Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges (Kfz) oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kfz im Wege der Eingliederungshilfe.
Die am 00.00.1967 geborene, zunächst in X und seit Februar 2012 in T wohnhafte Klägerin leidet an einer Myotonia dystrophica sowie rezidivierende Diarrhöen und einer inkompletten Harninkontinenz. Sie erhält Leistungen der Pflegestufe 2 und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 mit den Merkzeichen G und aG. Sie bezieht Rente wegen voller Erwerbsminderung und zusätzliche Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Ihr Ehemann erhält Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II).
Am 01.09.2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten eines Leicht-PKWs und eines eventuellen Umbaus.
Mit Bescheid vom 21.09.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Klägerin auf ein Kfz nicht regelmäßig angewiesen sei. Erforderlich sei es, dass eine regelmäßige Angewiesenheit auf das Auto bestünde, die zumindest mit dem Angewiesensein auf ein Kfz zur Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbar sei. Dies sei allein für Besuche bei Verwandten oder Bekannten oder Ausflüge nicht gegeben.
Hiergegen legte die Klägerin am 09.10.2009 Widerspruch ein und konkretisierte ihr Begehren dahingehend, dass es um einen Leicht-PKW ginge, den der Ehemann ohne Umbau des Autos fahren solle. Sie könne weder in Bussen, S-Bahnen oder Zügen mitfahren und sei entweder auf einen Krankenfahrdienst oder ein normales Taxi angewiesen, was einen erheblichen finanziellen Aufwand erfordere. Ein Behindertenfahrdienst außerhalb von X gebe es nicht, so dass sie keine Möglichkeit habe, an Veranstaltungen außerhalb von X teilzunehmen oder Verwandte in W oder im Sauerland zu besuchen. Eine Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs sei ihr wegen der mangelnden Behindertentauglichkeit nicht möglich. Ferner fügte die Klägerin eine Preisliste über Leichtkraftfahrzeuge bei, ausweislich deren der Kaufpreis für Leichtkraftfahrzeuge zwischen 10.000 und 14.000 EUR liegt.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 als unbegründet zurück. Der Klägerin stünden durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), den Behindertenfahrdienst und schließlich die Nutzung eines Taxis zumutbare Alternativen zur Verfügung, um den Zweck der Eingliederungshilfe zu erreichen. Der Behindertenfahrdienst gelte für 8 Fahrten im Monat ohne Zuzahlung, wobei der Einsatz auf das X Stadtgebiet begrenzt sei. Die eingesetzten Busse des ÖPNV seien ausschließlich Niederflurbusse, welche zumeist auch über eine Rampe verfügten. Unabhängig davon verfüge der Ehemann nicht über einen entsprechenden Führerschein.
Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2010 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und zunächst die Übernahme der Kosten für einen Leicht-PKW begehrt. Schon die plötzlich auftretenden Diarrhöen und die Harninkontinenz rechtfertigten die Anschaffung eines PKW. Sie müsse ggf. flexibel reagieren und geeignete Toiletten erreichen können. Aus diesem Grunde sei der öffentliche Nahverkehr für sie nicht geeignet. Auch der Behindertenfahrdienst in X sei nicht geeignet, da dieser zum einen nur Ziele innerhalb X anfahre und zum anderen ausweislich des Merkblattes des Behindertenfahrdienstes X nur beansprucht werden könne, wenn dem Behinderten die Nutzung eines Taxis nicht möglich sei. Außerdem sei der Behindertenfahrdienst auch deshalb ungeeignet, da bei Bedarf eine Toilette nicht so schnell erreichbar sei und nicht so flexibel reagiert werden könne wie in einem eigenen PKW und auch nur mit diesem eine geeignete vorher gewählte Strecke abgefahren werden könne.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 aufzuheben und die Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkw s zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten. Die Nutzung des ÖPNV sei zwar mit mehr Umständen verbunden, aber möglich. Auch sei die Klägerin nicht von der Nutzung des Behindertenfahrdienstes ausgeschlossen. Unabhängig von der im Merkblatt der Stadt X vorhandenen Einschränkung werde seitens der Stadt bei auf den Rollstuhl angewiesenen Personen stets davon ausgegangen, dass die Voraussetzung zur Nutzung des Fahrdienstes erfüllt sei.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 28.06.2011 hat die Klägerin am 06.07.2011 bei der Stadt X einen Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrtdienst gestellt. Diesen Antrag hat die Stadt X abgelehnt, da in der beizufügenden ärztlichen Bescheinigung die Hausärztin der Klägerin die Teilnahme am Behindertenfahrdienst nicht befürworte und die Klägerin auf Nachfrage diese Einschätzung auch teile.
Das Sozialgericht hat sodann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S, O, erhoben. Der Sachverständige hat in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 20.08.2012 ausgeführt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Erkrankung in der Lage sei, ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug bzw. einen Leicht-PKW zu bedienen. Auch sei sie in der Lage, ein Taxi sowie auch den Behindertenfahrdienst zu benutzen. Öffentliche Verkehrsmittel könne die Klägerin jedoch nicht nutzen; er stimme insoweit dem Attest des behandelnden Internisten Dr. T zu, der aufgrund des ständigen Angewiesenseins auf den Rollstuhl sowie der Harn- und Stuhlinkontinenz die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für nicht möglich halte. Demgegenüber sei bei adäquater Versorgung mit Vorlagen oder Windelhosen trotz der temporären Inkontinenz die Benutzung eines Taxis möglich.
Nach diversen Einwendungen der Klägerin gegen diese gutachtlichen Feststellungen hat das Sozialgericht den Sachverständigen ergänzend befragt. Auf die Einzelheiten der ergänzenden Stellungnahme von Herrn Dr. S vom 18.02.2013, der an seiner Beurteilung festgehalten hat, wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 31.05.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – (SGG) beschwert, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2010 rechtmäßig sei. Sie habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfe nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) i.V.m. § 8 Abs. 1 der Eingliederungshilfeverordnung nach § 60 SGB XII lägen nicht vor. Unstreitig gehöre die Klägerin nach § 53 Abs. 1 SGB XII aufgrund ihrer Erkrankung zu dem grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges richte sich nach § 8 Eingliederungshilfe-VO. Danach werde die entsprechende Hilfe in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO). Dies bedeute zwar nicht, dass andere Eingliederungsziele außer der Teilhabe am Arbeitsleben damit ausgeschlossen seien; die Eingliederungsziele müssten aber vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehöre auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Kfz ständig bzw. regelmäßig und nicht nur vereinzelt bzw. gelegentlich bestehe (Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.07.2000 – 5 C 43/99 -). "Regelmäßig" bedeute hingegen nicht, dass das Fahrzeug gleichsam täglich benötigt werde oder der Bedarf sich ausnahmsweise jede Woche mindestens zweimal täglich stelle und entsprechend befriedigt werde. Entscheidend sei, ob der Behinderte mit Blick auf das Ziel der Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kfz angewiesen sei, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und Schwere der Behinderung einerseits und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und -verhältnisse des Behinderten im Einzelfall abzustellen sei (Hinweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.09.2007 – 3 L 231/05 -).
Vorliegend sei die Klägerin nicht i.S.d. § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, denn die im Sinne der Eingliederungshilfe erforderliche Mobilität werde auf andere Weise sichergestellt. Dies sei dann der Fall, wenn eine Notwendigkeit zu Benutzung des PKW nur in Einzelfällen bestehe und im Übrigen die Teilhabe des Leistungsberechtigten am öffentlichen Leben orientiert an seinem eingliederungshilferechtlichen Bedarf insbesondere durch die mögliche Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes sowie durch die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis sowie im näheren Umfeld durch die Nutzung eines Elektrorollstuhls gewährleistet sei. Ferner bestimme sich die Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz stets nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegenstehe (Hinweis auf BSG, Urt. v. 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R – für Hilfen nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO).
Vorliegend mache die Klägerin geltend, dass sie mit dem Auto zum Einkaufen sowie zum Arzt fahren möchte, das Fahrzeug ferner benötige, um ihre Eltern in W ca. zweimal im Monat und ihre Schwägerin in I ca. einmal im Quartal besuchen zu können sowie ab und zu Konzerte zu besuchen. Hinsichtlich der Fahrten zu Arzt- oder Therapeutenbesuchen sei die Klägerin auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen (Hinweis auf § 60 SGB V i.V.m. §§ 7, 8 der Krankentransportrichtlinien zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V), zumal sie selbst vorgetragen habe, entsprechende Leistungen der Krankenkasse (Taxikosten) zu erhalten.
Hinsichtlich der von ihr weiter geltend gemachten Fahrten zu Einkäufen unterlägen diese ebenfalls nicht dem Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Im Übrigen habe eine vom Gericht durchgeführte Recherche in Google Maps ergeben, dass im nahen Umfeld der Klägerin auch eine Vielzahl von Geschäften wie Apotheken, Friseure, Einkaufsläden sowohl für Lebensmittel (Edeka, Kaufland) als auch günstige Kleidung (Ernsting´s Family, Adler) zu finden seien, die aufgrund der relativ großen Reichweite des Elektrorollstuhls der Klägerin von 25 km für diese auch mit dem Elektrorollstuhl zu erreichen seien. Auch könne sie sich laut ihren eigenen beim Sachverständigen gemachten Angaben von ihrem Haus aus mit dem Elektrorollstuhl bewegen.
Die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Fahrten zu Verwandten sowie zu kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten seien zwar der Eingliederungshilfe zum Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen. Nach Auffassung des Gerichts sei die Mobilität der Klägerin für diesen eingliederungshilferechtlichen Bedarf jedoch im Regelfall anderweitig sichergestellt. Ihr sei es möglich, sowohl ein Taxi als auch den Behindertenfahrdienst der Stadt T zu nutzen. Dies ergebe sich für das Gericht insbesondere aus dem nachvollziehbaren und überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. Danach sei es der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen möglich, sowohl ein Taxi als auch den Behindertenfahrdienst zu nutzen. Die seitens der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände, gegenüber der Nutzung eines PKW seien bei der Nutzung eines Behindertenfahrdienstes die Kommunikation sowie das unkomplizierte Anfahren von öffentlichen Toiletten nicht gewährleistet, erschlössen sich dem Gericht nicht. Mangels Trennwand sei eine Kommunikation mit dem Fahrer ebenso wie in einem eigenen PKW möglich. Auch erscheine es dem Gericht aufgrund des Einfahrens der Klägerin in das Behindertenfahrzeug mitsamt ihrem Rollstuhl über eine Hebebühne gerade einfacher, im Notfall eine Toilette aufzusuchen, da sich die Klägerin nicht erst vom Autositz in den noch aufzustellenden Rollstuhl begeben müsse. Auch die seinerzeitige Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Nutzung des Behindertenfahrdienstes durch die Stadt X stehe der tatsächlichen Möglichkeit der Nutzung dieses Dienstes nicht entgegen. Denn der ablehnende Bescheid sei gerade nicht aufgrund der bei der Klägerin gegebenen Nutzungsmöglichkeit eines Taxis, sondern aufgrund der von ihr selbst vorgetragenen mangelnden Befürwortung der Nutzung des Behindertenfahrdienstes erfolgt. So stelle auch der Behindertenfahrdienst der nunmehr aufgrund des Wohnortwechsels zuständigen Stadt T in seinem im Internet ersichtlichen Merkblatt fest, dass der berechtigte Personenkreis in erster Linie Rollstuhlfahrer umfasse oder auch solche Behinderte, die sich nur mit großer Mühe und mit fremder Hilfe über kurze Strecken fortbewegen könnten. Dass die Klägerin zu diesem Personenkreis gehöre, sei bereits durch die Anerkennung des Merkzeichens aG dargelegt. Der Klägerin sei es ferner auch zumutbar, ihre Aktivitäten in Abstimmung mit den notwendigerweise bestehenden Vorlaufzeiten des Behindertenfahrdienstes entsprechend zu planen. Dass eine spontane Nutzung nicht immer möglich sei und die Klägerin daher nicht über die mit einem PKW vorhandene Flexibilität verfüge, sei unter Eingliederungsgesichtspunkten hinnehmbar. Denn eine gewisse Inflexibilität stelle keine sozialhilferechtliche Notwendigkeit für die Benutzung gerade eines PKW dar (Hinweis auf VG Augsburg, Urt. v. 29.03.2001 – AU 3 K.01.165 -).
Soweit die Klägerin weiter gegen die Nutzung des Behindertenfahrdienstes vorbringe, dass dieser nur für eine begrenzte Anzahl von Fahrten gelte, sei dies zum einen ihrem individuellen vorgetragenen Bedarf im vom Behindertenfahrdienst angefahrenen Bereich gegenüberzustellen, der insbesondere einen vierteljährlichen Besuch der Schwägerin und gelegentliche Besuche von Konzerten bzw. Veranstaltung umfasse, so dass eine auch nur viermal monatliche Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes diesen Bedarf ausreichend decken dürfte. Zum anderen sei dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass die Fahrten des nunmehr zuständigen Behindertenfahrdienstes in T anders als die des Behindertenfahrdienstes in X gerade nicht quantitativ beschränkt seien, sondern er bei jeder Gelegenheit begrenzt auf die Betriebszeiten (7/8 bis 22 Uhr) und im Rahmen der bestehenden Kapazitäten innerhalb eines begrenzten Gebietes genutzt werden könne, was sich aus dem entsprechenden Merkblatt ergebe. Ferner erfolge auch keine Begrenzung auf das Stadtgebiet T; vielmehr würden auch die angrenzenden Gemeinden (also Haan, I, Langenfeld Rheinisch-Bergischer Kreis, Remscheid und teilweise X) angefahren, so dass auch ein Besuch der Schwägerin in I durch die Nutzung des Behindertenfahrdienstes gewährleistet werde. Soweit der Behindertenfahrdienst bei einigen gewünschten Besuchen wie beispielsweise der Eltern der Klägerin in W oder zu Veranstaltungen außerhalb des angefahrenen Gebietes nicht in Anspruch genommen werden könne, handele es sich ausgehend von dem individuellen Bedarf der Klägern gerade nur um vereinzelte und gelegentliche Gelegenheiten, in denen die Nutzung eines Kfz erforderlich sei.
Dem stehe auch nicht die Entscheidung des BSG vom 02.02.2012 (B 8 SO 9/10 R) entgegen, wonach es für ein Angewiesensein ausreiche, dass durch die Kfz-Hilfe die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert werde. Denn das BSG habe sich dadurch zwar zum unbestimmten Rechtsbegriff des "Angewiesenseins" geäußert, aber keine Aussage zur Voraussetzung des regelmäßigen Angewiesenseins getroffen (Hervorhebung im Wortlaut). Zudem habe diese Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO (Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte) betroffen, die mangels des im Tatbestand enthaltenden Vergleichsmaßstabes mit der Teilhabe am Arbeitsleben deutlich geringeren Anforderungen als die des hier einschlägigen § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO unterlägen. Dessen Formulierung mache vielmehr deutlich, dass der Zweck dieser Vorschrift nicht darin bestehe, jeden behinderten Menschen, der aufgrund seiner Behinderung in seiner Mobilität eingeschränkt sei, mit einem eigenen Kfz auszustatten. Voraussetzung sei vielmehr eine gegenüber dem durchschnittlichen Fall deutlich heraufgesetzte Dringlichkeit, die sich auf die Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beziehe und es im Einzelfall gebiete, dass der behinderten Person ein eigener PKW zur Verfügung gestellt wird. Die Ausstattung mit einem Kraftfahrzeug aus Mitteln der Eingliederungshilfe erscheine somit nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine Ablehnung dieser Leistung das Recht des Hilfesuchenden auf ein menschenwürdiges Dasein verletzen würde. Dies sehe das Gericht vorliegend unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs der Klägerin als nicht gegeben an.
Schließlich verbleibe der Klägerin unabhängig von der nur in Einzelfällen gegebenen Notwendigkeit der Nutzung eines PKW die Möglichkeit, für diese vereinzelten Situationen ein Taxi zu nutzen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin überzeugten nicht. Zum einen leide sie nach eigenem Vortrag nur ca. zweimal wöchentlich an plötzlichen Diarrhöen. Zum anderen folge das Gericht der nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegung des Sachverständigen Dr. S, dass bei Nutzung moderner Inkontinenzartikel sowohl ein Einnässen als auch eine unzumutbare Geruchsbelästigung im Taxi vermieden werden könnten. Auch aus der Tatsache, dass die Nutzung eines Taxis für die Klägerin auch nur für diese gelegentlichen Fahrten mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sei, folge nicht im Umkehrschluss die eingliederungshilferechtliche Notwendigkeit der Übernahme der Anschaffungskosten für einen PKW. Denn das Gericht erachte die durch die neben der Nutzung des Behindertenfahrdienstes erforderlichen gelegentlichen Taxikosten als geringer als die durch die Anschaffung und den Umbau eines Kfz sowie dessen laufenden Unterhalt verursachten Kosten. Insofern stelle die Übernahme von Taxikosten unter Berücksichtigung des vorgetragenen individuellen Bedarfs der Klägerin das mildere Mittel dar. Letztlich sei der Klägerin durch die im konkreten Einzelfall gegebene Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes, die Nutzung eines Taxis sowie zusätzlich die Nutzung eines Elektrorollstuhls mit einer Reichweite von 25 km nur vereinzelt und gelegentlich auf ein Kfz angewiesen und dadurch nicht von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen in menschenunwürdiger Weise abgeschnitten.
Gegen dieses ihr am 01.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 19.07.2013 eingelegten Berufung.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen das Folgende geltend:
Das Sozialgericht habe die Zielsetzung des § 53 SGB XII in unzulässiger Weise darauf beschränkt, dass ein Leistungsberechtigter im Sinne der Vorschrift nicht regelmäßig auf ein Kfz angewiesen sei, sofern eine Notwendigkeit zur Kfz-Benutzung im Einzelfall bestünde und die Teilhabe am öffentlichen Leben bereits auf andere Art und Weise zu gewährleisten sei. Maßgeblich für die Förderung von Begegnungen und Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung sei vielmehr im Ausgangspunkt der Wunsch des behinderten Menschen. Ferner habe es das Sozialgericht zu Unrecht für zumutbar gehalten, dass sie ihre Aktivitäten entsprechend im Vorfeld plane und in Abstimmung mit den Vorlaufzeiten des Behindertenfahrdienstes durchführe. Aufgrund ihres häufig wechselnden gesundheitlichen Befindens entsprechend ihrer jeweiligen "Tagesform" sei es nicht hinnehmbar, ihre Aktivitäten über mehrere Tage bzw. Wochen hinaus im Vorfeld zu planen und mit dem Behindertenfahrdienst entsprechend abzustimmen. Ihr Krankheitsbild verbiete eine solche schematische Planung im Vorfeld naturgemäß. Sie benötige das behindertengerechte Fahrzeug für zahlreiche Fahrten zu Verwandten und Bekannten sowie zu kulturellen Veranstaltungen, während der Behindertenfahrdienst nicht geeignet sei, ihre individuell vorliegenden behinderungsbedingten Nachteile zu kompensieren. Insbesondere möchte sie auch Einladungen ihrer Verwandtschaft wieder annehmen und diese besuchen. Die vorangegangenen Beschränkungen dieser Besuche, die das Sozialgericht zugrundegelegt habe, hätten ihre Ursache alleine darin gehabt, dass sie die Taxi-Kosten, die sich etwa für eine Hin- und Rückfahrt von T nach W, wo ihre Eltern lebten, auf ca. 84 EUR beliefen, nicht habe erhöhen wollen. Ferner führe der Behindertenfahrdienst der Stadt T die von ihr gewünschten Ausflugsorte (Oberhausen, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Köln) gar nicht an, und seien die von der Beklagten angenommenen acht Einzelfahrten im Monat nicht ausreichend, um ihrem tatsächlichen Eingliederungsbedarf zu entsprechen. Im Übrigen habe die Stadt T als örtlicher Sozialhilfeträger mit Bescheid vom 08.08.2013 ihren Antrag auf Kostenübernahme für Taxifahrten abgelehnt. Ebenso erachte das Sozialgericht fälschlicherweise die Taxi-Kosten als geringer an als die durch die Anschaffung des behindertengerechten Pkws verursachten Kosten. Dabei werde verkannt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe die Wirksamkeit der Hilfe und nicht die möglichste Schonung der öffentlichen Finanzen im Vordergrund stehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.05.2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 zu verurteilen, Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten PKW´s zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere habe das Sozialgericht den Entscheidungsmaßstab, der bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO anzuwenden sei, nicht verkannt. Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf das maßgebende Wunsch- und Wahlrecht beim "Angewiesensein" auf das Urteil des BSG vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R – berufe, habe diesem als Entscheidungsmaßstab § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO zugrunde gelegen, d.h. die Kostenübernahme für einen behindertengerechten Umbau eines Pkw und nicht – wie im vorliegenden Fall – die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Pkws nach § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO, für die ein strengerer Maßstab gelte. Ob die Ausführungen des BSG auf den Fall der Übernahme der gesamten Kosten für einen Pkw übertragbar seien, sei daher fraglich. Im Übrigen könne Wünschen des Berechtigten nach den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 SGB XII nur entsprochen werden, wenn sie angemessen seien. Dies habe das Sozialgericht in seiner umfangreichen Begründung zutreffend verneint. Auch aus dem zu § 8 Eingliederungshilfe-VO ergangenen Urteil des BSG vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R – ergebe sich, dass das Angewiesensein auf ein Kfz dann zu verneinen sei, wenn andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zur Verwirklichung des Teilhabeziels zumutbar genutzt werden könnten. So liege es auch im vorliegenden Fall. Auch habe eine vom Senat veranlasste Anfrage des Beklagten zum Behindertenfahrdienst der Stadt T ergeben, dass dessen Inanspruchnahme für die Klägerin eine gute Möglichkeit darstelle, im Bereich der Stadt T und den angrenzenden Gemeinden mobil zu sein. Insbesondere stehe der Behindertenfahrdienst für eine unbegrenzte Zahl von Fahrten zur Verfügung, die auch mit einer relativ kurzen Planung mit einer Vorlaufzeit von 2 bis 3 Tagen möglich seien. Die Klägerin möge daher einen entsprechenden Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrdienst der Stadt T stellen.
Der Beklagte hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass nach Prüfung in der dortigen Fachabteilung von einer Hilfebedürftigkeit der Klägerin i.S.d. § 19 Abs. 3 SGB XII ausgegangen werden könne. Ferner hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 24.02.2014 um nähere Angaben zur erforderlichen Art und Weise der Anschaffung und des Umbaus eines behindertengerechten Pkws unter Angabe der voraussichtlichen (Mehr-)Kosten gebeten. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.03.2014 mitgeteilt, dass sich die Anschaffungskosten für einen zum behindertengerechten Umbau tauglichen Gebrauchtwagen nach Auskunft eines Gebrauchtwagenhändlers in X auf ca. 3.500 bis 4.000 EUR belaufen würden. Weiterhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2014 ein Angebot der Fa. Reha Group, I, für einen behindertengerechten Umbau eines Pkw vorgelegt. Danach würden sich die Gesamtkosten für den Umbau auf ca. 4.100 EUR belaufen.
Weiterhin hat die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellt, dass es ihr nicht mehr um einen Leichtbau-PKW, sondern um ein richtiges behindertengerechtes Kfz gehe. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann verfüge sie über eine Fahrerlaubnis und sei zuletzt im Jahre 1999 selbst Auto gefahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil sich dieser als rechtmäßig erweist. Sie hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kfz.
1.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 (§ 95 SGG), mit welchem er die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz abgelehnt hat. Da insoweit eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte Ablehnung vorliegt, ist über die gesamte bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit zu befinden (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 – B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9). Gegen die Ablehnung wendet sich die Klägerin statthaft und auch sonst zulässig mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG, s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 11).
2.) Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin bereits dem Grunde nach keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz hat. Soweit sie mithilfe eines PKW in erster Linie ihre familiären Kontakte pflegen will, fehlt es bereits am sachlichen Anwendungsbereich für die Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII, § 55 SGB IX), hinsichtlich der von ihr beabsichtigten, aber zu keinem Zeitpunkt näher konkretisierten Besuche "kultureller Veranstaltungen" jedenfalls an der Notwendigkeit (§ 4 SGB IX) der Anschaffung eines Kfz i.S. von Unentbehrlichkeit zum Erreichen der Eingliederungsziele.
a) Rechtsgrundlage für einen Kostenübernahmeanspruch gegen den gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) des Landes Nordrhein-Westfalen – (AV-SGB XII NRW) sachlich zuständigen Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger (s. LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 – L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 45) ist § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX und § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO). Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO wird Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung der Eingliederungshilfe in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Das BSG hat dies im Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15 dahingehend konkretisiert, dass die bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur dann besteht, wenn ein Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist. Diese Ziele bestehen darin (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder er so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII). Es gilt nach der Rspr. des BSG folglich ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls regelmäßig entgegensteht (BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).
aa) Die Klägerin erfüllt zwar die persönlichen Eingangsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weil sie mit ihren Grundleiden (Myotonia dystrophica sowie rezidivierende Diarrhöen und einer inkompletten Harninkontinenz) in ihren körperlichen Funktionen wesentlich behindert ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO, § 2 Abs. 1 SGB IX), nicht jedoch die sachlichen, weil es sich – soweit sie mit der Anschaffung des behindertengerechten Kfz in erster Linie Kontakte zur Familie (Eltern, Bruder, Schwägerin) pflegen will – nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben (§ 53 Abs. 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX) handelt. Nach § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (BSG, Urt. v. 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16). Weiter hat das BSG im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln (dort: "andere" Hilfsmittel i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX) im Sinne der medizinischen Rehabilitation (§ 31 SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55 Abs. 2 SGB IX) ausgeführt, dass "andere" Hilfsmittel – auch bei einem Kfz handelt es sich um ein Hilfsmittel, wie bereits aus dem Verweis in § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO auf die §§ 33 und 55 SGB IX hervorgeht – über die Aufgabenbestimmung nach § 31 SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung dienen. Sie haben die Aufgabe, den Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. § 58 SGB IX i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (so BSG, Urt. v. 19.05.2009 – a.a.O. -, juris Rn. 17). Dem hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nahezu wortwörtlich angeschlossen (s. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 15/11 -, juris Rn. 17 ff.). Ein Bezug zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben scheidet somit dann aus, wenn es einem Leistungsberechtigten in erster Linie darum geht, seine familiären Kontakte zu intensivieren, nicht aber Kontakte mit – nichtbehinderten – anderen Menschen zu fördern oder auszubauen.
Letzteres ist bei der Klägerin jedoch der Fall. So hat sie stets geltend gemacht, dass sie ein Auto benötige, weil sie "insbesondere meine Eltern, meinen Schwager und meine Schwägerin besuchen möchte" (so im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 31.05.2013, ebenso bereits im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 28.06.2011). Entsprechendes hat sie auch stets in ihren Schriftsätzen vorgetragen und dabei die Besuche bei Verwandten (Eltern in W, Schwägerin in I, Schwager in Stuttgart, Tante in Arnsberg) in den Vordergrund gestellt. Gleiches hat sie – bis auf eine geplante Urlaubsfahrt nach B und sporadische Freizeitaktivitäten – auch im Verhandlungstermin vor dem Senat bekräftigt. Die Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen hat jedoch nichts mit der Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu tun, weil hierdurch die Begegnung und der Umgang mit nichtbehinderten Menschen gefördert werden soll. Dass diese von der Klägerin in erster Linie angestrebten Besuche auch nicht dafür bestimmt sind, gerade behinderungsbedingte Nachteile in ihrem Alltagsleben auszugleichen, zeigt sich bereits an ihrem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren, wo sie zugegeben hat, dass sie an einer Ausweitung der Besuche ihrer Eltern in W (ca. einmal im Quartal bzw. zweimal im Monat) bislang dadurch gehindert gewesen sei, dass sie die besuchsbedingten Taxi-Kosten nicht habe aufbringen können ("Alleinig aus diesen finanziellen Gründen war die Klägerin bislang faktisch gezwungen, die Besuche auf ein Minimum zu reduzieren", Bl. 148 GA). Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz als Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben nach dem sechsten Kapitel des SGB XII dient aber nicht dazu, fehlende finanzielle Möglichkeiten für Kontaktpflege und Besuche bei Verwandten, sondern behinderungsbedingte Nachteile bei der Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben zu kompensieren. Fahrtkosten, die als Folge des Besuches von Verwandten entstehen, sind vielmehr entweder den Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums und damit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, ggf. in Form der abweichenden Bemessung des Regelbedarfes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII (vgl. hierzu jurisPK-SGB XII/Gutzler, § 27a Rn. 101.1 ff.), oder den Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zuzuordnen (s. etwa BayLSG, Beschl. v. 27.01.2015 – L 8 SO 306/14 B ER -, juris Rn. 16), die hier ausweislich des eindeutigen Begehrens der Klägerin (§ 123 SGG) nicht streitgegenständlich sind. Im Übrigen hat die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgetragen, dass sie ihre Mutter mindestens einmal wöchentlich sehe und sie nach wie vor – soweit ihr Ehemann verhindert sei – von ihrer Mutter gepflegt werde. Damit ist es auch zweifelhaft, ob die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz die einzige Möglichkeit der Klägerin zur regelmäßigen Kontaktaufnahme mit der Familie, insbesondere ihren Eltern, darstellt, was aber angesichts der fehlenden Zugehörigkeit zu einem Eingliederungsziel i.S.d. §§ 53 f. SGB XII, § 55 SGB IX im Ergebnis dahingestellt bleiben kann.
bb) Soweit die Klägerin den Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz auch damit begründet, dass sie "verschiedene Veranstaltungen in Städten wie Oberhausen, Dortmund, Essen, Düsseldorf und Köln besuchen" möchte und hierfür "beispielsweise" das Sea Life Aquarium in Oberhausen, Schwimmen am Unterbacher See in Düsseldorf, Erholungsbesuche in Parkanlagen wie der Gruga in Essen, dem Westfalenpark und der Westfalenhalle in Dortmund sowie dem Benrather Schloss bzw. dem japanischen Garten in Düsseldorf aufführt, handelt es sich zwar um Aktivitäten, die der Klägerin eine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) ermöglichen bzw. eine Verständigung mit der Umwelt (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) bzw. mit Menschen außerhalb der Familie fördern. Die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zur Verwirklichung dieser Teilhabeziele ist jedoch nicht i.S.d. § 4 Abs. 1 SGB IX notwendig, d.h. unentbehrlich (s. BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 15).
Dies begründet sich bereits darin, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungs-, Klage-, und Berufungsverfahren konkretisiert hat, zu welchen Zeiten und mit welcher Intensität sie beabsichtigt, diese Ziele aufzusuchen. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin Besuche von Aufführungen und Parks in Dortmund und Düsseldorf erwähnt, nicht aber deren Zeitpunkte und Häufigkeit. Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass es sich bei den genannten Zielen lediglich um willkürlich gegriffene Orte handelt, die einen gewissen überregionalen Bekanntheitsgrad aufweisen, aber niemals ernsthaftes Ziel der Klägerin waren bzw. sind. So hat sie diese Ortschaften trotz ihrer bereits häufig durchgeführten Taxifahrten außerhalb ihrer engeren Umgebung (X, jetzt T) entweder niemals oder bestenfalls sporadisch aufgesucht. Dass sie nun ausgerechnet nach Anschaffung eines behindertengerechten Kfz diese Aktivitäten entfalten möchte, bestätigt einmal mehr den von ihr bereits im Zusammenhang mit Verwandtenbesuchen offen gelegten Zusammenhang mit ihren fehlenden finanziellen Möglichkeiten, nicht aber dem Ausgleich gerade behinderungsbedingter Nachteile. Das gesamte Leben der 1967 geborenen Klägerin hat sich letztlich immer im Bereich eines Radius von 25 bis 50 km abgespielt, der maximalen Reichweite ihres vorhandenen Elektrorollstuhls. Ihre Behinderung ist – ausweislich der insoweit schlüssigen Ausführungen im nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 20.08.2012 – auch nicht so schwer, dass ihr letztlich nur ein Kfz eine gewisse Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen würde (dieser Fall lag dem BSG in seinem Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R – zu Grunde, ebenso dem 20. Senat des LSG NRW in seinem hieran anknüpfenden Urteil vom 24.06.2014 – L 20 SO 388/13 -). Auch handelt es sich bei der Klägerin nicht um einen behinderten Menschen, der gerade im Zusammenhang mit seiner Behinderung vielfältigste gesellschaftliche und soziale Aktivitäten mit zahlreichen Kontakten zu nichtbehinderten oder behinderten Menschen unterhält, wie dies etwa bei der Entscheidung des BSG vom 23.08.2013 – B 8 SO 24/11 R – der Fall gewesen ist.
Aber selbst bei Berücksichtigung dieser von der Klägerin beabsichtigten Freizeitaktivitäten ist die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz zwar geeignet, die Eingliederungsziele der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX sowie die hierauf gerichteten Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII) der Klägerin zu erfüllen, nicht aber erforderlich (§ 4 Abs. 1 SGB IX) und damit unentbehrlich (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17). Dabei kann es der Senat auch dahinstehen lassen, ob er der Rechtsprechung des 20. Senats im Hause folgt, wonach bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO und § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO letztlich identische Maßstäbe anzulegen sind, und deshalb die Ansicht des Beklagten, dass bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO – anders als bei § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO – eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich sei, mit den konkretisierenden Ausführungen des BSG nicht in Einklang stehe (LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 – L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 52, Revision anhängig bei BSG – B 8 SO 10/15 R -). Denn selbst wenn eine ständige Nutzung des Kfz für die Freizeitaktivitäten der Klägerin auch bei § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO nicht verlangt werden kann, wofür nach der Lesart des BSG Einiges spricht, so können jedenfalls gegenüber der sonstigen Alltagsbewältigung der Klägerin völlig untergeordnete Aktivitäten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz nicht begründen, wenn auch ein nicht sozialhilfebedürftiger Nichtbehinderter gleichen Alters (s. zu diesem Maßstab BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 16; LSG NRW, Urt. v. 24.06.2014 – L 20 SO 388/13 -, juris Rn. 57) in einer vergleichbaren Situation die Anschaffung eines Pkw nicht ernsthaft beabsichtigen würde, was bei nur sporadischen Freizeitaktivitäten bei Anlegung eines der Lebenswirklichkeit entsprechenden Maßstabes der Fall wäre. Damit ist auch die Grenze des Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs. 2 SGB XII) erreicht. Da die Klägerin – im Gegensatz zu ihren Verwandtenbesuchen – noch nicht einmal ansatzweise angegeben hat, wie oft sie die Verwirklichung ihrer Freizeitaktivitäten beabsichtigt, zeigt dies, dass diese im Verhältnis zu ihrem sonstigen Aktivitäten im Lebensalltag eine nur untergeordnete Rolle spielen. Dies gilt erst recht für eine von der Klägerin und ihrem Ehemann geplante Urlaubsfahrt nach B, deren Realisierung sich einmal mehr nicht wegen fehlender Transportmöglichkeiten für die Klägerin, sondern angespannter finanzieller Verhältnisse der Eheleute als schwierig erweist.
cc) Im Übrigen kann die Klägerin zum Erreichen der Eingliederungsziele auf andere Möglichkeiten als die Benutzung eines Kfz zumutbar verwiesen werden, so dass auch insoweit die Erforderlichkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) zu verneinen ist. Denn ihre Teilhabeziele könnten sowohl mit der Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes der Stadt T als auch – was auswärtige Freizeitaktivitäten anbelangt – mit der Nutzung eines Taxis oder sogar öffentlicher Verkehrsmittel verwirklicht werden (vgl. hierzu auch BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R -, juris Rn. 17). Was die gesundheitliche und tatsächliche Zumutbarkeit der Nutzung des Behindertenfahrdienstes der Stadt T sowohl innerhalb der Stadt als auch der angrenzenden Kommunen anbelangt, hat das Sozialgericht diese Zumutbarkeit für die Klägerin mit zutreffender, ausführlicher Begründung bejaht, so dass insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren greifen schon deshalb nicht durch, weil sie bis auf den heutigen Tag noch nicht einmal einen Antrag auf Teilnahme am Behindertenfahrdienst der Stadt T gestellt hat. Ein solcher ist auch nicht wegen offenkundiger Erfolglosigkeit entbehrlich. Denn die Klägerin gehört ausweislich der auf Veranlassung des Senats von dem Beklagten eingeholten Unterlagen der Stadt T zur Nutzungsmöglichkeit des Behindertenfahrdienstes zum berechtigten Personenkreis, da sie Rollstuhlfahrerin ist. Ferner ist – entgegen der Behauptung der Klägerin – das Angebot kostenlos, solange es sich nicht um Kuren und Arztbesuche etc. handelt. Ferner ist auch die kurze Vorlaufzeit (Anmeldung nur 2 bis 3 Tage vor der Fahrt) sowie das zeitlich großzügig bemessene Angebot (von 7 bis 22 Uhr) zu beachten, was auch die ihr zuzumutende Planbarkeit solcher Fahrten deutlich erleichtert. Dass die Klägerin auch medizinisch trotz ihrer temporären Inkontinenz und auftretender Diarrhöen in der Lage ist, bei Nutzung adäquater Windelhosen und Einlagen den Behindertenfahrdienst der Stadt zu nutzen, ergibt sich aus dem insoweit überzeugenden Sachverständigengutachten von Dr. S vom 20.08.2012. Angesichts seiner hierauf bezogenen konkretisierenden Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2013, wonach der Klägerin bei Nutzung moderner Inkontinenzartikel (PVC-verstärkte Windelhosen, Analtampon, wasserundurchlässige saugfähige Sitzauflagen, die auch ununterbrochene Fahrten von bis zu 2 Stunden ermöglichen, ohne dass das von der Klägerin geltend gemachte Szenario eines Einnässens eintritt) Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst und einem Taxi möglich sind, bestehen sogar deutliche Zweifel daran, dass der Klägerin die Benutzung auch öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Denn dass sie nicht in der Lage wäre, mit einem elektrischen Rollstuhl oder dem auch vorhandenen konventionellen Rollstuhl – bei Letzterem mit Begleitung, auf deren unentgeltliche Beförderung sie laut Eintragung in ihrem Schwerbehindertenausweis einen Anspruch hat – einen Niederflurbus oder Regionalzug zu benutzen, ist nicht ersichtlich. Dass sich die Nutzung des ÖPNV, wie von der Klägerin geltend gemacht, behinderungsbedingt als kompliziert, aber nicht unmöglich darstellt, stellt die Zumutbarkeit einer Verweisung jedenfalls nicht infrage. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Klägerin die Möglichkeiten, die ihr der Sachverständige insbesondere zum Umgang mit der bestehenden Diarrhöe aufgezeigt hat, bislang nicht ausprobiert hat. Soweit die Klägerin ihr zwar möglicherweise lästige, aber dennoch zumutbare Wege der Selbsthilfe nicht ausschöpft, kann dies nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen.
Gleiches gilt im Anschluss an die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts auch für die Nutzung eines Taxis außerhalb des Anfahrbereichs des Behindertenfahrdienstes. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Stadt T als örtlicher Sozialhilfeträger die Übernahme von Taxikosten im Wege der Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 08.08.2013 und datumsmäßig unbekannten Widerspruchsbescheid offenbar bestandskräftig – ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ist insoweit nicht anhängig – abgelehnt hat. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides kann nicht ohne Weiteres zu Lasten des überörtlichen Sozialhilfeträgers mit dem Ergebnis eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz gehen. Denn wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, stehen die Anschaffungskosten, die sich nach Einholung diverser Unterlagen durch den Senat auf insgesamt ca. 8.000 EUR belaufen, sowie die laufenden Betriebskosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für lediglich sporadische Taxifahrten.
b) Soweit das Sozialgericht schließlich einen Anspruch der Klägerin auf Anschaffung eines behindertengerechten Kfz wegen Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen sowie aufgrund von Einkäufen verneint hat, schließt sich der Senat diesen zutreffenden Ausführungen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal die Klägerin hiergegen substantiierte Einwendungen nicht erhoben hat.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Erstellt am: 08.07.2015
Zuletzt verändert am: 08.07.2015