Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.04.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen nach dem SGB XII ab Juni 2017.
Der 1965 geborene Kläger bewohnt eine Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten, für die nach eigenen Angaben monatliche Unterkunftskosten i.H.v. 255 EUR anfallen. Er bezog von der Beklagten von November 2011 bis Mai 2016 (= Ende des letzten Bewilligungszeitraums) Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Im März 2016 informierte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C die Beklagte darüber, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter im Juli 2005 die auf den T ansässige C. gegründet hatte, auf deren Konto anschließend Wertpapiereinlieferungen i.H.v. ca. 4.850.000 EUR erfolgten. Die Gesellschaft und das Vermögen existierten laut Auskunft der Steuerberaterin der Mutter des Klägers weiterhin. Nach den bisherigen Ermittlungen stünden dem Kläger mindestens 50 v.H. des Vermögens und der Erträge der Gesellschaft zur Verfügung. Als (neben seiner Mutter) wirtschaftlich Berechtigter könne er jederzeit uneingeschränkt über das Vermögen und die Erträge verfügen. Zum 31.12.2011 belief sich das Vermögen der C. auf 4.403.222,79 EUR (vgl. die weitere Auskunft des Finanzamts C vom 25.05.2016).
Am 30.05.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB XII über Mai 2016 hinaus.
Die Beklagte forderte ihn daraufhin u.a. auf, einen aktuellen Kontoauszug des Depots der C. bei der E-Bank M vorzulegen bzw. die Auflösung des dortigen Kontos nachzuweisen. Der Kläger bestritt nachfolgend jedoch die Existenz eines Depots in M.
Durch Bescheid vom 30.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII daraufhin wegen bestehender Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers ab.
Dagegen hat der Kläger am 24.10.2016 beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf seinen Vortrag in diversen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen, mit denen er während des Widerspruchs- und Klageverfahrens (erfolglos) vorläufige Leistungen nach dem SGB XII begehrt hatte. Im Rahmen eines dieser Eilverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund (S 43 SO 482/16 ER) hatte der Kläger eine Bescheinigung der E-Bank Deutsche Girozentrale M S.A. vom 26.08.2016 vorgelegt. Danach wurde der auf C. lautende Kundenstamm des Klägers (000) am 02.05.2012 gelöscht. Weitere Auskünfte – so der Kläger in jenem Eilverfahren weiter – könne er nicht erteilen; denn er sei nicht Eigentümer des Vermögens der C. Es stehe dem Sozialgericht jedoch frei, sich beispielsweise an N G in Q Stadt oder die in den USA bzw. Norwegen lebenden Eigentümer des Geldes (namens H N, C, xxx U.S.A., und N H, O xxx, P) zu wenden, um dort weitere Informationen anzufordern. Sämtliche Behauptungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C beruhten auf Mutmaßungen und Unterstellungen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2016 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe betreffend die Zeit ab dem 01.06.2016 zu gewähren, zuzüglich eines weiteren Schadens wie beispielsweise kostenlose Eintrittskarten für die Kulturloge sowie etwaiger entstehender Schäden aus vergammelten Nahrungsmitteln in der Tiefkühltruhe durch die Abstellung des Stroms seitens der DEW 21.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich mit einer Erweiterung der Klage um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht einverstanden erklärt und die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet.
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C hat im März 2017 auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt, nicht über neue Erkenntnisse bzgl. des Verbleibs des Vermögens der C. seit dem Jahr 2012 zu verfügen. Der letzte dort bekannte Vermögensstand datiere auf den 31.12.2011. Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger sei abgeschlossen.
Das Sozialgericht hat den Kläger erfolglos aufgefordert, den Verbleib des Vermögens der C. seit dem Jahr 2012 durch aussagekräftige Belege nachzuweisen.
Durch Urteil vom 07.04.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger könne von der Beklagten seit dem 01.06.2016 keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII beanspruchen. Er habe nicht nachgewiesen, hilfebedürftig zu sein. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageerweiterung, mit welcher der Kläger ferner Schadensersatzansprüche geltend mache, sei bereits unzulässig. Sie sei weder sachdienlich noch habe die Beklagte sich hierauf eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger am 10.04.2017 Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, die Steuerfahndung habe nicht feststellen können, dass er über Vermögen verfüge.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 30.10.2017 bei dem Sozialgericht Dortmund erneut um Eilrechtsschutz nachgesucht und vorläufige Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab dem 01.06.2016 beansprucht. Zur Begründung hat er weiterhin vorgetragen, nicht über Vermögen oder Einkommen zu verfügen, mit dessen Hilfe er seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Das Finanzamt habe die Ermittlungen gegen ihn und seine Mutter zwischenzeitlich eingestellt. Beweise für angeblich anzurechnendes Vermögen oder Einkommen lägen nicht vor. Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 15.01.2018 abgelehnt (L 20 SO 1/18 ER). Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.04.2017 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 zu verurteilen, ihm ab dem 01.06.2017 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren,
Die Beklagte stellt keinen Antrag und äußert sich in der Sache nicht.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 18.01.2018 unter Fristsetzung bis zum 14.02.2018 und Hinweis auf § 106a Abs. 3 SGG aufgefordert, substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er ggf. zumindest bis Dezember 2011 bzw. Mai 2012 nicht als wirtschaftlich (Mit-)Berechtigter der C. über deren Vermögen und Erträge verfügen konnte, obwohl die in den beigezogenen Akten (u.a. des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C sowie der Beklagten) befindlichen Unterlagen Gegenteiliges belegten. Zugleich wurde der Kläger gebeten, den Verbrauch bzw. den Verbleib des Vermögens der C. das sich nach der aktenkundigen Vermögensverzeichnis am 31.12.2011 auf 4.403.222,79 EUR belaufen habe, im Einzelnen darzulegen und durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Auf die Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen. Nachdem der Kläger auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, wurden die Beteiligten unter dem 12.03.2018 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss angehört. Der Kläger hat daraufhin (abgesehen von Beleidigungen) lediglich erklärt, N G in Q Stadt könne Auskunft über sein Vermögen bzw. dessen Verbleib geben. Einen mit weiblichen Richtern besetzten Senat lehne er ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge (= Verwaltungsakten der Beklagten, Akten des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C sowie Streitakten des Sozialgerichts Dortmund (S 43 SO 311/16 ER, S 43 SO 482/16 ER und S 43 SO 487/16) sowie des LSG NRW – L 20 SO 1/18 ER bzw. Sozialgericht Dortmund – S 41 SO 559/17 ER) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat war befugt, über die Berufung zu entscheiden, obwohl der Kläger ihn mit Schreiben vom 18.03.2018 abgelehnt hat; denn das Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet und daher offensichtlich unzulässig (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017 § 60 Rn. 10d). Die Besetzung des Senats (auch) mit weiblichen Mitgliedern vermag eine Befangenheit von vornherein unter keinem Gesichtspunkt zu begründen.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG auch durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind dazu angehört worden.
2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten ab dem 01.06.2017 keine Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen – ebenso wie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII – u.a. voraus, dass der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere mit seinem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten kann (vgl. §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1 Satz 1, 90 SGB XII). Der insofern darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat seine behauptete Hilfebedürftigkeit jedoch nicht nachgewiesen.
a) Er hat schon nicht schlüssig vorgetragen, geschweige denn durch geeignete Unterlagen belegt, seit dem 01.06.2017 nicht (mehr) über Einkommen oder verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensfreigrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu verfügen, welches ausreicht, um seinen monatlichen Bedarf i.H.v. 664 EUR bzw. (ab 01.01.2018) 671 EUR (= Regelbedarf von 409 EUR bzw. (ab 01.01.2018) von 416 EUR zuzüglich behaupteter Unterkunftskosten von 255 EUR) sicherzustellen.
aa) Der Kläger war jedenfalls bis zum 31.12.2011 neben seiner Mutter wirtschaftlich Berechtigter der auf den T ansässigen C., einer sog. Offshore-Gesellschaft. Nach dem Inhalt der beigezogenen Akten des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten wurde die Gesellschaft am 28.07.2005 über N & Co. gegründet und im Aktenregister eingetragen. Direktoren der C., deren Vermögen sich nach der letzten dem Finanzamt vorliegenden Vermögensübersicht am 31.12.2011 auf 4.403.222,70 EUR belief (vgl. die Auskunft des Finanzamts vom 25.05.2016), waren der Kläger und eine weitere Person (vgl. u.a. das Certificate of Incorporation der Republic of T vom 28.07.2005, das Appointment of the first directors by the subscriber of C. vom gleichen Tag sowie das Certificate of Incumbency vom 26.09.2005). Überdies ergibt sich aus der (vom Kläger vorgelegten) Bescheinigung der E-Bank Deutsche Girozentrale M S.A. vom 26.08.2016, nach welcher der auf die C. lautende Kundenstamm des Klägers am 02.05.2012 gelöscht wurde, dass dieser jedenfalls bis zur Auflösung des Kontos Verfügungsberechtigter von H oder Wertpapieren der C. war.
Aufgrund diverser in den Ermittlungsakten enthaltener Unterlagen (u.a. an den Kläger gerichteter Rechnungen der "MF Associates" über Gründungs- und laufende Kosten der C. sowie E-Mail- und sonstigem Schriftverkehr des Klägers bzgl. der C) ist der Senat im Übrigen davon überzeugt, dass dem Kläger – entsprechendem seinem Anteil aus dem Erbe seines 1995 verstorbenen Vaters sowie mangels anderweitiger Hinweise in den aktenkundigen Unterlagen über den Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung der Gesellschafter bzw. Direktoren – mindestens 50 v.H. des Vermögens und der Erträge der C. zustanden, über die er frei verfügen konnte.
Dass der Kläger – abweichend von dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Akten des Finanzamts C und der Bescheinigung der E-Bank vom 26.08.2016 – zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht bis zum 31.12.2011, über das (zumindest hälftige) Vermögen der C. verfügen konnte, hat er nicht nachgewiesen. Weder hat er im Einzelnen dargelegt noch durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt, inwiefern und aus welchen Gründen die steuerrechtlichen Erkenntnisse des Finanzamts C und dort aktenkundigen Unterlagen unrichtig sein sollten. Der entsprechenden Aufforderung des Senats ist der Kläger nicht nachgekommen, obwohl der Inhalt der aktenkundigen Belege in dem gerichtlichen Anschreiben im Einzelnen benannt wurde. Die (wiederholte) bloße Behauptung, nicht wirtschaftlich Berechtigter der C. gewesen zu sein, reicht aber nicht aus, das Ergebnis der Ermittlungen des Finanzamts in Zweifel zu ziehen. Sie widerspricht überdies der vom Kläger selbst vorgelegten Auskunft der E-Bank vom 26.08.2016 (s.o.).
bb) Ebenso wenig hat der Kläger nachgewiesen, dass das zum 31.12.2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandene Vermögen der C. inzwischen nicht mehr existiert und er hieraus aktuell keine Erträge erzielt. Trotz diverser Aufforderungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren sowie der Aufforderung des Senats im Berufungsverfahren hat der Kläger keine belastbaren Angaben zum Verbleib bzw. Verbrauch des vorgenannten Vermögens bzw. seines Anteils an diesem gemacht. Ebenso wenig hat er aussagekräftige Unterlagen zu den Akten gereicht, die Auskunft über den Verbleib jenes Vermögens geben.
(1) Die bereits erwähnte Bescheinigung der E-Bank Deutsche Girozentrale M S.A. vom 26.08.2016 reicht insofern von vornherein nicht aus. Die danach am 02.05.2012 erfolgte Löschung des auf die C. lautenden Kundenstamms des Klägers lässt nicht den Rückschluss zu, dass sich das Vermögen nicht mehr in seinem Besitz befindet. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass der Kläger das Vermögen anschließend bei einem anderen Kreditinstitut angelegt oder einer dritten Person/Einrichtung zur Verwahrung übergeben hat, ohne sich seiner Verfügungsmöglichkeit zu entheben.
(2) Ebenso wenig ist die (bloße) Behauptung, Eigentümer des Vermögens der C. seien H N und N H, geeignet, den Verlust seines Vermögens nachzuweisen. Vielmehr ist es dem Kläger zumindest abzuverlangen, im Einzelnen schlüssig darzulegen, aufgrund welcher Umstände er Kenntnis von einer Eigentümerstellung jener Personen erlangt haben will, sowie, wann und ggf. auf welche Weise und aus welchem Grund es zu einem etwaigen Eigentumswechsel gekommen sein soll. Angaben hierzu hat er jedoch auch zweitinstanzlich nicht gemacht, obwohl der Senat ihn mit Schreiben vom 16.01.2018 aufgefordert hatte, hierzu im Einzelnen Stellung zu nehmen.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger entsprechende Angaben nicht möglich sein sollten, hat er schon nicht vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Vielmehr lässt die namentliche Nennung der angeblichen aktuellen Eigentümer des (früheren) Vermögens der C. unter Nennung sogar von Wohnanschriften erkennen, dass der Kläger tatsächlich in der Lage ist, zu dem Verbleib des Vermögens der C. weitere Angaben zu machen. Sollte das Vermögen – wie vorgetragen – nunmehr tatsächlich im Eigentum Dritter stehen, ohne dass der Kläger einen unfreiwilligen Verlust des Vermögens behauptet hat, muss er seinen Anteil zwingend in irgendeiner Form – sei es unmittelbar oder über dritte Personen/Einrichtungen – auf die angeblichen aktuellen Eigentümer übertragen haben. Dabei ist es mit Blick auf die Höhe des Vermögens nach allgemeiner Lebenserfahrung mehr als naheliegend, dass der Kläger über Unterlagen verfügt, welche die Vermögensübertragung betreffen. Gleichermaßen liegt es im Übrigen auf der Hand, dass eine solche Vermögensübertragung nicht ohne eine Gegenleistung erfolgt wäre. Diese stellt ggf. aber ebenfalls verwertbares Vermögen i.S.v. § 90 Abs. 1 SGB XII oder Einkommen dar, welches dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt es schließlich nicht der Beklagten, sondern allein ihm, die anspruchsbegründenden Tatsachen für den geltend gemachten Anspruch nach dem SGB XII und damit auch seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Ist – wie hier aus den genannten Gründen – überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger zumindest ursprünglich über erhebliches Vermögen einer (u.a.) von ihm gegründeten Gesellschaft verfügte, so trifft ihn auch die Darlegungs- und Beweislast bzgl. des Verlusts jenes Vermögens. Der Umstand, dass das gegen den Kläger geführte steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C keine Erkenntnisse zum Verbleib des betreffenden Vermögens seit 2012 hervorgebracht hat und das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung im Februar 2017 (mangels Schuldfähigkeit) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ändert daran nichts. Ob der Kläger sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, ist für die hier entscheidende Frage, ob er seine Hilfebedürftigkeit nachgewiesen hat, ohne Belang.
Soweit der Kläger zumindest erstinstanzlich – über laufende Leistungen nach dem SGB XII hinaus – Schadensersatz begehrt hat, hat der Senat im vermuteten Interesse des Klägers, namentlich wegen der dortigen Notwendigkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO), sowie der fehlenden Gerichtskostenfreiheit, davon abgesehen, die diesbezügliche Klage an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht zu verweisen (vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG i.v.m. Art. 34 S. 3 GG); denn auf die entsprechende Anfrage des Senats hat der Kläger nicht reagiert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Erstellt am: 12.07.2018
Zuletzt verändert am: 12.07.2018