegenden Fall abgewiesen werden müsse. Die Beklagte verkenne, dass sie ihre Erklärungen sämtlich vor dem Tod der Leistungsbezieherin abgegeben habe, und dass die Pflegeleistungen überhaupt erst aufgrund der Kostenzusage erbracht worden seien. Dadurch, dass die Beklagte in ihrem Bescheid ausdrücklich von Kostengarantien gesprochen habe, habe sie den Eindruck erweckt, die Pflegeleistungen würden auf jeden Fall bezahlt. Zu Recht sei das Sozialgericht vor diesem Hintergrund von einem Schuldbeitritt der Beklagten ausgegangen. Sofern das BSG in seiner Entscheidung vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R nicht auf diese Frage eingegangen sei, übersehe die Beklagte, dass im vom BSG entschiedenen Fall die streitgegenständlichen Kosten von der erteilten Kostenzusage überhaupt nicht erfasst gewesen seien und sich deshalb ein Schuldbeitritt durch Vertrag auf diese Kosten überhaupt nicht habe erstrecken können. Kein ambulanter Pflegedienst werde mehr ambulante Pflege in sozialhilferelevanter Weise erbringen, wenn er nicht sicher sein könne, diese Kosten bei einem plötzlichen Tod des Leistungsberechtigten auch ersetzt zu erhalten. Er wäre gezwungen, entweder täglich oder in noch kürzeren Intervallen abzurechnen und auch auf sofortige Bezahlung seiner Kosten zu drängen, immer hoffend, dass der Leistungsberechtigte bei Einreichung der Kostenrechnung noch lebe. Dies sei weder vom Gesetz gewollt noch sachgerecht. Auch der Hinweis der Beklagten auf § 102 SGB XII könne nicht verfangen. Anders als beim Erben habe sich die Beklagte durch einen an die Leistungsberechtigte und die Klägerin bzw. den Pflegedienst gerichteten Bescheid dazu verpflichtet, die Forderung zu übernehmen. Der Erbe hingegen erteile in aller Regel keine Erklärung, auf jeden Fall für Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen zu wollen. Täte er dies, so würde auch er, selbst wenn seine Erbenhaftung infolge Erbausschlagung wegfiele, aus der daneben durch Schuldbeitritt übernommenen Verpflichtung haften.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten. Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist statthaft, weil sie vom Sozialgericht zugelassen wurde (§ 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2011 verurteilt, 440,65 EUR an die Klägerin zu zahlen.
1. Auch wenn dies wegen der Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG für das zweitinstanzliche Verfahren offen bleiben könnte, so sieht auch der Senat – ebenso wie das Sozialgericht – den Sozialrechtsweg als eröffnet an. Zwar dürfte – insofern abweichend von der Ansicht des Sozialgerichts – über Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger aus einem Schuldbeitritt im Erfüllungsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer grundsätzlich von den Zivilgerichten zu entscheiden sein (vgl. dazu ausführlich Eicher, SGb 2013, 127 ff. (130 f.); Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28.6, 28.6 und 28.17 m.w.N.). Im vorliegenden Fall allerdings hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren – worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat – nicht nur auf den Vertrag mit der Leistungsbezieherin und den diesbezüglichen Schuldbeitritt der Beklagten gestützt, sondern auch und sogar vorrangig auf ein von ihr zumindest schlüssig behauptetes (abstraktes) Schuldanerkenntnis der Beklagten und damit auf einen Anspruch, über den (für sich genommen) im Sozialrechtsweg zu entscheiden ist (vgl. dazu Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff. (101)). Dann aber unterliegt nach § 17 Abs. 2 GVG wegen des einheitlichen Lebenssachverhaltes nicht nur der (öffentlich-rechtliche) Anspruch aus dem (abstrakten) Schuldanerkenntnis, sondern zusätzlich auch ein (zivilrechtlicher) Anspruch auf vertraglicher Grundlage einschließlich des Schuldbeitritts der Beklagten der Prüfung im sozialgerichtlichen Verfahren. Einer Anwendung von § 17 Abs. 2 GVG kann nicht entgegen gehalten werden, es handle sich bei den beiden Ansprüchen um unterschiedliche Streitgegenstände; denn es geht einzig um eine alternative rechtliche Begründung des einheitlichen, mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruchs. Die Rechtslage unterscheidet sich im vorliegenden Fall deshalb von Fällen, in denen der Zahlungsanspruch neben dem Schuldbeitritt im Erfüllungsverhältnis zusätzlich unmittelbar auf die öffentlich-rechtlichen Verträge des SGB XII bzw. den sich daraus ergebenden Honoraranspruch gestützt wird (vgl. dazu Eicher a.a.O. S. 131 m.w.N. und Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28.8 und 28.9, die in solchen Fällen unterschiedliche Streitgegenstände mit unterschiedlichen Rechtswegzuweisungen sehen).
2. Beteiligte des Verfahrens ist neben der Beklagten die Klägerin als juristische Person des Privatrechts (§§ 69 Nr. 1, 70 Nr. 1 SGG) und Trägerin des Pflegedienstes. Aus einer Erklärung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2013 sowie aus in der Verhandlung übergebenen Unterlagen, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich, dass der Pflegedienst keine selbstständige Rechtsperson (mehr) ist.
3. Statthafte Klageart für das Zahlungsbegehren der Klägerin ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, § 56 SGG). Dem steht nicht entgegen, dass in Fällen der vorliegenden Art in der Regel eine (isolierte) allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft sein dürfte (vgl. z.B. Eicher SGb 2013, 127 ff. (130); Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.09.2012 – S 90 SO 1227/12 Rn. 23 – juris). Denn die Beklagte hat die Begleichung der Rechnung der Klägerin vom 18.08.2011 durch Bescheid abgelehnt. Der Senat kann offen lassen, ob eine solche Handlungsform zulässig war (zur Frage einer solchen sog. Verwaltungsaktsbefugnis siehe auch noch sogleich unter 4.). Denn das Schreiben vom 19.08.2011 sollte jedenfalls ersichtlich regelnde Wirkung entfalten und stellte damit einen Verwaltungsakt dar, ebenso wie der anschließend erlasse Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011. Diese Bescheide stünden ohne eine Anfechtung jedenfalls formal einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung entgegen; konsequenterweise hat das Sozialgericht sie zusammen mit der Verurteilung zur Zahlung auch aufgehoben.
4. Die Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, und die Klägerin ist beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Dabei kann offen bleiben, ob – wofür allerdings vieles spricht – die angefochtenen Bescheide schon deshalb rechtswidrig sind, weil es der Beklagten an der für den Erlass dieser Bescheide erforderlichen "Verwaltungsaktsbefugnis" (dazu z.B. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rn. 5 m.w.N.) mangelte, sie also im Verhältnis zur Klägerin nicht hätte durch Verwaltungsakt entscheiden dürfen. Denn unabhängig von dieser Frage ist die Leistungsklage wegen eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin ohnehin begründet (dazu sogleich, insbesondere zu 5.d).
5. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 440,65 EUR.
a) Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht schon – wie aber von der Klägerin ursprünglich ausschließlich geltend gemacht – aus einem abstraktem Schuldanerkenntnis durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Beklagten und der Klägerin selbst (§§ 53, 56 SGB X i.V.m. § 780 BGB).
Mit der Abgabe einer Kostenzusage will ein Sozialhilfeträger gegenüber dem Leistungsberechtigten bzw. dem Leistungserbringer in aller Regel keine vom ursprünglichen Schuldgrund (Verpflichtung zur Erbringung von Sozialhilfeleistungen) losgelöste Verpflichtung zur Übernahme von Kosten gegenüber einen Leistungserbringer im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis eingehen (vgl. dazu Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff. (101); Eicher SGb, 2013, 127 ff. (129)). Auch im vorliegenden Einzelfall lässt sich ein solcher Bindungswille der Beklagten nicht (abweichend vom Regelfall) feststellen. Selbst wenn ihr klar sein musste, dass der Pflegedienst erst nach Erteilung einer Kostenzusage tätig werden würde, bedeutet dies nicht zwingend, dass eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses unabhängig von den sonstigen Leistungsvoraussetzungen bestehen sollte. Aus der insoweit maßgeblichen Empfängersicht der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich nichts anderes. Denn die Kostenzusage vom 15.07.2011 stellt einschränkend – wie die Beklagte zu Recht einwendet – zumindest noch auf das weitere Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des SGB XII bzw. den Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten ab. Insbesondere dies macht deutlich, dass die erteilte Zusage nichts beinhaltete, was über eine Zusage der Kostenübernahme, wie sie im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses üblich ist, hinausginge. Auch wenn die von der Beklagten erteilte Zusage den Ausdruck der "Kostengarantie" benutzt, so ergibt sich aus den Gesamtumständen nicht, dass die Beklagte eine vom eigentlichen Schuldgrund losgelöste Kostengarantie, also ein abstraktes Schuldanerkenntnis, abgeben wollte. Der Senat teilt insoweit die vom Sozialgericht in einem Schreiben vom 23.02.2012 an die Beteiligten geäußerte Auffassung, dass es angesichts der weitreichenden Folgen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses konkreter Hinweise der Beklagten bedurft hätte, dass, warum und in welchem Umfang sie – von der üblichen Vorgehensweise abweichend – ein abstraktes Garantieversprechen hätte abgeben wollen. Solche Hinweise fehlen jedoch sowohl in der Kostenzusage als auch im Bescheid vom 15.07.2011.
b) Der Zahlungsanspruch ergibt sich vielmehr aus dem Vertrag vom 20.07.2011 zwischen der Klägerin und der Leistungsberechtigten; denn dieser vertraglichen Schuld ist die Beklagte durch ihren Bescheid vom 15.07.2011 beigetreten und deshalb im Verhältnis zur Klägerin deren weiterer Schuldner für die vertraglichen Verpflichtungen der Leistungsberechtigten geworden.
Zur rechtlichen Herleitung des Zahlungsanspruches bzw. des Schuldbeitritts nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses im Allgemeinen sowie zur Umsetzung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende und ausführliche Entscheidung des Sozialgerichts, der er sich nach eigener Prüfung anschließt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte keine wesentlichen neuen Aspekte aufgezeigt oder Fragen aufgeworfen, die nicht bereits durch das Urteil des Sozialgerichts zutreffend beantwortet wären. Lediglich ergänzend weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:
aa) Auch der Senat sieht weder in den gesetzlichen Vorschriften noch nach der Interessenlage in Fallgestaltungen der vorliegenden Art Gründe dafür, dass die vom BSG (insbesondere in den Urteilen vom 28.10.2008 – B 8 SO 22/07 R und vom 02.02.2010 – B 8 SO 20/08 R) aufgestellten Grundsätze zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis auf Leistungen ambulanter Pflegedienste nicht übertragbar sein könnten. Vielmehr entspricht die Situation im Dreieck zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger bei Sozialhilfe in Einrichtungen mit den dortigen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen sowie dem dortigen Rahmenvertrag der Situation im Dreieck zwischen ambulantem Pflegedienst und Sozialhilfeträger (jedenfalls wenn der Versorgungsvertrag – wie hier – im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger geschlossen worden ist) bei ambulanter Hilfe zur Pflege, wo ebenfalls ein Versorgungs- und Vergütungsvertrag sowie ein Rahmenvertrag existiert. Auch im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialhilfeträger sowie der zivilrechtlichen Vertragssituation zwischen Leistungsberechtigtem und Pflegedienst gibt es im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege keinen Unterschied zur entsprechenden Situation bei der Hilfe in Einrichtungen i.S.v. § 75 Abs. 1 S. 1 SGB XII, welcher einer Übertragung der vom BSG aufgestellten Grundsätze entgegen stünde (vgl. zum Ganzen auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.09.2012 – S 90 SO 1227/12 Rn. 31-33 – juris).
bb) Bedenken gegen die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages vom 20.07.2011 zwischen der Leistungsberechtigten und der Klägerin bestehen nicht. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsberechtigte (etwa mit Blick auf ihre Gesundheitsstörungen) in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Keine Bedenken bestehen auch (mit Blick auf die Aktivlegitimation) dagegen, dass die Klägerin selbst (und nicht der Pflegedienst) Vertragspartner der Leistungsberechtigten geworden ist; dies kann aus dem von der Leistungsberechtigten unterzeichneten Vertragsformular entnommen werden.
cc) Schließlich stehen – wie das Sozialgericht ebenfalls zu Recht entschieden hat – der Zahlungsverpflichtung der Beklagten von vornherein keine Mängel im sog. Leistungsverschaffungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entgegen. Mängel in diesem Schenkel des sozialhilferechtlichen Dreiecks sollen insofern auf das Vertragsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer durchschlagen können, als der Vertrag dann entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil als nichtig anzusehen sei, wenn er den aus dem Leistungsverschaffungsverhältnis resultierenden Vorgaben nicht genüge (vgl. Eicher, SGb 2013, 127 ff. (128, 130 f.); Jaritz, Sozialrecht aktuell 2012, 105 ff. (106 f.) m.w.N.). Zu bedenken wäre in einem solchen Falle allerdings, dass im Rahmen eines Schuldbeitritts vom Zivilgericht über Einzelheiten des Leistungsverschaffungsverhältnisses und damit des materiellen Sozialhilferechts zu befinden wäre; die Zuweisung solcher Fälle an die Zivilgerichte erschiene deshalb durchaus fragwürdig. Ohnehin wäre zu fragen, warum der Sozialhilfeträger sich auf Mängel im Leistungsverschaffungsverhältnis berufen können soll, wenn er gleichwohl einen Schuldbeitritt zu einem Vertrag zwischen einem Leistungsberechtigten und einem im Verschaffungsverhältnis eigentlich nicht vorgesehenen Leistungserbringer (etwa einem nicht zugelassenen Pflegedienst) erklärt hat.
Der Senat kann diese Fragen jedoch im Ergebnis offen lassen. Denn das Leistungsverschaffungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten (vgl. dazu im Einzelnen Pattar, SGb 2012, 85 ff. (88 ff.)) weist – was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht – keinerlei Mängel auf. Für Einrichtungen (gemeint sind auch ambulante Pflegedienste), die zugleich zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI sind, verweist § 75 Abs. 5 S. 1 SGB XII wegen Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Pflegeleistungen einschließlich der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung auf das Achte Kapitel des SGB XI. Insofern besteht also eine Bindung des Sozialhilfeträgers an die Normverträge des SGB XI (vgl. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII Rn. 72). An dieser Bindungswirkung fehlt es nur dann, wenn der Sozialhilfeträger nicht ordnungsgemäß an dem Abschluss der Verträge nach dem SGB XI beteiligt gewesen ist (§ 75 Abs. 5 S. 2 SGB XII). Wie sich aus den von dem Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2013 vorgelegten Unterlagen ergibt, bestanden im hier fraglichen Zeitraum Verträge zwischen der Klägerin und verschiedenen Pflegekassen nach §§ 72, 89 SGB XI, die (auch) den Pflegedienst betrafen und im Einvernehmen mit der Beklagten geschlossen worden sind.
c) Andere Anspruchsgrundlagen zugunsten der Klägerin sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere kommt ein aus dem "Grundverhältnis" (nach § 19 Abs. 6 SGB XII) auf die Klägerin übergegangener Anspruch der Leistungsberechtigten gegen die Beklagte nicht in Betracht; denn § 19 Abs. 6 SGB XII findet auf ambulante Pflegedienste keine Anwendung (BSG, Urteil vom 13.07.2010 – B 8 SO 13/09 R).
d) Das Sozialgericht hat die Beklagte auch der Höhe nach zu Recht zur Zahlung von 440,65 EUR an die Klägerin verurteilt.
Die am 18.08.2011 bei der Beklagten vorgelegte Rechnung der Klägerin ist sachlich und rechnerisch richtig. Sie stimmt inhaltlich insbesondere mit den aktenkundigen Leistungsnachweisen überein, die für die der Leistungsberechtigten tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen geführt worden sind. Die Klägerin bzw. der Pflegedienst hat auch allein Leistungs- und Verbundkomplexe abgerechnet, die Gegenstand der Leistungsbewilligung bzw. der Kostenzusage der Beklagten gewesen sind. Der Ansatz der (erhöhten) Hausbesuchspauschalen entspricht den von der Beklagten auf Seite 3 der Kostenzusage gemachten Vorgaben. Die für die einzelnen Leistungs- und Verbundkomplexe jeweils in Ansatz gebrachten Einzelbeträge stimmen mit der in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2013 vorgelegten, im hier fraglichen Zeitraum geltenden Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI überein. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die sachliche und inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung der Klägerin nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Beklagte ist auch in der hier streitigen Höhe dem Vertrag zwischen der Leistungsberechtigten und der Klägerin beigetreten, weil sich die jeweiligen Vorgaben für die Abrechnung übereinstimmend aus dem Bescheid bzw. der Kostenzusage vom 15.07.2011 ergeben.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
IV. Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz.
Erstellt am: 09.02.2015
Zuletzt verändert am: 09.02.2015