Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.10.2006 zu Recht die Anträge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, (1.) ihre Wohnung in der T-straße 00, 3. Obergeschoss hinten links in E, als sozialhilferechtlich angemessen anzuerkennen, (2.) für diese Wohnung die Kaution zu übernehmen und (3.) Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab Antragstellung zu bewilligen, abgelehnt.
Das Sozialgericht hat dabei insbesondere zutreffend ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung die von der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung der Antragsgegnerin angemietete Wohnung nicht angemessen im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist, und dass die entsprechenden, unangemessen hohen Wohnungskosten nicht als unausweichlich glaubhaft gemacht wurden. Für Letzteres spricht im Übrigen bereits der Umstand, dass der Antragstellerin vom Vermieter im gleichen Haus zuvor bereits zweimal Wohnungen angeboten worden sind, die sich innerhalb der von der Antragsgegnerin angewandten Angemessenheitskriterien hielten. Wenn die Antragstellerin insoweit darauf verweist, dass sie die jetzige Wohnung nur im Dunkeln besichtigt habe und ihr deshalb nicht klar gewesen sei, dass es sich um eine zu große Wohnung handele, so kann dies nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, welche die Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat. Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin spätestens bei Abschluss des Mietvertrages hätte bemerken müssen, dass es sich bei dieser Wohnung um eine unangemessen große und unangemessen teuere Wohnung handelt.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin verlangten Übernahme der Kaution hat das Sozialgericht zutreffend darauf verwiesen, dass eine vorherige Zustimmung im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII von der Antragstellerin nicht eingeholt worden ist.
Schließlich hat das Sozialgericht hinsichtlich der geltend gemachten Leistungen zur Grundsicherung zu Recht darauf verwiesen, dass die Antragstellerin selbst bei Ansatz ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten noch immer über Einkünfte verfügt, die oberhalb der Bedarfsgrenze nach dem SGB XII liegen.
Der Senat nimmt wegen der weiteren Einzelheiten insgesamt nach § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die ausführlich begründete Entscheidung des Sozialgerichts Bezug.
Wenn mit der hiergegen fristgerecht eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 09.01.2006 nicht abgeholfen hat, eingewandt wird, das Wohngeld müsse bei der Berechnung des Einkommens der Antragstellerin außer Betracht bleiben, weil Wohngeld bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII wegfalle, so kann zunächst dahinstehen, ob diese Ansicht über den Wegfall des Wohngeldanspruches zutrifft. Denn jedenfalls derzeit handelt es sich bei dem Wohngeld (48,00 EUR monatlich) um der Antragstellerin zufließende Geldleistungen und damit um Einkommen im Sinne von § 41 Abs. 2 SGB XII. Wenn dieses Wohngeld der Antragstellerin aktuell monatlich zufließt, ist zumindest ein Eilbedürfnis für die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob das Wohngeld bei einem evtl. Bezug von Leistungen nach SGB XII wegfallen würde oder nicht, nicht ersichtlich; das Hauptsacheverfahren kann vielmehr zumutbar abgewartet werden. Wenn die Antragstellerin die ihr monatlich zufließenden ca. 100,00 EUR, die sie nach ihren eigenen Angaben seit zwölf Jahren von Frau I I1 erhält, als zweckgebunden bezeichnet, weil sie ausweislich eines Schreibens der Bevollmächtigten der Frau I1 vom 19.09.2006 "für Mietschulden" zu nutzen seien, so ist zum einen nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin jedenfalls einstweilen dieses Geld nicht auch zur Verwendung ihrer aktuellen Mietverpflichtungen gegenüber ihrem Vermieter für die jetzt bewohnte Wohnung benutzen kann. Der Inhalt des Schreibens vom 19.09.2006 deutet zum anderen darauf hin, dass die langjährig gezahlten Zuwendungen der Frau I1 – unbeschadet einer etwa zweckfremden Nutzung durch die Antragstellerin – auch weiterhin gezahlt werden. Denn in dem Schreiben wird im gleichen Satz ausgeführt, dass (lediglich) über diese freiwilligen Zuwendungen hinaus keine Gelder von Frau I1 an die Antragstellerin überwiesen würden. Damit aber wird bei summarischer Prüfung gerade zum Ausdruck gebracht, dass es bei den bisherigen monatlichen Zuwendungen bleiben soll. Ist unter Einbeziehung dieser Zuwendungen sämtlicher sozialhilferechtlicher Bedarf der Antragstellerin auch aktuell gedeckt, selbst wenn man die tatsächlichen Unterkunftskosten mit in die Berechnung einbezieht, so ist ein Grund für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht ersichtlich.
Insgesamt ist die Antragstellerin vielmehr zumutbar darauf verweisbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dass es der Antragstellerin selbst mit einer Entscheidung offenbar nicht eilig ist, zeigt im Übrigen ihr eigenes Prozessverhalten: Trotz Zustellung der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts am 09.11.2006 wurde die Beschwerde erst mit einem am 23.01.2007 beim Landessozialgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Angesichts der eindeutigen Antragstellung muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob aktuell eine Schuldenübernahme i.S.v. § 34 Abs. 1 SGB XII in Frage kommt, weil die Wohnung der Antragstellerin gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin trotz des schon am 31.07.2006 beim Sozialgericht gestellten Antrages offenbar nach wie vor ihre jetzige Wohnung ohne Gefährdung bewohnen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177).
Erstellt am: 18.04.2007
Zuletzt verändert am: 18.04.2007