Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten sind Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz – GSiG -). Dabei ist insbesondere umstritten, ob und inwieweit eine dem Kläger gewährte Unfallrente als Einkommen anzurechnen ist oder nicht.
Der Kläger bezog in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2004 von der Beklagten Leistungen nach dem GSiG. Mit Bescheid vom 05.07.2004 wurden dem Kläger Leistungen in Höhe von 421,11 EUR monatlich bewilligt. Dabei wurde als Einkommen des Klägers eine von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel (BfN) und Gaststätten gewährte Verletztenrente in Höhe von monatlich 272,86 EUR als Einkommen angerechnet. Der Grad der Behinderung betrug 30 %. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.07.2004 über die Bewilligung von Leistungen legte der Kläger am 27.07.2004 Widerspruch ein, mit der sinngemäßen Begründung, die Verletztenrente dürfte nicht als Einkommen angerechnet werden, weil sie – jedenfalls teilweise – eine Schadensersatzfunktion hinsichtlich erlittener Körper- und Gesundheitsschäden habe.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 03.01.2005 mit der Begründung zurück, bei der Verletztenrente handele es sich um im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen einzusetzendes Einkommen. Gesetzliche Ausnahmevorschriften, wonach bestimmtes Einkommen nicht anzurechnen sei, bezögen sich nicht auf die Verletztenrente aus der Unfallversicherung.
Am 10.01.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er erhalte eine Unfallrente, weil ihm Schaden an Körper und Gesundheit entstanden sei. Die Rente solle die Mehrausgaben, die auf einen Behinderten zukommen, ausgleichen. Außerdem gelange im Rahmen seiner Verletztenrente eine mögliche Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zur Anrechnung, so dass jedenfalls dieser Teil der Rente nach den gesetzlichen Vorschriften nicht anzurechnen sei.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2005 weitere Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in Höhe von monatlich 272,86 EUR im Zeitraum Juli bis Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 15.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich folgendes ausgeführt:
"Der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2005 ist rechtmäßig und der Kläger hierdurch deshalb nicht beschwert. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem GSiG in Höhe von monatlich 272,86 EUR im Zeitraum Juli bis Dezember 2004.
Der Kläger war im Zeitraum Juli bis Dezember 2004 dem Grunde nach leistungsberechtigt nach §§ 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG. Nach § 1 Nr. 1 GSiG können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Antragsberechtigte), zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter auf Antrag Leistungen nach diesem Gesetz erhalten. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GSiG haben Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben.
Der Höhe nach sind die dem Kläger im genannten Zeitraum von der Beklagten gewährten Leistungen nach dem GSiG nicht zu beanstanden, so dass ihm über die bereits gewährten Leistungen hinaus keine weiteren Leistungen zustehen, weil er insoweit – i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG – seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen beschaffen konnte.
Insbesondere hatte der Kläger im genannten Zeitraum die ihm von der BGN gewährte Verletztenrente von monatlich 272,00 EUR als Einkommen einzusetzen, so dass die von der Beklagten in dem genannten Zeitraum betreffenden Verwaltungsakten erfolgte Anrechnung dieses Einkommens auf die gewährte Leistungen nach dem GSiG rechtlich zutreffend ist.
Nach § 3 Abs. 2 GSiG geltend für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Jede Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung – und damit auch die dem Kläger gewährte Verletztenrente – ist eine Einkunft in Geld oder Geldeswert, die nicht einen der in § 76 Abs. 1 BSHG genannten, vom Wortlaut her eindeutigen Ausnahmetatbestände erfüllt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 03.12.2002, Aktenzeichen (Az:) B 2 U 12/02 R, veröffentlicht u. a. in BSGE 90, 172 ff u. FEVS 54, 436 ff).
Insbesondere gelangt im Rahmen der dem Kläger gewährten Verletztenrente nicht eine mögliche Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz zur Anrechnung. Bei der dem Kläger gewährten Rente der BGN handelt es sich um eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Folge eines Arbeitsunfalls gewährt wird. Mit einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz hat diese Verletztenrente nichts zu tun. Beim Bundesversorgungsgesetz (BVG) handelt es sich um das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges, nach dessen § 31 Kriegsbeschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 30 % unabhängig von Einkommen eine Grundrente als Ausgleich für die von ihnen gebrachten Opfer im gesundheitlichen und seelischen Bereich gewährt wird (vgl. §§ 1 ff BVG).
Auch kommt für den Fall einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung weder eine entsprechende Anwendung noch eine verfassungskonforme Auslegung des § 76 Abs. 1 BSHG dahingehend in Betracht, dass die Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem BVG nicht als Einkommen anzurechnen ist, da es sich bei der Nichtberücksichtigung der Verletztenrente im Rahmen der Ausnahmetatbestände des § 76 Abs. 1 BSHG weder um eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz handelt noch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz angesichts des dem BVG zugrundeliegenden Sonderopfergedanken eine Gleichbehandlung der Verletztenrente mit der Grundrente nach dem BVG gebieten würde (vgl. im einzelnen BSG a. a. O.).
Ein Ausschluss der Verletztenrente vom Einkommenseinsatz ergibt sich schließlich weder aus § 77 BSHG noch aus einer sonstigen gesetzlichen Sondervorschrift.
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine den Anforderungen des § 77 Abs. 1 BSHG genügende Zweckbestimmung ist gegeben, wenn sich dieser Zweck aus den gesetzlichen Vorschriften eindeutig ergibt; nicht ausreichend ist es, wenn dieser Zweck allein aus den dem Gesetz zugrundeliegenden gesetzgeberischen Materialien zu entnehmen ist, ohne im Gesetzestext selbst zum Ausdruck gekommen zu sein (vgl. BSG a. a. O.).
Eine in diesem Sinne ausdrückliche Zweckbestimmung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht erkennbar. Aus den Vorschriften, die die Gewährung der Verletztenrente regeln, nämlich zum einen – vorliegend anwendbar – den §§ 580, 581 ff, 1585 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und zum anderen den §§ 56 ff Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII), lässt sich eine ausdrückliche und eindeutige Zweckbestimmung nicht ablesen (vgl. BSG a.a.O. unter näherer Darlegung und mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Nach § 77 Abs. 2 BSHG ist eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Ersatzanspruch für einen immateriellen Schaden nach § 253 Abs. 2 BGB hat als zivilrechtliche Leistungen andere Voraussetzungen und Zielrichtungen als eine schadensausgleichende Rente aus dem Sozialversicherungsrecht, so dass es sich bei der Verletztenrente – obwohl diese auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt ist – weder um eine Entschädigung i. S. d. § 77 Abs. 2 BSHG handelt noch diese Rente einer solchen Entschädigung gleichzustellen ist, da es sich bei der Regelung des § 77 Abs. 2 BSHG um eine Sondervorschrift handelt, die nicht für vergleichbare Fälle entsprechend angewendet werden darf (vgl. BSG a.a.O.).
Soweit die Beklagte in den die Ansprüche des Klägers nach dem GSiG regelnden Bescheiden im Zeitraum 01.07. – 31.12.2004 über die Verletztenrente in Höhe von monatlich 272,00 EUR hinaus Einkommen des Klägers angerechnet hat, ist auch dies rechtsfehlerhaft erfolgt und bedarf, da zwischen den Beteiligten nicht streitig , keiner weiteren Darlegung. Gleiches gilt für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Grundsicherungsbedarfs nach § 3 Abs. 1 GSiG, so dass auch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem GSiG in Höhe von monatlich 272,86 Euro zwischen Juli und Dezember 2004 nicht zusteht."
Gegen dieses ihm am 16.02.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.02.2007 eingegangene Berufung des Klägers.
Der Kläger weist darauf hin, dass er durch seine anerkannte Behinderung (versteiftes Sprunggelenk) zu keiner handwerklichen Arbeit mehr in der Lage sei. Im Gegensatz zu anderen Hartz-IV-Beziehern sei er nicht in der Lage, etwas Geld schwarz hinzuzuverdienen. Der Kläger verweist auf Stimmen in der Literatur, die die Meinung vertreten, die Verletztenrente der Unfallversicherung sei, soweit sie den Betrag übersteige, der bei gleichem Grad der Behinderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem BVG gezahlt würde, nicht anzurechnen. Zumindestens in Höhe dieses Betrages sei seine Verletztenrente von der Anrechnung freizustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2007 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht sich zudem durch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R – in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Das vorgenannte Urteil des BSG ist mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2007 besprochen worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann gegenüber der Beklagten keine höheren Leistungen nach dem GSiG beanspruchen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich ihnen nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage an, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Vortrag im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Zutreffend weist der Kläger mit seiner Anlage zum Schriftsatz vom 10.05.2007 allerdings auf eine Meinung in der Literatur hin, wonach die Verletztenrente der Unfallversicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 i. V. m. § 84 a Satz 1 und 2 BVG gezahlt werde, anrechnungsfrei zu bleiben habe (siehe Söhngen in jurisPK – SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 62; Hähnlein in Gagel SGB II, § 11 Rdnr. 62; Koch, NZS, 2006, 408 ff.; Grinntke, JURIS Pr-SozR 23-2004, Anmerkung 3).Dieser Auffassung hatte sich der erkennende Senat mit Urteil vom 25.07.2007 (L 12 AS 23/06) angeschlossen und die Revision zugelassen. Nach dem BSG-Urteil vom 05.09.2007 – B 11b AS 15/06 R – hält der Senat allerdings diese Auffassung nicht mehr aufrecht. Mit dem genannten Urteil hat das BSG entschieden, dass eine Verletztenrente aus der gesetzten Unfallversicherung in voller Höhe als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sei. Wörtlich hat das BSG hierzu wie folgt ausgeführt:
"Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, entspricht die Regelung des § 11 Abs 1 SGB II, der nahezu wortgleich mit § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII übereinstimmt, dem bisherigen § 76 BSHG. Diese Anknüpfung an das BSHG war vom Gesetzgeber auch beabsichtigt (vgl BT-Drucks 15/1514, S 65 – zu § 77 (= § 82 SGB XII) BT-Drucks 15/1516, S 53 zu § 11 SGB II). Zu der Vorgängerregelung hat bereits der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172 ff = SozR 3-5910 § 76 Nr 4) ausgeführt, dass der Gesetzgeber des Sozialhilferechts bewusst und gezielt nur bestimmte Leistungen, nämlich die Grundrenten nach dem BVG sowie Renten und Beihilfen, die nach dem BEG wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährt werden, in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von der Einkommensberechnung ausgenommen hat. Dieser Entscheidung hat sich zwischenzeitlich der 7b. Senat des BSG in einem Urteil vom 29. März 2007 – B 7b AS 2/06 R – angeschlossen und – ohne diese Frage abschließend zu entscheiden – die Auffassung vertreten, dass sich der Gesetzgeber des SGB II bewusst gegen eine Übernahme der im Alhi-Recht (§ 2 Nr 2 AlhiV 2002) geltenden Privilegierung der Verletztenrente entschieden und die im früheren Sozialhilferecht des BSHG getroffene Regelung für beide Rechtsgebiete übernommen habe.
Angesichts der Gesetzesgeschichte und des klaren Wortlauts von § 11 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II – sowie unter Berücksichtigung der vom LSG bereits erwähnten zeitgleichen Änderung der Sätze 1 und 2 in § 58 SGB VII – ist auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Verletztenrente kein Raum. Eine solche käme nur in Betracht, wenn eine erweiternde Auslegung einerseits von Verfassungs wegen geboten wäre und andererseits noch mit dem Wortlaut und dem Regelungszweck des § 11 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II als äußerster Grenze in Einklang zu bringen wäre. Beide genannten Voraussetzungen hat der 2. Senat des BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172, 178 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 16) zu der bisherigen Regelung des § 76 Abs 1 BSHG verneint. Das gleiche gilt für die jetzige Regelung des § 11 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II und gilt insbesondere auch – wie im Folgenden noch unter d) ausgeführt wird – unter verfassungsrechtlichen Aspekten.
b) Eine Ausnahme von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II folgt hinsichtlich der Verletztenrente auch nicht aus § 11 Abs 3 SGB II. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als a) zweckbestimmte Einnahmen, b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, 2. Entschädigungen, die wegen eines Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
§ 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a und b SGB II fassen die bisherigen Regelungen des § 77 Abs 1 Satz 1 BSHG und des § 78 BSHG zusammen. Diesen entsprechen die §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 SGB XII. § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II entspricht dem bisherigen § 77 Abs 2 BSHG und § 83 Abs 2 SGB XII.
aa) Wie der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12; ebenso VGH Hessen FEVS 43, 195 ff) zu der Vorschrift des § 77 Abs 1 und Abs 2 BSHG ausgeführt hat, ist die Verletztenrente nach dem SGB VII keine Einnahme, die wegen ihres Charakters und ihrer Zweckbestimmung aus der Einkommensberechnung auszunehmen wäre. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für § 11 Abs 3 Nr 1 und 2 SGB II.
Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1516, S 53) geht hervor, dass sich diese Regelung ebenfalls am Sozialhilferecht orientiert und bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder der Zweckbestimmung von der Einkommensberücksichtigung ausnimmt. Darüber hinaus werden in § 1 Abs 1 Alg II-VO vom 20. Oktober 2004 (BGBl I 2622) weitere Einnahmen aufgezählt, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Wie bereits mit § 77 Abs 1 BSHG, wonach Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient, soll mit § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (vgl BVerwGE 45, 157, 160; BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12 mwN). Eine den Anforderungen des § 77 Abs 1 BSHG genügende Zweckbestimmung der betreffenden Leistung ist dann gegeben, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt. Letzteres ist bei der Verletztenrente, die durchaus verschiedene Funktionen hat (Einkommensersatz, Kompensation immaterieller Schäden, Mehrbedarfsausgleich), gerade nicht der Fall – wie bereits der 2. Senat des BSG in der genannten Entscheidung vom 3. Dezember 2002 (BSGE aaO, S 176; ebenso zum Wohngeldrecht BVerwGE 101, 86, 89 f) zu § 77 Abs 1 BSHG ausgeführt hat. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II in seinem Wortlaut insofern von § 77 Abs 1 BSHG abweicht, als es sich dort um auf Grund "öffentlich-rechtlicher Vorschriften" zu einem "ausdrücklich" genannten Zweck gewährte Leistungen handeln musste, während diese Erfordernisse in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II nicht genannt werden (so aber Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 RdNr 62; Koch, NZS 2006, 480, 481). Denn diese weitere Gesetzesfassung erklärt sich – wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat – aus dem Bestreben, zweckidentische Leistungen unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrem Rechtscharakter zu erfassen. Es kommt also darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dienen. Genau dies ist bei der Verletztenrente trotz ihrer verschiedenen Funktionen der Fall, denn auch sie dient als Lohnersatz der Sicherstellung des Lebensunterhalts (vgl bereits BSGE 90, 172, 176 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 14; vgl zur Lohnersatzfunktion auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 28/05 R; BGHZ 153, 113 ff mwN). Dass der Gesetzgeber im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II grundsätzlich sämtliche Zahlungen mit Entgeltfunktion erfassen will, auch soweit sie im Zusammenhang mit erlittenen Körperschäden gewährt werden, zeigt insbesondere die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II. Auch im Hinblick auf die dort aufgeführten Renten und Beihilfen werden nur die Grundrenten von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nicht aber die nach den genannten Gesetzen zu zahlenden Ausgleichsrenten, die – abstellend auf die betreffende Einkommensminderung – ihrerseits erkennbar Entgeltersatzfunktion haben. Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation der Revisionsbegründung, wonach der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "soweit" in § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II selbst zum Ausdruck gebracht habe, dass zweckbestimmte Einnahmen zu dem Teil von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen seien, zu dem sie anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienten. Denn genau diese Formulierung "soweit" war bereits in § 77 Abs 1 BSHG enthalten.
Gerade vor dem Hintergrund der Ausnahmevorschriften des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II ist es auch nicht gerechtfertigt, die Verletztenrente entsprechend der früheren Regelung in § 2 Nr 2 AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) so zu interpretieren, dass die Verletztenrente bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher MdE als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage gewährt würde, nicht als Einkommen angerechnet wird (so SG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2006 – S 55 AS 1404/05 ER; Grimmke, juris PraxisReport (jurisPR), SozR 23/2004, Anm 3; Koch, NZS 2006, 408, 410; zustimmend Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 RdNr 62; Söhngen in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 62; aA Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 252). Denn der Gesetzgeber hat – wie die Regelung des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zeigt – die Verletztenrente keineswegs übersehen oder sich für ihre Berücksichtigung im Rahmen des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II entschieden, sondern diese bewusst ausgeklammert.
bb) Die Verletztenrente ist ferner auch keine Entschädigung iS des § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet wird. Während § 77 Abs 3 BSHG noch auf § 847 BGB Bezug genommen hatte, trägt die Fassung des § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des § 847 BGB aF durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (SchErsRÄndG 2, BGBl I 2674) Rechnung. Nach § 253 Abs 2 BGB ist der Anwendungsbereich des Schmerzensgeldanspruchs erheblich ausgeweitet. Steht dem Verletzten aus Delikt, Gefährdungshaftung oder Vertrag ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer der in Abs 2 genannten Lebensgüter zu, schuldet der Schädiger zusätzlich zum Ersatz des Vermögensschadens für den immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld (vgl Heinrichs in Palandt, Komm zum BGB, 66. Aufl 2007, § 253 RdNr 1, 4 ff). Dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung keine Entschädigung iS des § 253 Abs 2 BGB darstellt, ist bereits aus dem klaren Wortlaut der Norm zu sehen, wonach vom Schädiger für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, eine Entschädigung zu zahlen ist. Demgegenüber wird die Verletztenrente vom zuständigen öffentlichen Leistungsträger nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geleistet und schließt, wie sich aus den §§ 104 ff SGB VII ergibt, Ansprüche gegen den Schädiger grundsätzlich aus. Obwohl die Verletztenrente auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt ist (vgl BSGE 82, 83, 93 = SozR 2600 § 93 Nr 7; BSGE 90, 172, 175 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 12 f), kann sie deshalb einem Anspruch nach § 253 BGB nicht gleichgestellt werden. Insoweit handelt es sich bei der Regelung in § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II – wie dies schon zu der Regelung in § 77 Abs 2 BSHG entschieden worden ist (vgl BVerwGE 98, 256, 259; BSGE 90, 172, 175 mwN) – um eine nicht analogiefähige Sondervorschrift.
c) Schließlich ist eine (teilweise) Nichtberücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen auch nicht deshalb geboten, weil es im Sozialrecht einen allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Grundsatz des Inhalts gäbe, dass diese Leistung regelmäßig nicht zu den Einnahmen zu rechnen sei. Ein derartiger ungeschriebener Grundsatz ist im Sozialrecht – wie der 2. und der 12. Senat des BSG bereits dargelegt haben (BSGE 90, 172, 177 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4 S 15; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 41 S 210; Trenk-Hinterberger SGb 2004, 192, 194) – nicht anzuerkennen. Auch ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz des Inhalts, dass jedenfalls ein Betrag in Höhe der Grundrente nach dem BVG ausgeschlossen sein müsse, kann auf der Grundlage des Gesetzesrechts nicht hergeleitet werden.
d) Aus der Nichtaufnahme der Verletztenrente in den Ausnahmetatbestand des § 11 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II bzw des § 11 Abs 3 Nr 1 und Nr 2 SGB II ergibt sich auch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Dieses Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfG SozR 3-5755 Art 2 § 27 Nr 1 mwN). Der Gesetzgeber hat aber gerade bei der Gewährung von Sozialleistungen, die – wie hier bei den Leistungen zur Grundsicherung – an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (BVerfGE 100, 165, 205; BSGE 90, 172, 178). Insofern besteht hier eine andere Situation als beim Alg und der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die einerseits nicht zum Ruhen des Alg führt und andererseits bei Bezug von Alg nicht ruht (vgl BSG SozR 2200 § 580 Nr 6). Ebenso kann nicht mit den besonderen Regelungen des Rentenrechts (§ 93 SGB VI) argumentiert werden. Denn es handelt sich jeweils beim Alg und bei den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung um durch eigene Beiträge erworbene Sozialleistungen, die nicht an die Bedürftigkeit des Betroffenen anknüpfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als solche unberührt bleibt, sie vielmehr nur zu einer Reduzierung der bedarfsorientierten Sozialleistung nach dem SGB II führt.
Soweit § 11 SGB II im Rahmen der Gewährung von Leistungen demgegenüber nach wie vor die Empfänger von Leistungen für ein erlittenes so genanntes "Sonderopfer" bevorzugt, knüpft die Ungleichbehandlung an ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium an und rechtfertigt damit die unterschiedliche Behandlung (BSGE 90, 172, 179 = SozR 3-5910 § 76 Nr 4; zum Wohngeldrecht BVerwGE 101, 86, 97 f). Das gleiche gilt für Leistungen nach § 11 Abs 3 SGB II, die einen mit den Zielen des § 11 SGB II nicht identischen Zweck verfolgen, dh über die reine Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen. Dem kann auch nicht – wie die Revisionsbegründung meint – entgegengehalten werden, es sei keine Rechtfertigung dafür erkennbar, dass der Bezieher einer Verletztenrente deutlich schlechter behandelt werde als derjenige, dem ein Anspruch nach § 253 BGB zustehe, obwohl die Verletztenrente gerade auch dem Ausgleich des Verlustes von Schmerzensgeldansprüchen diene. Denn diese Argumentation übersieht, dass eine Berücksichtigung von Ansprüchen nach § 253 Abs 2 BGB in § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II nur deshalb nicht erfolgt, weil das SGB II für immaterielle Schäden keine Leistungen vorsieht. Hat indes der Betroffene einen Anspruch auf Verletztenrente, der auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt ist (vgl BSGE 82, 83, 93 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7), so ist für einen zusätzlichen Schutz kein Raum.
Dies gilt auch unter Beachtung eines sich wandelnden Verständnisses der Funktion der Verletztenrente (vgl dazu näher Anfrage-Beschluss des 13. Senats vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 38/04 R – in juris, S 6; BSGE 95, 286, 291 RdNr 26 = BSG SozR 4-2600 § 266 Nr 1 RdNr 26). Auch wenn sich immer mehr die Ansicht durchgesetzt haben mag, dass Unfallrenten in Höhe der Grundrente des BVG auf andere Leistungen nicht anzurechnen seien, heißt dies nicht, dass der Gesetzgeber wegen einer der Verletztenrente innewohnenden Funktion eines Ausgleichs auch immaterieller Schäden gehalten war, zur Vermeidung einer Verletzung von Art 3 Abs 1 GG die Verletztenrente in Höhe der nach dem BVG zu zahlenden Grundrente als privilegiertes Einkommen entsprechend dem Rechtsgedanken in § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II zu berücksichtigen (so aber insbesondere Koch, NZS 2006, 408, 409 f). Dem entspricht, dass das BVerfG schon in seinem Beschluss vom 7. November 1972 (BVerfGE 34, 118 = SozR Nr 95 zu Art 3 GG) festgestellt hatte, dass der Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs durch § 636 Abs 1 Satz 1 und § 637 Abs 1 RVO nicht gegen das GG verstößt. Zur Begründung hatte es hauptsächlich darauf abgestellt, dass zwar dem durch einen Arbeitsunfall geschädigten Arbeitnehmer ein Ersatz immateriellen Schadens nicht zustehe (BVerfGE 34, 118, 128); das rechtliche Ordnungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung weiche jedoch bereits in seinen tragenden Prinzipien von dem des BGB ab (aaO 130), sodass die Ungleichbehandlung von Verletzten im Vergleich beider Systeme Art 3 Abs 1 GG nicht verletze. Diese Rechtsprechung des BVerfG ist in späteren Entscheidungen vom 8. Januar 1992 (BVerfGE 85, 176, 186 f – zum Schmerzensgeldausschluss nach § 46 Abs 2 Beamtenversorgungsgesetz) und 8. Februar 1995 (SozR 3-2200 § 636 Nr 1 – zum Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs bei Schwerstverletzten) fortgeführt worden (kritisch hierzu etwa Fuhlrott, Der geschädigte Arbeitnehmer, 2006, S 80 ff mwN aus der Literatur). Soweit das BVerfG in letzterer Entscheidung ua ausgeführt hat, dass " … zumindest ein Teil des immateriellen Schadens und nicht nur der Verdienstausfall durch die Gesamtrente ausgeglichen (werde)", kann hieraus auch nicht geschlossen werden, dass die Nichtberücksichtigung einer immateriellen Funktion der Verletztenrente bei der Anrechnung als berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II verfassungswidrig ist (vgl BSGE 95, 286, 291 = SozR 4-2600 § 266 Nr 1 RdNr 25 – unter Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG bei nichtstattgebenden Kammerbeschlüssen, vgl Heusch in Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz 2. Aufl, § 31 RdNr 55 mwN).
In diesem Zusammenhang ist – wie vom 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2005 (BSGE 95, 286, 291, RdNr 27 = SozR 4-2600 § 266 Nr 1 RdNr 27) ausgeführt worden ist – darauf hinzuweisen, dass die Argumentation, der Verletztenrente müsse aus Gleichheitsgrundsätzen die Funktion des Ausgleichs auch eines immateriellen Schadens zukommen, in jenen Fällen unzutreffend ist, in denen das Opfer eines Arbeitsunfalls den (nicht privilegierten) Schädiger nach den Regeln des BGB in Anspruch nehmen kann. Das ist typischerweise bei Wegeunfällen der Fall, da die §§ 104 ff SGB VII insoweit keinen Haftungsausschluss begründen.
Schließlich ist zu beachten, dass, selbst wenn man den Leistungsschwerpunkt in der Entschädigungsfunktion sehen würde, dem Gesetz selbst jedenfalls keine prozentuale Zuweisung der Verletztenrente zu der Entgelt- bzw Entschädigungsfunktion zu entnehmen wäre. Auf die Problematik einer Gleichsetzung der Funktion des Teils der Verletztenrente, der den Nichterwerbsschaden abdecken soll, mit der Funktion der Grundrente nach dem BVG hat der 13. Senat des BSG bereits in seinem Anfrage-Beschluss vom 12. Dezember 2006 (- B 13 RJ 25/05 R -) im Einzelnen hingewiesen. Auch dies mag – abgesehen von den strukturellen Unterschieden – den Gesetzgeber berechtigterweise veranlasst haben, von einer Privilegierung der Verletztenrente in Höhe der nach dem BVG zu zahlenden Grundrente abzusehen.
e) Der Senat hat bereits grundsätzlich entschieden, dass die Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick darauf unterliegen, dass sie für die betroffenen Arbeitssuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die Bezieher von Alhi geltenden Bestimmungen sind (BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R, RdNr 55 – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Wegen der Andersartigkeit des SGB II als existenzsichernde Leistung im Vergleich zur bisherigen Alhi ist es auch nicht zu beanstanden, dass das SGB III iVm § 2 Nr 1 AlhiV 2002 – wie schon § 11 Nr 4 AlhiV vom 7. August 1974 (AlhiV 1974) (BGBl I 1929) – für die Gewährung der ebenfalls bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die sich aber am zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt orientierte (zu dem für die Alhi geltenden "Entgeltersatzprinzip" vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 Rz 43 ff), eine Freistellung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe der Grundrente nach dem BVG vorsah, während die Bestimmungen des SGB II und der Alg II-VO für die Gewährung dieser nicht mehr am früheren Arbeitsentgelt orientierten, bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung nach dem SGB II eine solche Nichtanrechnung nicht mehr vorsehen.
f) Nach den Plänen der Bundesregierung (vgl Tiemann, SozSich 2007, 205, 209 f; Pickshaus/Fritsche, SozSich 2007, 213, 217) soll die Verletztenrente zukünftig in zwei Komponenten aufgeteilt werden: in einen einkommensunabhängigen Gesundheitsschadensausgleich und in eine einkommensabhängige Erwerbsschadensrente. Dies könnte bei entsprechend klarer Grenzziehung (vgl Pickhaus/Fritsche aaO) dazu führen, dass dann auch bezüglich der Berücksichtigung dieser Rente zu differenzieren wäre. Nach der derzeitigen Rechtslage ist dies indes nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte hat danach zu Recht die Verletztenrente des Klägers zu 1) ungekürzt in Höhe von 324,93 Euro als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II zu Grunde gelegt. Von diesem Einkommen sind – wie geschehen – 30,00 Euro als Pauschbetrag in Abzug zu bringen (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II, § 3 Nr 1 Alg II-VO). Das bereinigte Einkommen des Klägers zu 1) beläuft sich damit auf 294,93 Euro (= 324,93 Euro – 30,00 Euro)."
Dieser Auffassung des BSG schließt sich der erkennende Senat unter Aufgabe seiner Rechtsprechung vom 25.07.2007 an. Zwar ist die Entscheidung des BSG zum SGB II ergangen, kann jedoch erst recht auf das hier noch anwendbare GSiG angewendet werden, zumal die Nähe zum BSHG noch größer ist. Das BSG hatte sich bereits in der vom SG zitierten Entscheidung vom 03.12.2002 – B 2 U 12/02 R – mit der Frage auseinandergesetzt und klar entschieden, dass zum Einkommen im Sinne des BSHG die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in voller Höhe gehöre. An dieser Entscheidung hat das BSG in seinem Urteil vom 05.09.2007 ausdrücklich festgehalten. Die gegenteilige Auffassung in der Literatur hat sich somit nicht durchsetzen können.
Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht mehr zugelassen, da im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 05.09.20007, der sich inzwischen auch der 14. Senat des BSG mit Urteil vom 06.12.20007 (B 14/7 b AS 62/06 R) angeschlossen hat, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht mehr vorliegt.
Erstellt am: 16.01.2008
Zuletzt verändert am: 16.01.2008